Aufräumarbeiten am havarierten Kernkraftwerk von Tschernobyl können grundsätzlich Entschädigungsansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) auslösen. Allerdings muss die Verstrahlung als Ursache für den Krebs bestätigt werden.
Mit dieser Begründung hat das Landessozialgericht Niedersachsen – Bremen in dem hier vorliegenden Fall eine
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