Das grundrechtlich geschützte Interesse des möglichen leiblichen Vaters, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einnehmen zu können, ist verfahrensrechtlich dadurch zu sichern, dass dieser vom Familiengericht entsprechend § 7 Abs. 4 FamFG vom Adoptionsverfahren benachrichtigt werden muss, um ihm eine Beteiligung am Verfahren zu ermöglichen1.
Von einer solchen Benachrichtigung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn aufgrund der umfassend aufgeklärten Umstände unzweifelhaft ist, dass eine Beteiligung des möglichen leiblichen Vaters nicht in Betracht kommt. Das ist der Fall, wenn dieser auf sein grundrechtlich geschütztes Interesse, die rechtliche Vaterstellung zu erlangen, verzichtet hat. Darüber hinaus ist eine Benachrichtigung vom Adoptionsverfahren regelmäßig nur unter den Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 BGB entbehrlich1. Bloße Erklärungen der Annehmenden und der Kindesmutter, der diesen bekannte private Samenspender sei mit der Adoption einverstanden und lege keinen Wert auf eine Beteiligung am Adoptionsverfahren, sowie von diesen vorgelegte, nicht auf ihre Authentizität überprüfbare Textnachrichten entsprechenden Inhalts entbinden das Tatgericht nicht ohne Weiteres von der Benachrichtigung des Samenspenders von dem Adoptionsverfahren2.
Gegenstand des hier letztinstanzlich vom Bundesgerichtshof entschiedenen Verfahrens ist die Versagung der Adoption eines inzwischen vierjährigen Kindes durch die Ehefrau der Kindesmutter. Die Annehmende und die Kindesmutter haben im Jahr 2014 eine Lebenspartnerschaft begründet und sind seit Dezember 2017 miteinander verheiratet. Das betroffene Kind wurde durch eine private Samenspende gezeugt und am 24.07.2020 von der Kindesmutter geboren. Durch notarielle Urkunde vom 03.02.2021 willigte die Kindesmutter in die Annahme ihres Kindes durch die Annehmende ein. Die Annehmende hat in der Folge die Annahme des Kindes beantragt. Eine Zustimmungserklärung des Samenspenders, mit dem die Kindesmutter und die Annehmende nach eigenen Angaben in schriftlichem und telefonischem Kontakt stehen, hat sie nicht vorgelegt. Sie hat
insoweit geltend gemacht, der Samenspender habe sich zwar bereit erklärt, das Kind zu treffen und mit diesem Kontakt zu haben, wenn dies irgendwann dessen Wunsch entspreche. Er wolle aber derzeit nicht aktiv am Leben des Kindes teilhaben und habe in einem anlässlich des gerichtlichen Verfahrens geführten Telefonat erklärt, auf keinen Fall namentlich benannt werden zu wollen. Die Mitteilung der Kontaktdaten des Samenspenders haben die Kindesmutter und die Annehmende daher mit der Begründung verweigert, sie wollten vermeiden, dass sich der leibliche Vater bei Preisgabe seines Namens gegen seinen Willen zurückziehe und zu einem späteren Kontakt mit dem Kind nicht mehr bereit sei.
Das Amtsgericht Bersenbrück hat den Antrag der Annehmenden auf Annahme des Kindes zurückgewiesen3. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Kindes hat das Oberlandesgericht Oldenburg verworfen4. Die hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde hatte vor dem Bundesgerichtshof ebenfalls keinen Erfolg:
Nach § 1741 Abs. 2 Satz 3 BGB kann ein Ehegatte ein Kind seines Ehegatten bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der §§ 1741 ff. BGB allein annehmen. Die Stiefkindadoption durch den Ehegatten setzt dabei neben der Zustimmung des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters (§ 1746 BGB) gemäß § 1747 Abs. 1 Satz 1 BGB auch die Einwilligung des anderen Ehegatten sowie des anderen Elternteils voraus. Eltern in diesem Sinne sind die Mutter des Kindes, mithin nach § 1591 BGB die Frau, die es geboren hat, und dessen Vater (§ 1592 BGB). Sofern kein anderer Mann nach § 1592 BGB als Vater anzusehen ist, gilt gemäß § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB glaubhaft macht.
Nach § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB wird im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft (§ 1592 Nr. 3 BGB) als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Aufgrund der besonderen Zweckrichtung von § 1600 d Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB, bei (noch) nicht feststehender rechtlicher Vaterschaft den als Vater in Betracht kommenden Mann zu bezeichnen und ihm die Möglichkeit zu geben, sich am Adoptionsverfahren zu beteiligen und sein Elternrecht geltend zu machen, steht der Beiwohnung insoweit die private Samenspende gleich5.
So hat der Bundesgerichtshof schon bisher mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angenommen, dass der leibliche, nicht rechtliche Vater in seinem Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen, geschützt ist6 und ihm daher die Möglichkeit gegeben sein muss, rechtzeitig vor der Adoption des Kindes durch Dritte seine Vaterschaft – auch gegen den Willen der Kindesmutter – geltend zu machen7. Aufgrund von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und der damit übereinstimmenden Schutzrichtung des § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB war es deshalb schon bislang – nicht nur bei einer natürlichen Zeugung, sondern auch im Fall der Samenspende – geboten, dem vermuteten Vater eine Beteiligung am Adoptionsverfahren zu ermöglichen8.
Mit seiner Entscheidung vom 09.04.20249 hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr klargestellt, dass die im herkömmlichen Sinne leiblichen Eltern eines Kindes, also der Mann und die Frau, die das Kind durch Geschlechtsverkehr mit ihren Keimzellen gezeugt haben, wenn diese Frau das Kind anschließend geboren hat, Eltern im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind und damit jedenfalls der in diesem Sinne leibliche, aber nicht rechtliche Vater vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erfasst ist, ohne dass es weiterer Voraussetzungen bedarf. Dabei hat es weiter betont, dass Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG dem im vorgenannten Sinne leiblichen Vater die Möglichkeit garantiert, auch rechtlicher Vater seines Kindes zu werden, und dass diesem daher ein effektives Verfahren zur Verfügung stehen muss, das ihm die Erlangung der rechtlichen Vaterschaft ermöglicht10.
Ob diese verfassungsgerichtliche Rechtsprechung auch für den vorliegenden Fall der Zeugung des Kindes durch eine private Samenspende einschlägig ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn sie führt jedenfalls nicht dazu, dass die Rechte des Samenspenders als des leiblichen Vaters eingeschränkt werden.
Nach § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Einwilligung des vermuteten leiblichen Vaters allerdings nur erforderlich, wenn dieser die Möglichkeit seiner leiblichen Vaterschaft glaubhaft macht, er mithin seine Interessen im Adoptionsverfahren aktiv wahrnimmt. Dementsprechend ist der mögliche leibliche Vater vom Familiengericht nach § 188 Abs. 1 Nr. 1 lit. b FamFG lediglich dann am Adoptionsverfahren zu beteiligen, wenn er diesem unter Berufung auf seine mögliche Vaterschaft beitritt11. Sieht er hingegen von einer Glaubhaftmachung ab, ist seine Zustimmung zur Adoption nicht erforderlich, weil er von seinem grundrechtlich geschützten Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen12, keinen Gebrauch macht und demzufolge auch nicht schutzbedürftig ist13.
Die Annahme eines solchen Verzichts auf Mitwirkung am Adoptionsverfahren setzt allerdings voraus, dass der mögliche leibliche Vater von der Geburt des Kindes und dem Verfahren Kenntnis hat. Denn nur dann ist dessen Einwilligungsberechtigung und seine Möglichkeit, rechtzeitig vor einer Adoption seines Kindes durch Dritte seine Vaterschaft geltend zu machen14, effektiv. Das grundrechtlich geschützte Interesse des leiblichen Vaters an der Erlangung der rechtlichen Vaterstellung ist deshalb verfahrensrechtlich dadurch zu sichern, dass dieser vom Familiengericht entsprechend § 7 Abs. 4 FamFG vom Verfahren benachrichtigt wird, um ihm eine Beteiligung am Verfahren zu ermöglichen. Das Gericht hat demnach im Rahmen der Amtsaufklärung gemäß § 26 FamFG Name und Anschrift des in Betracht kommenden leiblichen Vaters zu ermitteln, wobei die Beteiligten nach § 27 FamFG an der Aufklärung mitzuwirken und ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben haben. Der in diesem Punkt vor allem der Sicherung der Rechte des leiblichen Vaters dienenden Ermittlungspflicht ist dabei regelmäßig noch nicht dadurch genügt, dass das Gericht allein aufgrund der Angaben der Annehmenden und der Mutter davon ausgeht, der diesen bekannte leibliche Vater sei mit der Adoption einverstanden15.
Kann allerdings – wie etwa im Fall einer sogenannten anonymen Samenspende – zuverlässig davon ausgegangen werden, dass der mögliche leibliche Vater die rechtliche Vaterstellung zu dem Kind nicht einnehmen will, ist dessen Einwilligung in die Adoption nicht erforderlich und bedarf es auch nicht seiner Benachrichtigung vom Adoptionsverfahren sowie seiner Beteiligung hieran. Weder die Person des leiblichen Vaters noch dessen Aufenthalt müssen in diesem Fall vom Familiengericht ermittelt werden16. Eine Unterrichtung des möglichen leiblichen Vaters vom Verfahren ist ferner unter den Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB entbehrlich, wenn etwa sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist17.
Greift jedoch keine der vorgenannten Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht ein und kann eine Benachrichtigung nicht erfolgen, ist der Adoptionsantrag zurückzuweisen, weil anderenfalls das grundrechtlich (und von der Europäischen Menschenrechtskonvention) geschützte Interesse des möglichen leiblichen Vaters, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen, verletzt würde18.
Eine Einbeziehung des Samenspenders ist schließlich nicht bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen entbehrlich. Insbesondere überwiegt das schutzwürdige Interesse des durch eine private Samenspende gezeugten und in eine gleichgeschlechtliche Ehe oder Lebenspartnerschaft hineingeborenen Kindes an einem zweiten rechtlichen Elternteil nicht das Recht des leiblichen Vaters an der Erlangung der rechtlichen Vaterstellung oder an einer Beteiligung am Adoptionsverfahren, die erst durch die Benachrichtigung von dem Verfahren ermöglicht wird. Beide Rechte schließen sich bereits nicht grundsätzlich aus. Vielmehr sichert die Benachrichtigung des Samenspenders von dem Adoptionsverfahren im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften dem Kind unter Wahrung der Rechte aller beteiligten Grundrechtsträger die rechtliche Anerkennung des zweiten Elternteils. Ein Recht des Kindes auf eine erwünschte bestimmte Person als rechtlicher Elternteil ist demgegenüber nicht anzuerkennen. Auch eine mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 und 3 GG) unvereinbare Schlechterstellung eines solchen Kindes, der Kindesmutter oder ihrer Ehefrau ist mit dem Erfordernis der Benachrichtigung des Samenspenders von dem Adoptionsverfahren nicht verbunden19.
Daran gemessen hat das Oberlandesgericht Oldenburg zutreffend angenommen, dass die Adoption des Kindes durch die Annehmende ohne Benachrichtigung des Samenspenders von dem Adoptionsverfahren gemäß § 7 Abs. 4 FamFG nicht ausgesprochen werden kann.
Das Oberlandesgericht Oldenburg ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der von den Beteiligten nicht benannte Samenspender Elternteil im Sinne von § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB sein kann.
Eine Benachrichtigung des Samenspenders von dem Adoptionsverfahren wäre nach den dargestellten Grundsätzen zwar nicht geboten, wenn dieser auf sein grundrechtlich geschütztes Interesse, in die Elternstellung einrücken zu können, und damit auch auf eine Beteiligung am Adoptionsverfahren verzichtet hätte. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entsprechende Feststellungen aufgrund der Angaben der Kindesmutter und der Annehmenden sowie der von ihnen im Beschwerdeverfahren vorgelegten Textnachrichten indes gerade nicht zu treffen vermocht und hiernach zu Recht angenommen, dass es von einer Benachrichtigung des Samenspenders von dem Adoptionsverfahren nicht entbunden war.
Die bloße Erklärung der Kindesmutter und der Annehmenden, der Samenspender und leibliche Vater habe trotz Kenntnis von dem Kind bislang keine Anstrengungen unternommen, Kontakt zu diesem aufzunehmen und in die Vaterstellung einzurücken, er wisse von dem Adoptionsverfahren und wünsche ausweislich der vorgelegten Textnachrichten keine Beteiligung hieran, hat das Oberlandesgericht Oldenburg rechtsfehlerfrei nicht als Grundlage für eine Adoptionsentscheidung genügen lassen. Denn mangels Benachrichtigung des Samenspenders von dem Adoptionsverfahren kann ein Interessenkonflikt zwischen diesem und der Annehmenden sowie der Kindesmutter im Regelfall nicht verlässlich ausgeschlossen werden, weil keine sichere Grundlage für die Annahme besteht, der Samenspender habe Kenntnis von der Existenz des Kindes und dem Adoptionsverfahren. Insbesondere ist ohne Benachrichtigung des möglichen leiblichen Vaters vom Adoptionsverfahren nicht auszuschließen, dass die Annehmende und die Kindesmutter dessen Daten deshalb nicht preisgeben, weil sie bei seiner Beteiligung am Adoptionsverfahren eine erfolgreiche Adoption gefährdet sehen20.
Zu Recht hat das Oberlandesgericht Oldenburg insoweit darauf hingewiesen, dass es eine Aushöhlung der Möglichkeit des leiblichen Vaters, seine durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Interessen wahrzunehmen, durch den Ausspruch der Adoption auf einer ungesicherten Grundlage zu vermeiden gilt21. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht Oldenburg die vorgelegten Textnachrichten ebenfalls nicht für eine Überzeugungsbildung hat ausreichen lassen. Denn die Authentizität der von den Beteiligten vorgelegten Textnachrichten ist bereits deshalb nicht gewährleistet, weil die Urheberschaft der Nachrichten mangels Preisgabe der Identität von Samenspender und Verfasser der Textnachrichten nicht feststellbar ist.
Die Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB liegen ebenfalls nicht vor. Der Aufenthalt des leiblichen Vaters ist insbesondere nicht dauernd unbekannt, nur weil die Annehmende und die Mutter, die nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Oldenburg Kenntnis von der Identität des Samenspenders und leiblichen Vater haben, dessen Person und Aufenthalt dem Gericht nicht mitteilen. Zwar mag es unter besonderen Umständen der Mutter und der Annehmenden unzumutbar sein, die Person des möglichen Vaters zu benennen22. Solche Umstände sind hier indes nicht ersichtlich.
Die Einwilligung des leiblichen Vaters ist auch nicht etwa analog § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB entbehrlich, weil das Interesse der Kindesmutter und der Annehmenden daran, die Identität des Samenspenders nicht zu offenbaren, das Beteiligungsinteresse des Vaters überwiegt23. Zwar berufen sich die Kindesmutter und die Annehmende für ihre Weigerung, die Person des leiblichen Vaters zu benennen, auf grundsätzlich legitime Erwägungen, wenn sie geltend machen, sie befürchteten, dass der leibliche Vater bei Preisgabe seiner Identität gegen seinen Willen zu einem etwaigen späteren Kontakt mit dem Kind nicht mehr bereit sei. Insbesondere ist insoweit das schützenswerte Interesse des betroffenen Kindes an der Möglichkeit, später den leiblichen Vater kennenzulernen und gegebenenfalls Kontakt mit diesem zu haben, in den Blick zu nehmen. Dieses Interesse rechtfertigt es indes im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, von einer Benachrichtigung des leiblichen Vaters vom Adoptionsverfahren abzusehen, weil – wie das Oberlandesgericht Oldenburg rechtsfehlerfrei angenommen hat – allein aufgrund der Erklärungen der Kindesmutter und der Annehmenden und der vorgelegten Textnachrichten nicht ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass der Samenspender kein Interesse am Einrücken in die Vaterstellung hat. Die Erklärungen der Kindesmutter und der Annehmenden lassen demnach auch keine belastbare Beurteilung zu, ob die Preisgabe der Identität des Samenspenders und leiblichen Vaters dessen Bereitschaft zu einem etwaigen späteren Kontakt mit dem Kind tatsächlich gefährden würde.
Schließlich kann – wie die Rechtsbeschwerde der Sache nach geltend macht – eine Benachrichtigung des leiblichen Vaters von dem Adoptionsverfahren im vorliegenden Fall auch nicht deshalb unterbleiben, weil das schutzwürdige Interesse des durch eine private Samenspende gezeugten und in eine gleichgeschlechtliche Ehe oder Lebenspartnerschaft hineingeborenen Kindes an einem zweiten rechtlichen Elternteil das Recht des leiblichen Vaters an einer Erlangung der rechtlichen Vaterstellung oder an einer Beteiligung am Adoptionsverfahren, die erst durch die Benachrichtigung von dem Verfahren ermöglicht wird, überwöge. Denn die Benachrichtigung des leiblichen Vaters von dem Adoptionsverfahren sichert dem Kind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unter Wahrung der Rechte aller beteiligten Grundrechtsträger die rechtliche Anerkennung des zweiten Elternteils und schließt sie nicht aus.
Da aufgrund der Weigerung der Kindesmutter und der Annehmenden, die persönlichen Daten des Samenspenders preiszugeben, keine weiteren Aufklärungsmöglichkeiten bestehen, um den möglichen leiblichen Vater von dem Verfahren in Kenntnis zu setzen und diesem Gelegenheit zur Beteiligung zu geben, hat das Oberlandesgericht Oldenburg zu Recht angenommen, dass die Adoption nicht ausgesprochen werden darf.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31. Juli 2024 – XII ZB 147/24
- im Anschluss an BGH, Beschluss vom 18.02.2015 – XII ZB 473/13 , FamRZ 2015, 828[↩][↩]
- Fortführung von BGH, Beschluss vom 18.02.2015 – XII ZB 473/13 , FamRZ 2015, 828[↩]
- AG Bersenbrück, Beschluss vom 13.12.2023 – 18 F 9/21 AD[↩]
- OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.03.2024 – 11 UF 17/24[↩]
- vgl. BGH, Beschluss BGHZ 230, 174 = FamRZ 2021, 1375 Rn. 23 mwN und BGH, Beschluss vom 18.02.2015 – XII ZB 473/13 , FamRZ 2015, 828 Rn. 13 ff. mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 18.02.2015 – XII ZB 473/13 , FamRZ 2015, 828 Rn. 14 mwN; BVerfG FamRZ 2003, 816, 818[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 18.02.2015 – XII ZB 473/13 , FamRZ 2015, 828 Rn. 14 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 18.02.2015 – XII ZB 473/13 , FamRZ 2015, 828 Rn. 15 mwN[↩]
- BVerfG, Urteil vom 09.04.2024 – 1 BvR 2017/21 , FamRZ 2024, 846 Rn. 38 f., 42 mwN[↩]
- BVerfG FamRZ 2024, 846 Rn. 47 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 18.02.2015 – XII ZB 473/13 , FamRZ 2015, 828 Rn. 16 mwN[↩]
- vgl. BVerfG FamRZ 2003, 816, 818; vgl. auch BVerfG FamRZ 2024, 846 Rn. 47[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 18.02.2015 – XII ZB 473/13 FamRZ 2015, 828 Rn. 16[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 18.02.2015 – XII ZB 473/13 , FamRZ 2015, 828 Rn. 17 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15.05.2024 – XII ZB 358/22 19[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 18.02.2015 – XII ZB 473/13 FamRZ 2015, 828 Rn. 21 f.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 18.02.2015 – XII ZB 473/13 , FamRZ 2015, 828 Rn. 18 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 18.02.2015 – XII ZB 473/13 , FamRZ 2015, 828 Rn.19 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 18.02.2015 – XII ZB 473/13 , FamRZ 2015, 828 Rn. 23 f.; BGH, Beschluss vom 15.05.2024 – XII ZB 358/22 19[↩]
- vgl. auch BGH, Beschluss vom 18.02.2015 – XII ZB 473/13 FamRZ 2015, 828 Rn.20 mwN[↩]
- vgl. BeckOGK/Löhnig [Stand: 1.01.2022] BGB § 1747 Rn. 30.1[↩]
- vgl. auch Heiderhoff FamRZ 2017, 1238; andererseits aber OLG Nürnberg FamRZ 2020, 613 ff. und OLG Bamberg FamRZ 2017, 1236 ff.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 18.02.2015 – XII ZB 473/13 , FamRZ 2015, 828 Rn. 34 mwN[↩]
- vgl. hierzu OLG Dresden FamRZ 2021, 1213 f.; vgl. auch Eckebrecht NZFam 2021, 324; NZFam 2022, 1110, 1111[↩]











