Volljährigenadoption – und das rechtliche Gehör der leiblichen Kinder

Da nach § 1769 BGB eine Annahme Volljähriger nicht ausgesprochen werden darf, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden entgegenstehen, müssen die Kinder auch die Möglichkeit haben, ihre Interessen im Verfahren darzulegen.

Volljährigenadoption – und das rechtliche Gehör der leiblichen Kinder

Der in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör steht in funktionalem Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie und der Justizgewährungspflicht des Staates1. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können2.

103 Abs. 1 GG vermittelt allen an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten einen Anspruch darauf, sich zu dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern3 sowie Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen4. Dementsprechend erfordert die Gewährung rechtlichen Gehörs, einer gerichtlichen Entscheidung lediglich solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten vorher äußern konnten5. Mit dem Äußerungsrecht korrespondiert die Pflicht des Gerichts, Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen6.

Das Äußerungsrecht ist mit dem ebenfalls in Art. 103 Abs. 1 GG wurzelnden Recht auf Information eng verknüpft. Eine verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Gewährung rechtlichen Gehörs erfordert, dass die Verfahrensbeteiligten erkennen können, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Sie müssen sich unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt über den gesamten Verfahrensstoff unterrichten können7. Den Gerichten obliegt in diesem Zusammenhang, von sich aus den Beteiligten alles für das Verfahren Wesentliche mitzuteilen8. Zu den der Gegenseite in einem gerichtlichen Verfahren mitzuteilenden Äußerungen eines anderen Verfahrensbeteiligten gehören nicht nur deren Schriftsätze, sondern auch etwa dazu eingereichte Anlagen9.

103 Abs. 1 GG gilt auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und zwar unabhängig davon, ob die Anhörung im Gesetz vorgesehen ist und auch bei Geltung des Untersuchungs- beziehungsweise Amtsermittlungsgrundsatzes10. Auf eine förmliche Beteiligtenstellung kommt es dabei nicht an11. Anhörungsberechtigt im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG können auch andere Personen sein, wenn die gerichtliche Entscheidung ihnen gegenüber materiellrechtlich wirkt12. Zu den materiell Betroffenen in diesem Sinne gehören bei einer Adoption als Abkömmlinge des Annehmenden dessen Kinder, deren rechtliche Interessen bei der Volljährigenadoption über § 1769 BGB anerkannt werden13. Da nach § 1769 BGB eine Annahme Volljähriger nicht ausgesprochen werden darf, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden entgegenstehen, müssen die Kinder auch die Möglichkeit haben, ihre Interessen im Verfahren darzulegen14. Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor deren Erlass zu äußern, steht nicht nur den Verfahrensbeteiligten zu, sondern auch den Personen, die nicht förmlich am Verfahren beteiligt sind, die aber durch die Entscheidung materiell betroffen werden. Wenn das Ergebnis der Anhörung der Anzunehmenden im Rahmen einer Volljährigenadoption entscheidungserheblich ist, ist also auch dazu zumindest Kindern des Annehmenden als dessen Abkömmlingen und damit von der Annahme materiell Betroffenen vor der Adoptionsentscheidung die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben15.

Dem trägt das Fachrecht jedenfalls für Kinder eines Annehmenden in Adoptionssachen nach § 186 Nr. 1 FamFG hinreichend Rechnung. Zwar sind sie nach zum Fachrecht überwiegend vertretener Auffassung nicht Beteiligte (§ 7 FamFG) des Adoptionsverfahrens16. § 193 Satz 1 FamFG räumt ihnen aber ein Anhörungsrecht ein, insbesondere um eine umfassende Prüfung der Voraussetzungen des der Adoption entgegenstehenden § 1769 BGB zu ermöglichen17.

Nach diesen Maßstäben verletzt der hier angegriffene Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 20.01.202318 den Sohn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Die Entscheidung ist ergangen, ohne dass der Sohn über den gesamten dafür bedeutsamen Sachverhalt informiert war und ohne dass er zu diesem auf vollumfänglicher Sachverhaltskenntnis hat Stellung nehmen können. Dieser Verstoß ist auch durch den Beschluss über seine fachrechtliche Anhörungsrüge19 nicht geheilt worden.

Das Amtsgericht hat im angegriffenen Beschluss vom 20.01.2023 unter Verweis auf §§ 1767, 1770 BGB ausgeführt, die gesetzlichen Voraussetzungen einer Volljährigenadoption lägen vor und auf die erfolgte schriftliche Anhörung des Sohnes verwiesen. Diese Anhörung genügte aber nicht den aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs. Seine vor Ergehen des Adoptionsbeschlusses erfolgten Stellungnahmen beruhten nicht auf der Grundlage vollständiger Informationen über den entscheidungserheblichen Sachverhalt. Weder war ihm der Vermerk über die persönliche Anhörung der Anzunehmenden durch das Amtsgericht bekannt noch die Ausführungen des den Adoptionsantrag beurkundenden Notars vom 02.01.2023. Der Sohn konnte sich dementsprechend nicht zu dortigen, für die Beurteilung der Voraussetzungen der Adoption nach § 1767 BGB und dieser gegebenenfalls entgegenstehenden Interessen im Sinne von § 1769 BGB möglicherweise entscheidungserheblichen Inhalten äußern.

Der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts vom 20.01.2023 beruht auch auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Es ist nicht auszuschließen, dass die Berücksichtigung des Vorbringens des Sohnes, insbesondere zum Ergebnis der Anhörung der Anzunehmenden, das Gericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte. Der Sohn hat insoweit nachvollziehbar vorgetragen, dass aufgrund des von ihm dargelegten Sachverhalts der Verdacht einer in erster Linie wirtschaftlichen Motivation der Adoption bestehe. Das würde nach fachrechtlich verbreiteter Auffassung eine sittliche Rechtfertigung im Sinne des § 1767 Abs. 1 BGB und damit die Voraussetzungen einer Volljährigenadoption ausschließen20.

Diese Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hat das Amtsgericht im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens nicht beseitigt. Zwar wurde dem Sohn über seinen Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen des Verfahrens über seine Anhörungsrüge Akteneinsicht gewährt. Dies ermöglichte ihm, auf der Grundlage nun vollständiger Kenntnis des entscheidungserheblichen Sachverhalts in seinem Schriftsatz vom 06.03.2023 seine Anhörungsrüge vor Ergehen der gerichtlichen Entscheidung darüber zu ergänzen und zu vertiefen.

Der Beschluss des Amtsgerichts vom 09.03.2023 über die Gehörsrüge lässt jedoch nicht erkennen, dass das vor und nach der Gewährung der Akteneinsicht erfolgte Vorbringen des Sohnes nunmehr in einer den Gewährleistungen des Art. 103 Abs. 1 GG genügenden Weise berücksichtigt wurde. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch eine Pflicht der Gerichte, die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen zu verarbeiten, wenn und soweit es sich nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts um unerhebliches oder offensichtlich unsubstantiiertes Vorbringen handelt21.

Daran gemessen hat das Amtsgericht dem Verstoß gegen den Anspruch des Sohnes in dem Beschluss vom 20.01.2023 durch den Beschluss über die Anhörungsrüge nicht abgeholfen. So geht es zum einen unter Verkennung der für das Verfahren der Volljährigenadoption aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anforderungen weiterhin davon aus, der Sohn sei als Kind des Annehmenden entscheidungserheblicher Vortrag aufgrund seiner Stellung als bloß Anhörungsberechtigter, nicht förmlich Beteiligter des Verfahrens, nicht vor der Entscheidung zur Kenntnis zu geben gewesen. Zum anderen verhält sich auch der Beschluss vom 09.03.2023 über die Anhörungsrüge nicht zu Kernvorbringen22 des Sohnes, das sowohl die Annahmevoraussetzungen nach § 1767 BGB als auch der Annahme entgegenstehende Interessen im Sinne von § 1769 BGB umfasst. Das Amtsgericht geht allenfalls auf das Vorliegen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Annehmenden und der Anzunehmenden (§ 1767 Abs. 1 BGB) ein. Für eine Berücksichtigung der von § 1769 BGB erfassten Vermögensinteressen23 des Sohnes als volljähriges Kind des Annehmenden finden sich Anhaltspunkte weder im Rahmen der zu § 1769 BGB möglichen umfassenden Abwägung der jeweiligen Interessen24 noch durch eine gesonderte Berücksichtigung der Interessen des Sohnes. Gerade berücksichtigungsfähige Vermögensinteressen hatte dieser aber vorgebracht; das gilt auch für seinen nach der Gewährung von Akteneinsicht erfolgten Vortrag.

Der festgestellte Verstoß führt nicht zu einer Aufhebung des angegriffenen Adoptionsbeschlusses. Der Rechtsfolgenausspruch ist stattdessen auf die Beseitigung der Rechtskraft dieses Beschlusses und die Zurückverweisung an das Amtsgericht zu beschränken. Dieses ist verpflichtet, dem Sohn das rechtliche Gehör zu gewähren und unter Berücksichtigung seines Vorbringens darüber zu entscheiden, ob der Adoptionsbeschluss aufzuheben oder aufrechtzuerhalten ist. Bis zu seiner Entscheidung bleiben die Wirkungen des Adoptionsbeschlusses bestehen25.

Durch die Zurückverweisung wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 09.03.2023 über die Anhörungsrüge des Sohnes gegenstandslos.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 31. Oktober 2023 – 1 BvR 571/23

  1. vgl. BVerfGE 81, 123 <129>[]
  2. vgl. BVerfGE 84, 188 <189 f.> 86, 133 <144> 89, 28 <35> 107, 395 <409> stRspr[]
  3. vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.08.2017 – 2 BvR 3068/14, Rn. 47 m.w.N.[]
  4. vgl. BVerfGE 15, 303 <307> 36, 85 <87>[]
  5. vgl. BVerfGE 50, 280 <284> 101, 106 <129> stRspr[]
  6. vgl. BVerfGE 84, 188 <190> 86, 133 <144 ff.>[]
  7. vgl. BVerfGE 96, 189 <204> BVerfG, Beschluss vom 27.05.2020 – 2 BvR 1809/17, Rn. 18[]
  8. vgl. BVerfGE 72, 84 <88> BVerfG, Beschluss vom 01.08.2017 – 2 BvR 3068/14, Rn. 49; Beschluss vom 27.05.2020 – 2 BvR 1809/17, Rn. 18; siehe auch Remmert, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 103 Abs. 1 Rn. 78 m.w.N.[]
  9. vgl. BVerfGE 50, 280 <284> m.w.N.[]
  10. vgl. BVerfGE 19, 49 <51> 89, 381 <390>[]
  11. vgl. BVerfGE 89, 381 <390>[]
  12. vgl. BVerfGE 60, 7 <13> 89, 381 <390 f.> stRspr[]
  13. vgl. BVerfGE 89, 381 <391>[]
  14. vgl. BVerfGE 89, 381 <391> BVerfG, Beschluss vom 20.10.2008 – 1 BvR 291/06, Rn. 11; BVerfG, Beschluss vom 16.02.2023 – 1 BvR 1881/21, Rn. 15[]
  15. vgl. BVerfGE 89, 381 <392>[]
  16. dazu näher BGH, Beschluss vom 27.05.2020 – XII ZB 54/18, Rn. 40 ff. m.w.N.[]
  17. vgl. Giers, in: Sternal, FamFG, 21. Aufl.2023, § 193 Rn. 2[]
  18. AG Schöneberg, Beschluss vom 20.01.2023 – 24 F 94/22[]
  19. AG Schöneberg, Beschluss vom 09.03.2023 – 24 F 94/22[]
  20. vgl. OLG München, Beschluss vom 08.06.2009 – 31 Wx 22/09, Rn. 9; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 03.06.2009 – 2 W 26/09, Rn. 23; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16.02.2023 – 1 BvR 1881/21, Rn. 15[]
  21. vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.08.2023 – 1 BvR 1654/22, Rn. 25 m.w.N.[]
  22. vgl. Rn. 28[]
  23. vgl. Helms, in: Staudinger, BGB, 2019, § 1769 Rn. 6 m.w.N.[]
  24. vgl. zu dieser Einbindung in § 1769 BGB Helms a.a.O., Rn. 2[]
  25. vgl. BVerfGE 89, 381 <393> BVerfG, Beschluss vom 20.10.2008 – 1 BvR 291/06, Rn. 14; Beschluss vom 16.02.2023 – 1 BvR 1881/21, Rn. 23[]

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