Kosten für die Adoption eines Kindes stellen einkommensteuerlich keine außergewöhnlichen Belastungen dar.

Mit dieser Begründung hat jetzt das Finanzgericht Baden-Württemberg die Klage eines Ehepaars abgewiesen, das Kosten für die Adoption eines Kindes in Höhe von 8.560 € als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht hatte. Die Kläger können aus Gründen der primären Sterilität keine leiblichen Kinder zeugen und lehnen aus ethischen und gesundheitlichen Gründen künstliche Befruchtungsmethoden ab.
Da nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Kosten für eine heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sind, müsse das auch für Adoptionskosten gelten, argumentierten die Kläger.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg folgte dem jedoch nicht, da die Adoptionskosten, so das Finanzgericht, nicht zwangsläufig erfolgten. Im Unterschied zur künstlichen Befruchtung liege in Fällen der Adoption auch keine auf das Krankheitsbild der Betroffenen abgestimmte Heilbehandlung vor.
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Oktober 2011 – 6 K 1880/10 (nicht rechtskräftig: Revision beim Bundesfinanzhof – VI R 60/11)