Der – mutmaßliche – leibliche Vater hat nach Adoption des Kindes grundsätzlich keinen Anspruch auf gerichtliche Feststellung der (rechtlichen) Vaterschaft nach § 1600 d BGB. Eine isolierte Feststellung der leiblichen Vaterschaft ist nach bestehender Gesetzeslage – außerhalb der Abstammungsklärung gemäß § 1598 a BGB – nicht eröffnet. In einem dennoch geführten gerichtlichen Abstammungsverfahren ist das Kind mangels gesetzlicher Eingriffsgrundlage nicht zur Mitwirkung an einer Abstammungsuntersuchung verpflichtet. Eine von den (Adoptiv-)Eltern für das minderjährige Kind insoweit erklärte Weigerung ist rechtmäßig.
Der leibliche Vater kann nach der Adoption (nur) seine Rechte aus § 1686 a BGB geltend machen und in diesem Verfahren eine Feststellung der leiblichen Vaterschaft nach § 167 a FamFG erwirken1.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall begehrt der leibliche Vater die Feststellung seiner „biologischen“ Vaterschaft zu dem im April 2015 geborenen betroffenen Kind. Die leibliche Mutter willigte nach der Geburt des Kindes im Juni 2015 in die Adoption durch die späteren Adoptiveltern ein. Mit Beschluss aus dem Juni 2016 wurde die Adoption ausgesprochen. Die Einwilligung des leiblichen Vaters wurde dabei für entbehrlich gehalten, weil er und sein Aufenthalt dauernd unbekannt seien (§ 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB).
Der leibliche Vater hat zunächst beantragt, die „notarielle Adoptionsurkunde vom […] Juni 2015 […] für unwirksam zu erklären“ und festzustellen, dass er der biologische Vater des betroffenen Kindes sei. Von dessen Geburt habe er erst Ende 2018 erfahren. Das Amtsgericht Stadthagen hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen2. Hiergegen hat der leibliche Vater Beschwerde eingelegt, mit welcher er den Antrag auf Feststellung seiner leiblichen Vaterschaft weiterverfolgt. Das Oberlandesgericht Celle hat die Einholung eines Abstammungsgutachtens beschlossen. Die im Beschwerdeverfahren erstmals beteiligten Eltern haben ihre Zustimmung zur Mitwirkung des Kindes an der Untersuchung verweigert. Das Oberlandesgericht Celle hat durch Zwischenbeschluss festgestellt, dass die für das Kind erklärte Weigerung der Eltern nicht rechtmäßig sei3. Dagegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde, auf die der Bundesgerichtshof den Zwischenbeschluss des Oberlandesgerichts Celle aufhob und feststellte, dass die von den Adoptiveltern für das betroffene Kind erklärte Weigerung, an der Einholung eines Abstammungsgutachtens mitzuwirken, rechtmäßig ist:
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 178 Abs. 2 Satz 1 FamFG iVm §§ 387 Abs. 3, 574 ZPO aufgrund Zulassung statthaft4 und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdebefugnis der Eltern ist gegeben, weil sie durch die vom Oberlandesgericht Celle getroffene Feststellung in der Ausübung ihres Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG betroffen sind5.
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die vom leiblichen Vater erstrebte Vaterschaftsfeststellung kommt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht, sodass auch keine Pflicht des Kindes zur Duldung der Abstammungsuntersuchung nach § 178 FamFG besteht.
Die vom Oberlandesgericht Celle durch Zwischenbeschluss gemäß § 178 FamFG iVm § 387 ZPO ausgesprochene Feststellung ist im Fall der vom Beteiligten erklärten Verweigerung der Untersuchung Voraussetzung der Vollstreckung einer Pflicht zur Mitwirkung bei der Abstammungsuntersuchung6. Nach § 178 Abs. 1 FamFG setzt die Duldungspflicht für eine Untersuchung voraus, dass diese zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist. An der Erforderlichkeit der Untersuchung fehlt es indessen, wenn der Feststellungsantrag unzulässig oder unschlüssig ist7. Das ist vorliegend der Fall, weil die vom leiblichen Vater beantragte isolierte Feststellung der leiblichen Vaterschaft im Rahmen des Abstammungsverfahrens nicht zulässig ist. Denn das Abstammungsverfahren und die damit verbundene Grundlage für die erzwingbare Mitwirkung an einer Abstammungsuntersuchung nach § 178 FamFG iVm §§ 386 bis 390 ZPO ist gemäß § 169 FamFG nur für in der Vorschrift aufgeführten Angelegenheiten eröffnet und die Regelung ist abschließend. Die vom Oberlandesgericht Celle erwogene abweichende Auslegung des Antrags ist einerseits nicht zutreffend und andererseits würde für einen solchen Antrag das notwendige Feststellungsinteresse fehlen.
Was die Feststellung der Vaterschaft anbelangt, stuft § 169 Nr. 1 FamFG das Verfahren nach § 1600 d Abs. 1 BGB als Abstammungssache ein. Dieses ist auf die Feststellung der rechtlichen Vaterschaft gerichtet8. Die gerichtliche Feststellung wirkt nach § 184 Abs. 2 FamFG für und gegen alle. Daneben bestimmt § 169 Nr. 2 und 3 FamFG, dass auch Verfahren, welche die Klärung der leiblichen Abstammung nach § 1598 a BGB betreffen9, Abstammungssachen sind.
Ob das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft als Abstammungssache trotz wirksam erfolgter Adoption offensteht, ist umstritten. Mit dem Oberlandesgericht Celle wird die Frage in Rechtsprechung und Literatur verbreitet bejaht10. Dabei bestehen unterschiedliche Vorstellungen über den Inhalt der Feststellung. Während das Oberlandesgericht Celle in einer früheren Entscheidung11 die Vaterschaftsfeststellung inhaltlich ohne Einschränkung angenommen hat, soll die Feststellung nach dem Oberlandesgericht Celle, das die konkrete Titulierung offengelassen hat, auf die Vaterschaft als Grundlage für die mit dieser verbundenen Rechtswirkungen vor und nach der Adoption gerichtet sein, welche die Adoption und die darauf beruhende Eltern-Kind-Beziehung aber nicht infrage stellen dürften.
Von anderen wird die Möglichkeit der Vaterschaftsfeststellung nach einer Adoption als vom Gesetz nicht vorgesehen verneint12 oder für den leiblichen Vater nur bei Vorliegen eines besonderen Feststellungsinteresses für zulässig gehalten13.
Die letztgenannte Auffassung trifft jedenfalls für den vorliegenden Fall des Antrags eines mutmaßlichen leiblichen Vaters zu.
Wenn die rechtliche Vaterschaft bereits gesetzlich eindeutig und dauerhaft zugewiesen ist, enthält das Gesetz eine abschließende Regelung. Die wirksame Minderjährigenadoption schließt als eine in diesem Sinne verbindliche und dauerhafte Zuweisung der rechtlichen Elternstellung eine ihr widersprechende gerichtliche Feststellung der rechtlichen Vaterschaft aus. Zwar ist dies anders als in § 1600 d Abs. 1 BGB zur Vaterschaft kraft Ehe oder Anerkennung nicht ausdrücklich gesetzlich bestimmt. Es ergibt sich aber zwingend aus der Rechtsnatur der Minderjährigenadoption, die nach § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Erlöschen des Verwandtschaftsverhältnisses des Kindes zu seinen bisherigen Verwandten führt. Die Adoption entfaltet allerdings im Unterschied zur Vaterschaft aufgrund Anerkennung oder gerichtlicher Feststellung in zeitlicher Hinsicht nur Wirkung ex nunc und beseitigt eine zuvor bestehende rechtliche Vaterschaft nicht rückwirkend. Dementsprechend kann insbesondere für das Kind wegen eines bis zur Adoption aufgelaufenen Unterhaltsrückstands14 oder etwa auch wegen eines vor der Adoption durch Tod des leiblichen Vaters eingetretenen Erbfalls ein berechtigtes Feststellungsinteresse bestehen, welches durch die Adoption und die ihr zugrunde liegenden gesetzlichen Wertungen nicht ausgeschlossen wird15. Daraus ließe sich aber bei Darlegung eines entsprechenden Feststellungsinteresses nur eine zeitlich bis zur Adoption begrenzte Feststellung der rechtlichen Vaterschaft rechtfertigen.
Eine solche wird im vorliegenden Verfahren vom leiblichen Vater indes nicht geltend gemacht. Der leibliche Vater beantragt lediglich die Feststellung seiner biologischen, also leiblichen Vaterschaft. Eine davon abweichende Auslegung des Oberlandesgerichts Celle, dass das Begehren des leiblichen Vaters offenbar („formal“) auch auf die Feststellung der rechtlichen Vaterschaft gerichtet sei, findet in den vom leiblichen Vater gestellten Anträgen keine Stütze. Im Übrigen läge aber – auch im Fall einer entsprechenden Antragstellung – ein darauf bezogenes Feststellungsinteresse des leiblichen Vaters nicht vor. In der Zeit zwischen Geburt und Wirksamkeit der Adoption entstandene Rechte des leiblichen Vaters, die aus der rechtlichen Vaterschaft folgen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Feststellung zu dem Zweck, dass im Fall einer eventuellen künftigen Aufhebung der Adoption die rechtliche Elternschaft gegebenenfalls kraft Gesetzes dem leiblichen Vater zufällt (§ 1764 Abs. 3 BGB), begründet als eine vom Gesetz nicht vorgesehene Feststellung der Vaterschaft „auf Vorrat“ für sich genommen noch kein berechtigtes Feststellungsinteresse. Der leibliche Vater, der bei der Adoption übergangen wurde, dürfte zudem die Möglichkeit haben, die Aufhebung der Adoption nach §§ 1760 Abs. 1, 1762 Abs. 1 BGB zu beantragen16, was vorliegend nicht geschehen ist. Das Oberlandesgericht Celle hat überdies die Voraussetzungen einer Aufhebung der Adoption auf Betreiben des leiblichen Vaters aufgrund der aktuellen Sachlage und der jedenfalls abgelaufenen Antragsfrist nach § 1762 Abs. 2 BGB zutreffend verneint. Im unwahrscheinlichen Fall der späteren Aufhebung der Adoption aus anderen Gründen stünde dem leiblichen Vater die Vaterschaftsfeststellung alsdann offen.
Die im vorliegenden Verfahren allein beantragte Feststellung der leiblichen Vaterschaft ist keine Abstammungssache im Sinne von § 169 FamFG, sodass § 178 FamFG entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Celle auch insoweit keine Grundlage für die Duldung einer Abstammungsuntersuchung bietet. Soweit die leibliche Abstammung nach § 169 Nr. 2 und 3 FamFG Gegenstand eines Abstammungsverfahrens sein kann, bezieht sich dies auf die Klärung der leiblichen Abstammung nach § 1598 a BGB. Die Klärung der leiblichen Abstammung steht indessen – was das Oberlandesgericht Celle nicht infrage stellt – nur den Beteiligten des rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses zu17. Sie beinhaltet zudem lediglich einen Mitwirkungsanspruch bezüglich der außergerichtlich durchzuführenden Abstammungsbegutachtung, nicht aber die gerichtliche Feststellung der leiblichen Vaterschaft, wie sie im vorliegenden Verfahren vom leiblichen Vater begehrt wird.
Soweit das Gesetz, wie in § 1686 a BGB (iVm § 167 a FamFG) oder § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB (iVm § 178 FamFG), bestimmte Rechte an die leibliche Vaterschaft knüpft, enthält es jeweils spezielle Eingriffsgrundlagen für die Klärung der leiblichen Vaterschaft, die von weiteren Voraussetzungen abhängig sind. Zudem hat etwa bei der Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB eine Klärung zu unterbleiben, wenn es an einer sonstigen Voraussetzung der Anfechtung, etwa nach § 1600 b BGB, fehlt18, der leibliche Vater also trotz seiner genetischen Verbindung mit dem Kind die rechtliche Vaterschaft aus anderen Gründen nicht erlangen kann. Dessen allgemeines Interesse an der isolierten Klärung der leiblichen Abstammung vermag eine – zwangsweise durchführbare – Abstammungsuntersuchung mithin noch nicht zu rechtfertigen.
Bei der Abstammungsklärung nach § 1598 a BGB handelt es sich – abgesehen vom andersartigen Gegenstand des Klärungsanspruchs – um eine vom Gesetzgeber als abschließend konzipierte Regelung, die mangels planwidriger Regelungslücke keinen Raum für eine entsprechende Anwendung bietet. § 1598 a BGB gewährt weder dem Kind einen Anspruch gegen den mutmaßlichen genetischen Vater noch umgekehrt einem Mann, der sich für den Erzeuger eines ihm rechtlich nicht zugeordneten Kindes hält, einen Anspruch auf Klärung der genetischen Abstammung19. Der mutmaßliche biologische Vater (§ 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB) ist vom Gesetzgeber bewusst nicht in den Kreis der Klärungsberechtigten einbezogen worden. Auch wenn diesem ein Interesse an der Gewissheit über die Vaterschaft nicht abzusprechen sei, müsse insbesondere verhindert werden, dass er allein mit seinem Klärungsinteresse Zweifel in eine funktionierende soziale Familie hineintrage. Er solle daher – neben der Vaterschaftsfeststellung bei nicht besetzter Stelle des rechtlichen Vaters – auf die Anfechtung beschränkt bleiben und die rechtliche Vaterschaft nur dann infrage stellen können, wenn er selbst bereit sei, auch rechtlich die Stellung des Vaters zu übernehmen20.
Der Hinweis des Berufungsgerichts auf § 256 ZPO führt hier ebenfalls nicht weiter. Unabhängig davon, dass es sich vorliegend nicht um ein zivilprozessuales Erkenntnisverfahren handelt, wäre § 178 FamFG in einem solchen Verfahren von vornherein nicht anwendbar. Der frühere Streit um die Feststellungsfähigkeit der leiblichen Vaterschaft für nichteheliche Kinder und die dafür einschlägige Verfahrensart21 hat bereits mit der gesetzlichen Verankerung der rechtlichen Vaterschaft (auch) bei nichtehelichen Kindern seine Erledigung gefunden. Jedenfalls mit der begrenzten Einführung der Regeln zur Klärung der leiblichen Vaterschaft ist vom Gesetzgeber eine bewusst abschließende Regelung geschaffen worden, die auch die gesetzlichen Grenzen einer Feststellung der leiblichen Vaterschaft festgelegt hat20.
Einer Mitwirkungs- oder Duldungspflicht bezüglich einer Abstammungsuntersuchung fehlt mithin die für einen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht nach Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG wie auch – bei minderjährigen Beteiligten – in das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG erforderliche gesetzliche Eingriffsgrundlage. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht für die Abstammungsuntersuchung zur Durchsetzung des Umgangsrechts eines leiblichen Vaters eine eindeutige gesetzliche Ermächtigung gefordert22, die der Gesetzgeber dann mit dem Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters vom 04.07.201323 in Form von § 167 a Abs. 2 FamFG geschaffen hat24.
Soweit de lege ferenda ein Verfahren auf Klärung der leiblichen Abstammung geplant ist25, soll ein Antragsrecht hierfür offenbar nur dem Kind und den übrigen nach § 1598 a BGB Klärungsberechtigten eingeräumt werden26, zu denen der leibliche Vater nicht gehört27. Ungeachtet der Ungewissheit einer Realisierung dieses rechtspolitischen Vorhabens kann dieses jedenfalls für die derzeit bestehende Rechtslage noch keine Bedeutung erlangen.
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.04.202428. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar – insoweit übereinstimmend mit den Vorstellungen des Oberlandesgerichts Celle – den Grundrechtsschutz für den leiblichen Vater erweitert. Diesem steht nach dem Bundesverfassungsgericht über die in seiner bisherigen Rechtsprechung angenommene Grundrechtsposition hinausgehend das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG zu. Gegenstand des Verfahrens war indessen die Möglichkeit des leiblichen Vaters, die rechtliche Elternstellung als Grundlage für die Wahrnehmung von Elternverantwortung zu erlangen. In der vorliegenden Fallkonstellation steht solches jedoch nicht in Rede. Die Erlangung der rechtlichen Elternstellung statt der Adoptiveltern strebt der leibliche Vater nicht an. Zudem hat das Oberlandesgericht Celle die Voraussetzungen einer Aufhebung der Adoption zutreffend verneint. Das Bundesverfassungsgericht hat im Übrigen die Grenzen einer hier allenfalls in Betracht kommenden verfassungskonformen Auslegung aufgezeigt, die gegen den Willen des Gesetzgebers nicht zulässig ist. Ob von Verfassungs wegen ein in diesem Zusammenhang geltend gemachtes etwaiges Recht des leiblichen Vaters auf Kenntnis der wahren Abstammungsverhältnisse in Betracht kommt, kann für die Auslegung der bestehenden Gesetzeslage mithin keine Rolle spielen.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hält der Bundesgerichtshof die gesetzliche Regelung für verfassungsgemäß. Den grundrechtlich geschützten Interessen des leiblichen Vaters ist dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass er auch nach der Adoption – neben einem etwaigen Antrag auf Aufhebung der Adoption – seine Rechte aus § 1686 a BGB geltend machen kann29 und in diesem Verfahren mit § 167 a FamFG eine Grundlage für die Feststellung der leiblichen Vaterschaft besteht.
Der angefochtene Beschluss des Oberlandesgericht Dresden war vom Bundesgerichtshof somit aufzuheben. Da die Sache im Zwischenverfahren hinsichtlich der Duldungspflicht entscheidungsreif war, hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die für das Kind erklärte Weigerung der Eltern rechtmäßig ist. Die Feststellung hat zur Folge, dass das Kind im vorliegenden Verfahren nicht an der Abstammungsfeststellung mitwirken muss. Über die Beschwerde betreffend die Hauptsache, welche unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs allerdings keinen Erfolg haben dürfte, hat das Oberlandesgericht Celle in eigener Zuständigkeit zu entscheiden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Mai 2024 – XII ZB 358/22
- Fortführung der BGH, Beschlüsse BGHZ 230, 174 = FamRZ 2021, 1375; und vom 06.12.2023 – XII ZB 485/21 , FamRZ 2024, 365[↩]
- AG Stadthagen, Beschluss vom 18.022021 – 60 F 213/20[↩]
- OLG Celle, Beschluss vom 25.07.2022 – 21 UF 37/21, FamRZ 2022, 1792[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 31.05.2023 – XII ZB 124/22 , FamRZ 2023, 1380 Rn. 4 mwN[↩]
- vgl. BVerfG FamRZ 2013, 1195 Rn. 18, 35[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 17.01.2007 – XII ZB 154/06 , FamRZ 2007, 549[↩]
- vgl. BGH, Urteil BGHZ 166, 283 = FamRZ 2006, 686, 688[↩]
- Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1600 d Rn. 8[↩]
- Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und Anordnung der Duldung einer Probeentnahme sowie Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift[↩]
- OLG Celle DAVorm 1980, 940, 941; OLG Celle FamRZ 2021, 285, 287 ff.; Coester-Waltjen FamRZ 2013, 1693, 1697; Frank FamRZ 2017, 497, 501; MünchKommBGB/Maurer 9. Aufl. § 1754 Rn. 15; BeckOGK/Löhnig [Stand: 1.02.2024] BGB § 1755 Rn. 32; BeckOK BGB/Pöcker [Stand: 1.02.2024] § 1755 Rn. 7; grundsätzlich auch Staudinger/Helms BGB [2023] § 1755 Rn. 18 ff.; Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1600 d Rn. 14; vgl. auch BT-Drs. 7/5087 S. 16 zur Fortführung oder Betreibung der Vaterschaftsfeststellung durch die Adoptiveltern[↩]
- OLG Celle DAVorm 1980, 940[↩]
- DIJuF-Rechtsgutachten vom 28.07.2014 JAmt 2014, 511, 512[↩]
- Staudinger/Helms BGB [2023] § 1755 Rn. 21; Keuter FamRZ 2023, 91, 92; Keuter FF 2021, 258 f.; Barth ZJR 1984, 68, 69[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 08.07.1981 – IVb ZR 597/80 , FamRZ 1981, 949 f.[↩]
- vgl. auch BGH, Beschluss BGHZ 232, 236 = FamRZ 2022, 633 Rn. 29 ff. für einen vor der Adoption entstandenen Auskunftsanspruch[↩]
- vgl. Frank FamRZ 2017, 497, 499 ff. auch zu einer etwaigen Verfassungsbeschwerde; BGH, Beschluss vom 18.02.2015 – XII ZB 473/13 , FamRZ 2015, 828 Rn. 21 ff.[↩]
- vgl. BVerfG FamRZ 2016, 877 Rn. 7 mwN[↩]
- vgl. BVerfG FamRZ 2015, 119 Rn. 13 zu § 1686 a BGB; OLG Celle FamRZ 2012, 564, 565[↩]
- vgl. Arbeitskreis Abstammungsrecht Abschlussbericht Empfehlungen für eine Reform des Abstammungsrechts 2017 S. 82, veröffentlicht auf www.bmj.de[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/6561 S. 12[↩][↩]
- dazu umfassend Botur FS Dose S. 35, 43 ff. mwN[↩]
- vgl. BVerfG FamRZ 2013, 1195 Rn. 25 ff.[↩]
- BGBl. I S. 2176[↩]
- vgl. auch BVerfG FamRZ 2015, 729 zum Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter[↩]
- Eckpunkte des Bundesministeriums der Justiz für eine Reform des Abstammungsrechts in der Fassung vom 16.01.2024[↩]
- S. 3, 6, 15 Eckpunktepapier[↩]
- weitergehend Coester-Waltjen StAZ 2024, 65, 68 Fn. 16 mwN[↩]
- BVerfG, Urteil vom 09.04.2024 – 1 BvR 2017/21[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse BGHZ 230, 174 = FamRZ 2021, 1375; und vom 06.12.2023 – XII ZB 485/21 , FamRZ 2024, 365 Rn. 22[↩]











