Vorratsbeschluss zur Zwangsbehandlung – weil der Betreute eine andere Behandlung will?

Als natürlicher Wille im Sinne des § 1832 Abs. 1 Satz 1 BGB kann jede Willenskundgabe eines Einwilligungsunfähigen angesehen werden, die bewusst und nicht bloß reflexartig erfolgt. Voraussetzung hierfür ist lediglich die Fähigkeit des Betreuten zur Entäußerung seines natürlichen Willens. Steht einer ärztlichen Maßnahme der natürliche Willen des Betreuten nicht entgegen, verbietet sich ein Vorratsbeschluss für den Fall, dass sich der Betreute zu einem späteren Zeitpunkt doch gegen die Maßnahme aussprechen sollte1. Ob der drohende erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere den Betreuten weniger belastende Maßnahme abgewendet werden kann (§ 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BGB), ist allein anhand der Eignung der Maßnahme zur Schadensabwendung zu beurteilen. Wenn ein Betreuter – gleich aus welchen Gründen – die intramuskuläre Verabreichung eines Depotpräparats ablehnt, aber zuverlässig zur oralen Einnahme eines Präparats mit demselben Wirkstoff bereit ist, besteht regelmäßig keine Veranlassung für eine zwangsweise Verabreichung des Depotpräparats, sofern die orale Darreichungsform des Wirkstoffs zur Behandlung der psychischen Erkrankung des Betreuten in ähnlicher Weise geeignet ist wie das Depotpräparat.

Vorratsbeschluss zur Zwangsbehandlung – weil der Betreute eine andere Behandlung will?

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wendet sich die an chronifizierter Schizophrenie erkrankte Betroffene gegen die inzwischen durch Zeitablauf erledigte gerichtliche Genehmigung ihrer medikamentösen Zwangsbehandlung. Auf Antrag ihrer Betreuerin hatte das Amtsgericht die Behandlung insbesondere mit Zuclopenthixol als Depotpräparat sowie gegebenenfalls weiteren Medikamenten bis zum 6.04.2026 genehmigt; ihre Beschwerde blieb erfolglos. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt sie die Feststellung, dass die vorinstanzlichen Beschlüsse sie in ihren Rechten verletzt haben. Bereits in einem vorausgegangenen Verfahren hatte der Bundesgerichtshof eine entsprechende Rechtsverletzung festgestellt, weil die Betroffene der Depotmedikation mit Zuclopenthixol zugestimmt und diese mehrfach freiwillig erhalten hatte.

Auf Antrag der Betreuerin hat das Amtsgericht Dresden im vorliegenden Verfahren die Einwilligung der Betreuerin in folgende ärztliche Zwangsmaßnahme bis zum 6.04.2026 genehmigt2. Das Landgericht Dresden hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen3. Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstrebt diese erneut die Feststellung, dass die Beschlüsse der Vorinstanzen sie in ihren Rechten verletzt haben, und hatte vor dem Bundesgerichtshof erneut Erfolg:

Die auch im Falle der hier aufgrund Zeitablaufs eingetretenen Erledigung nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse der Vorinstanzen nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG4.

Das Landgericht Dresden hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung einer weiteren, die Dauer von sechs Wochen nicht überschreitenden Zwangsbehandlung vorlägen.

Diese sei notwendig, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden von der Betroffenen in Form des Verhaftetbleibens in der schwerwiegenden Krankheitsphase abzuwenden. Eine hinreichende medikamentöse Behandlung drohe ohne Genehmigung ärztlicher Zwangsmaßnahmen zu scheitern. Zwar habe die Betroffene das Medikament Fluanxol (Wirkstoff Flupentixol) seit nunmehr zwei Wochen kontinuierlich in der ärztlicherseits für erforderlich erachteten Dosierung eingenommen; zuvor sei sie jedoch sehr schwankend gewesen, welcher oralen Medikation sie in welcher Dosierung zustimmen wolle. Sie habe auch betont, weiterhin zu einer oralen Medikamenteneinnahme bereit zu sein, allerdings sei diese Bereitschaft nicht tragfähig und belastbar.

Der drohende erhebliche gesundheitliche Schaden könne auch nicht durch andere zumutbare Maßnahmen abgewendet werden. Mittelfristig sei eine fachgerechte Behandlung der Betroffenen nur mit einer Depotmedikation möglich; eine orale medikamentöse Behandlung stelle keine gleichwertige Alternative dar. Die Depotmedikation ermögliche den Aufbau eines konstanteren Wirkstoffspiegels, könne geringer dosiert werden als eine orale Medikation und habe ein geringeres Risiko von Nebenwirkungen. Angesichts der Vorteile einer Behandlung mit Fluanxol als Depotpräparat erscheine die Ablehnung dieser Behandlungsform durch die Betroffene nicht recht verständlich. Zwar bedürfe die Einstellung auf die Depotmedikation noch eines gewissen stationären Aufenthalts, den die Betroffene ablehne. Allerdings wäre auch bei einer Fortführung der oralen Medikation die medikamentöse Einstellung noch nicht abgeschlossen gewesen.

Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Rechtsbeschwerde beanstandet zu Recht, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung der Einwilligung der Betreuerin in die ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1832 BGB auf der Grundlage der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen nicht erfüllt waren. Denn diese Feststellungen tragen nicht die Annahme, dass es keine zur Behandlung der Betroffenen geeignete Behandlungsmethode gab, die ihrem natürlichen Willen nicht widersprach.

Es ist nicht hinreichend festgestellt, dass der Verabreichung des Wirkstoffs Flupentixol „per os“, also durch den Mund, der natürliche Wille der Betroffenen entgegenstand, sodass insoweit eine Zwangsbehandlung schon nicht erforderlich war.

Nach der Legaldefinition in § 1832 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB liegt eine ärztliche Zwangsmaßnahme nur dann vor, wenn die Maßnahme dem natürlichen Willen des Betreuten widerspricht. Wie der Bundesgerichtshof nach Erlass der hier angefochtenen Beschlüsse entschieden hat, kann als natürlicher Wille jede Willenskundgabe eines Einwilligungsunfähigen angesehen werden, die bewusst und nicht bloß reflexartig erfolgt. Voraussetzung hierfür ist lediglich die Fähigkeit des Betroffenen zur Entäußerung seines natürlichen Willens. Dagegen ist nicht erforderlich, dass der Betroffene die Bedeutung und Tragweite der ärztlichen Maßnahme versteht. Gelingt ein Überzeugungsversuch und ist der Betroffene mit seinem natürlichen Willen einverstanden, sich behandeln zu lassen, insbesondere ein Medikament einzunehmen oder sich verabreichen zu lassen, erfolgt die ärztliche Maßnahme nicht zwangsweise und ist daher auch nicht nach § 1832 BGB genehmigungsbedürftig. In einer solchen Konstellation verbietet sich wegen der Schwere des Eingriffs auch ein Vorratsbeschluss für den Fall, dass sich der Betroffene zu einem späteren Zeitpunkt doch gegen die Maßnahme aussprechen sollte5.

Ob eine ärztliche Maßnahme dem natürlichen Willen des Betroffenen widerspricht, ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles festzustellen. Ist der Betroffene beispielsweise mit der Verabreichung eines Medikaments einverstanden, weil er sich dadurch eine baldige Entlassung erhofft, steht der ärztlichen Maßnahme als solcher der natürliche Wille des Betroffenen nicht entgegen.

Wenn der Betroffene hingegen eine Behandlung mit Blick auf eine bereits erfolgte Genehmigung der Zwangsbehandlung lediglich erduldet, etwa um die Anwendung von Zwang bei der Verabreichung des Medikaments zu vermeiden, liegt ein der Maßnahme widersprechender Wille vor. Denn die Kundgabe der Ablehnung einer Behandlung erfordert keinen physischen Widerstand6.

Auf der Grundlage seiner Feststellungen durfte das Landgericht Dresden nicht von einem der Behandlung durch eine orale Verabreichung des Wirkstoffs Flupentixol entgegenstehenden Willen der Betroffenen ausgehen.

Das Landgericht Dresden hat festgestellt, die Betroffene habe das Medikament Fluanxol (Wirkstoff Flupentixol) seit nunmehr zwei Wochen kontinuierlich in der ärztlicherseits für erforderlich erachteten Dosierung eingenommen und zudem betont, auch weiterhin zu einer oralen Medikamenteneinnahme bereit zu sein. Hierin liegt nicht lediglich eine Bereitschaft zur Erduldung der – andernfalls zwangsweise erfolgenden – medikamentösen Behandlung, sondern die Betroffene hat zum Ausdruck gebracht, mit der oralen Verabreichung des Wirkstoffs Flupentixol einverstanden zu sein. Ob die Motivation hierfür darin begründet lag, dass die Betroffene hoffte, bald entlassen zu werden und in diesem Fall die medikamentöse Behandlung „schneller und weniger auffällig“ beenden zu können, ist dafür, ob die Heilbehandlung ihrem natürlichen Willen widersprach, ebenso wenig von rechtlicher Bedeutung wie die Frage, ob die Betroffene eine Einsicht in die Erforderlichkeit ihrer medikamentösen Behandlung hatte.

Es fehlt auch an rechtlich tragfähigen Feststellungen für die Annahme, dass es sich insoweit nur um ein „Lippenbekenntnis“ der Betroffenen gehandelt hat und die Behandlung durch eine orale Verabreichung des Präparats tatsächlich ihrem natürlichen Willen widersprach. Denn zum Zeitpunkt der beschwerdegerichtlichen Entscheidung hatte die Betroffene dieses Präparat bereits seit zwei Wochen täglich in der erforderlichen Dosierung eingenommen. Mithin gab es seinerzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, ihre Bereitschaft zu einer oralen Einnahme des Wirkstoffs Flupentixol sei nicht belastbar und diese medikamentöse Behandlung widerspreche ihrem natürlichen Willen.

Auch die Feststellungen des Amtsgerichts waren nicht ausreichend, um einen der oralen Verabreichung des Wirkstoffs Flupentixol entgegenstehenden Willen annehmen zu können. Denn das Amtsgericht hat lediglich pauschal konstatiert, dass die Betroffene „mit der genehmigten ärztlichen Maßnahme“ nicht einverstanden sei. Allerdings ergibt sich aus dem amtsgerichtlichen Anhörungsvermerk vom 23.02.2026, dass die Betroffene schon zu diesem Zeitpunkt geäußert hat, sie wolle keinen Beschluss und nehme die Medikamente freiwillig ein. Damit hat sich das Amtsgericht in keiner Weise auseinandergesetzt und insbesondere nicht dargelegt, dass die Betroffene (auch) eine Behandlung mit dem Wirkstoff Flupentixol in oraler Darreichungsform verweigert hätte.

Darüber hinaus ist nicht festgestellt, dass diese orale Verabreichung des Wirkstoffs Flupentixol zur Behandlung der Betroffenen nicht ausreichend gewesen wäre. Daher rechtfertigen die Feststellungen der Vorinstanzen auch nicht die Annahme, es gäbe keine gleichwertige Alternative zu dem natürlichen Willen der Betroffenen widersprechenden medikamentösen Behandlungen wie insbesondere der intramuskulären Verabreichung des Wirkstoffs Flupentixol als Depotpräparat.

Unabhängig von den weiteren Voraussetzungen des § 1832 Abs. 1 Satz 1 BGB kann die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nur dann genehmigt werden, wenn die Maßnahme notwendig ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden vom Betreuten abzuwenden (§ 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB). Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist weiterhin das Erfordernis, dass dieser drohende Schaden durch keine andere den Betreuten weniger belastende Maßnahme abgewendet werden kann (§ 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BGB). Eine solche kann etwa in einer alternativen Behandlungsmethode zu sehen sein, die nicht dem natürlichen Willen des Betreuten widerspricht und ebenfalls das mit der Zwangsbehandlung verfolgte Behandlungsziel herbeizuführen vermag7. Die Frage, ob die alternative Maßnahme den Betreuten weniger belastet, ist stets aus Sicht des Betreuten zu beantworten8.

Eine alternative, dem natürlichen Willen der Betroffenen nicht widersprechende Behandlungsmethode bestand hier in der oralen Verabreichung des Wirkstoffs Flupentixol. Dass die orale Darreichung dieses Wirkstoffs nicht in ähnlicher Weise zur Herbeiführung des angestrebten Behandlungsziels geeignet gewesen wäre wie die intramuskuläre Verabreichung eines Depotpräparats mit demselben Wirkstoff, haben die Vorinstanzen nicht hinreichend festgestellt.

Das Landgericht Dresden hat zwar ausgeführt, die orale Verabreichung des Wirkstoffs Flupentixol stelle keine gleichwertige Alternative zur Gabe eines intramuskulär zu verabreichenden Depotpräparats mit demselben Wirkstoff dar.

Dabei hat es sich auf das ärztliche Zeugnis vom 26.03.2026 gestützt, wonach die Depotmedikation den Aufbau eines konstanteren Wirkstoffspiegels ermögliche, geringer dosiert werden könne als eine orale Medikation und ein geringeres Risiko von Nebenwirkungen aufweise. Während bei einer oralen Medikation relativ kurzfristig nach dem Absetzen eine erneute Dekompensation drohe, stelle sich die Problematik bei nicht kontinuierlicher Fortführung einer Depotmedikation weniger akut dar. Eine möglichst optimale Medikation sei auch günstig für ein gutes Vorankommen bei der Behandlung der Betroffenen, was dazu beitragen könne, die Zeit ihres stationären Aufenthalts so kurz wie möglich zu halten. Angesichts der Schwere des Krankheitsbildes erscheine es als keine vernünftige Option, nicht die bestmögliche Behandlungsalternative zu wählen.

Damit hat das Landgericht Dresden aber den im Rahmen von § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BGB anzulegenden Maßstab verkannt. Diese Vorschrift stellt ausschließlich darauf ab, ob der drohende Schaden durch keine andere den Betreuten weniger belastende Maßnahme abgewendet werden kann, sodass Maßstab für die gerichtliche Entscheidung allein die Eignung der Maßnahme zur Schadensabwendung ist. Es geht also nicht darum, eine „optimale“ Medikation zu finden, die bei möglichst geringer Dosierung und geringstmöglichen Nebenwirkungen zu dem konstantesten Wirkstoffspiegel führt. Auch eine Medikation, die eine höhere Dosierung erfordert, stärkere Nebenwirkungen haben kann und einen weniger konstanten Wirkstoffspiegel erzeugt, kann somit eine die Zwangsbehandlung mit einer anderen Medikation ausschließende alternative Behandlungsmethode sein, sofern sie in ähnlicher Weise9 zur Abwendung des drohenden Schadens geeignet ist und den Betreuten weniger belastet. Wenn ein Betreuter – gleich aus welchen Gründen – die intramuskuläre Verabreichung eines Depotpräparats ablehnt, aber zuverlässig zur oralen Einnahme eines Präparats mit demselben Wirkstoff bereit ist, besteht daher regelmäßig keine Veranlassung für eine zwangsweise Verabreichung des Depotpräparats, sofern die orale Darreichungsform des Wirkstoffs zur Behandlung der psychischen Erkrankung des Betreuten in ähnlicher Weise geeignet ist wie das Depotpräparat.

Das Landgericht Dresden hat indes ausschließlich darauf abgestellt, dass das Depotpräparat bei niedrigerer Dosierung und geringeren Nebenwirkungen zu einem konstanteren Wirkstoffspiegel führen würde, weshalb es die „optimalere“ Medikation sei. Dass die zwangsweise Verabreichung einer Spritze aus der Sicht der Betroffenen aber belastender ist als die freiwillige Einnahme einer Tablette, selbst wenn diese höher zu dosieren wäre und zu stärkeren Nebenwirkungen führen könnte, hat es hingegen nicht berücksichtigt. Insbesondere hat es nicht in den Blick genommen, ob die orale Gabe des Wirkstoffs Flupentixol in ähnlicher Weise zur Behandlung der psychischen Erkrankung der Betroffenen geeignet ist wie die intramuskuläre Verabreichung eines Depotpräparats mit demselben Wirkstoff10.

Vielmehr hätte es einer eingehenden Begründung bedurft, weshalb mit Blick auf das angestrebte Behandlungsziel eine zwangsweise Verabreichung des Depotpräparats erforderlich gewesen sein soll, obwohl die Betroffene zur oralen Einnahme eines Präparats mit demselben Wirkstoff bereit war. Das Landgericht Dresden hat hierzu keine tragfähigen Feststellungen getroffen. Soweit es ausgeführt hat, dass bei einer oralen Medikation relativ kurzfristig nach dem Absetzen eine erneute Dekompensation drohe, während sich die Problematik bei nicht kontinuierlicher Fortführung einer Depotmedikation weniger akut darstelle, ist nicht ersichtlich, weshalb es nicht ausreichend gewesen wäre, die gerichtliche Genehmigung der intramuskulären Verabreichung des Depotpräparats erst dann einzuholen, wenn die Betroffene die orale Einnahme verweigert hätte, was bei der hier nur in Rede stehenden stationären Behandlung der Betroffenen auch sofort aufgefallen wäre. Die Frage, ob die Umstellung auf eine Depotmedikation (und die Bereitschaft der Betroffenen zur Fortführung dieser Behandlung) Voraussetzung für eine Beendigung der Unterbringung sein würde, war nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und konnte daher auch nicht zur Rechtfertigung einer zunächst zwangsweisen Verabreichung herangezogen werden.

Dem Beschluss des Amtsgerichts lassen sich insoweit ebenfalls keine weiterführenden Erwägungen entnehmen.

Auf den Antrag der Betroffenen ist entsprechend § 62 Abs. 1 FamFG durch den Bundesgerichtshof auszusprechen, dass die durch Zeitablauf erledigten Entscheidungen der beiden Vorinstanzen zur Zwangsbehandlung die Betroffene in ihrer durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten körperlichen Integrität und dem vom Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mitumfassten Recht auf Selbstbestimmung hinsichtlich ihrer körperlichen Integrität11 verletzt haben.

Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse der Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der durch Zeitablauf erledigten gerichtlichen Genehmigung ihrer Zwangsbehandlung feststellen zu lassen, liegt vor. Denn diese Genehmigung bedeutet einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG12.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Betreuungsgerichte, Betreuer und behandelnde Ärzte den natürlichen Willen des Betroffenen bezogen auf das konkrete Medikament und dessen Darreichungsform sorgfältig ermitteln und dokumentieren müssen. Fehlende Krankheitseinsicht oder Zweifel an der künftigen Einnahmebereitschaft rechtfertigen keine vorsorgliche Genehmigung einer Zwangsbehandlung. Nimmt der Betroffene ein Medikament zuverlässig freiwillig ein, bedarf es tragfähiger Feststellungen, weshalb diese Behandlung den drohenden erheblichen Gesundheitsschaden nicht in ähnlicher Weise abwenden kann wie die beabsichtigte Zwangsmaßnahme. Medizinische Vorteile einer Depotmedikation allein genügen hierfür nicht; entscheidend sind die Eignung der freiwillig akzeptierten Alternative zur Schadensabwendung und die Belastung aus Sicht des Betroffenen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. August 2026 – XII ZB 149/26

  1. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 29.04.2026 – XII ZB 60/26, FamRZ 2026, 1125[]
  2. AG Dresden, Beschluss vom 24.02.2026 – 406 XVII 1446/25[]
  3. LG Dresden, Beschluss vom 30.03.2026 – 2 T 143/26[]
  4. st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29.04.2026 – XII ZB 60/26, FamRZ 2026, 1125 Rn. 4 mwN[]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 29.04.2026 – XII ZB 60/26, FamRZ 2026, 1125 Rn. 12 mwN[]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 29.04.2026 – XII ZB 60/26, FamRZ 2026, 1125 Rn. 13 mwN[]
  7. vgl. BGH, Beschluss BGHZ 243, 382 = FamRZ 2025, 1321 Rn. 9 mwN[]
  8. BT-Drs. 18/11240 S.20[]
  9. vgl. dazu MünchKommBGB/Schneider 9. Aufl. § 1832 Rn. 24[]
  10. vgl. hierzu etwa die „S3-Leitlinie Schizophrenie“ [Stand: 13.06.2026] Empfehlung 37: „Depotantipsychotika sind wie auch die oralen Antipsychotika wirksam in Hinblick auf die Rezidivprophylaxe ohne relevante Unterschiede in der Wirksamkeit.“[]
  11. vgl. BGH, Beschluss vom 13.05.2020 – XII ZB 541/19, FamRZ 2020, 1305 Rn. 18 mwN[]
  12. vgl. BGH, Beschluss vom 29.04.2026 – XII ZB 60/26, FamRZ 2026, 1125 Rn.19 mwN[]