Kindesunterhalt bei erweitertem Umgang

Mit der Bemessung des Kindesunterhalts bei erweitertem Umgang des barunterhaltspflichtigen Elternteils hatte sich der Bundesgerichtshof erneut1 zu befassen:

Kindesunterhalt bei erweitertem Umgang

In dem zugrundeliegenden Verfahren stritten die geschiedenen Eltern zweier 2015 geborener Zwillinge über die Verpflichtung des Vaters zur Zahlung von Kindesunterhalt ab September 2024. Nach ihrer Trennung im August 2023 wurden die Kinder zunächst überwiegend von der Mutter betreut, während der Vater aufgrundlage einer an das Nestmodell angelehnten Umgangsregelung regelmäßige Wochenend- und weitere Umgangskontakte wahrnahm. Auf seinen Antrag auf Einführung eines paritätischen Wechselmodells wurde der Umgang schrittweise erweitert, zuletzt ab März 2025 auf fünf beziehungsweise sechs Übernachtungen innerhalb von zwei Wochen sowie einen hälftigen Ferienumgang.

Das Amtsgericht Wolfenbüttel verpflichtete den Vater zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 100 % des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergelds2; seine dagegen gerichtete Beschwerde blieb vor dem Oberlandesgericht Braunschweig weitgehend ohne Erfolg3. Der Bundesgerichtshof wies den Vater in einem Beschluss darauf hin, dass er beabsichtigt, seine hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde nach $ 74a FamFG als unbegründet zurückzuweisen:

Der hier in Betracht kommende Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) ist nicht (mehr) gegeben.

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die von ihm als grundsätzlich angesehenen Rechtsfragen zugelassen, ab welchem Mitbetreuungsanteil sich ein erweiterter Umgang überhaupt auf den Barunterhaltsanspruch der Kinder gegen den nicht hauptsächlich betreuenden Elternteil auswirken könne und in welcher Weise eine „asymmetrische Mitbetreuung“ bei der Bemessung des Barunterhaltsbedarfs zu berücksichtigen sei. Zu diesen Rechtsfragen hat sich der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich grundlegend geäußert4. Im Rahmen des § 74 a Abs. 1 FamFG ist auch dann vom Nichtvorliegen eines Zulassungsgrunds auszugehen, wenn ein ursprünglich gegebener Zulassungsgrund nachträglich entfallen ist, insbesondere deshalb, weil das Rechtsbeschwerdegericht die der Zulassung zugrunde liegende Rechtsfrage nach Erlass der Beschwerdeentscheidung in anderer Sache entschieden hat5.

Der Bundesgerichtshof ist einstimmig davon überzeugt, dass die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. Es begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken, dass das Oberlandesgericht Braunschweig den Antragsgegner für allein barunterhaltspflichtig gehalten und der Antragstellerin für die Zeit ab September 2024 den Mindestunterhalt für beide Kinder zugesprochen hat.

Die sich aus den §§ 1601 ff. BGB ergebende Unterhaltspflicht des Antragsgegners für die beiden gemeinsamen Kinder steht zwischen den Beteiligten dem Grunde nach nicht im Streit. Das gilt gleichermaßen für das der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legende Einkommen des Antragsgegners. Unterschiedlich beurteilt wird von den Beteiligten die Frage, wie sich der Umstand eines über das übliche Maß hinausgehenden Umgangs des Antragsgegners mit den Kindern auf die Bemessung des Unterhalts auswirkt. Die diesbezüglichen Beurteilungen des Oberlandesgerichts Braunschweig sind nicht zu beanstanden.

Mehrere gleich nahe Verwandte haften gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB für den Unterhalt eines Berechtigten anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB erfüllt der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch dessen Pflege und Erziehung. Der andere, nicht betreuende Elternteil hat den Unterhalt durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren (§ 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die auf dem Residenzmodell beruhende und § 1606 Abs. 3 BGB tragende gesetzliche Beurteilung ist so lange nicht infrage zu stellen, wie die Annahme gerechtfertigt ist, dass der eine Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind trägt und dadurch den Betreuungsunterhalt leistet, während der andere Elternteil zum Barunterhalt verpflichtet ist. Eine abweichende Beurteilung mit der Folge beiderseitiger Barunterhaltspflicht der Eltern ist zwar dann geboten, wenn sich die Eltern in der Betreuung eines Kindes abwechseln, sodass jeder von ihnen etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt (paritätisches Wechselmodell). Es lässt aber keine Rechtsfehler erkennen, dass das Oberlandesgericht Braunschweig das Vorliegen eines Wechselmodells unter den hier obwaltenden Umständen in tatrichterlicher Verantwortung verneint hat. Auch die Rechtsbeschwerde erinnert insoweit nichts.

Zutreffend ist auch die weitergehende rechtliche Beurteilung des Oberlandesgerichts Braunschweig, dass selbst bei einem (erheblich) erweiterten Umgang eine Abweichung von der Regel des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB zugunsten des barunterhaltspflichtigen Elternteils ausscheidet, wenn die Kinder von dem anderen Elternteil hauptsächlich versorgt und betreut werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ändert sich an der aus dem Schwergewicht der Betreuung durch einen Elternteil folgenden Aufteilung zwischen Bar- und Betreuungsunterhalt nichts, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seinerseits Betreuungs- und Versorgungsleistungen erbringt, und zwar selbst dann nicht, wenn dies im Rahmen eines über das übliche Maß hinaus wahrgenommenen Umgangsrechts erfolgt, dessen Ausgestaltung sich bereits einer Mitbetreuung annähert. Diese Grundsätze schließen es allerdings nicht aus, dass der Tatrichter den im Rahmen eines deutlich erweiterten Umgangs getätigten Aufwendungen, die dem Anspruch des Kindes auf Zahlung von Unterhalt in Form einer Geldrente nicht als (teilweise) Erfüllung entgegengehalten werden können, bei der Ermittlung des Kindesunterhalts nach Tabellenwerten durch eine Umgruppierung innerhalb der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle Rechnung trägt. Der auf diesem Weg nach den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle ermittelte Unterhalt kann dann noch (weitergehend) gemindert sein, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind – etwa durch dessen Verköstigung – Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teilweise deckt und dies – in Höhe der feststellbaren Ersparnisse im Haushalt des hauptbetreuenden Elternteils – zu einer Teilerfüllung des Unterhaltsanspruchs führt6.

An dieser Rechtsprechung ist, wie der Bundesgerichtshof nach Erlass der hier angefochtenen Entscheidung ausgesprochen hat7, auch vor dem Hintergrund der im Schrifttum geführten Diskussion zur haftungsanteiligen Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils am Barunterhalt des Kindes in den Fällen eines erweiterten Umgangs8 und der auf ähnlichen Erwägungen beruhenden Reformüberlegungen des Bundesministeriums der Justiz9 im Grundsatz festzuhalten.

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat zutreffend erkannt, dass die von der Rechtsbeschwerde befürwortete Heranziehung des hauptbetreuenden Elternteils zur anteiligen Haftung für den Barunterhalt des Kindes (nur) wegen eines erweiterten Umgangs des Kindes mit dem anderen Elternteil nach der geltenden Fassung von § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht möglich ist.

Dies ergibt sich zunächst aus Wortlaut und Systematik der Norm. § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB bestimmt – anknüpfend an die Regelung in § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB über die teilschuldnerische Haftung gleich naher Verwandter nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen – für den Sonderfall des Unterhaltsanspruchs minderjähriger Kinder, dass „der Elternteil“, der ein minderjähriges Kind betreut, seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind in der Regel durch Pflege und Erziehung des Kindes „erfüllt“. Daraus und aus der systematischen Stellung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB folgt, dass der Betreuungselternteil, der seine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt an das minderjährige Kind durch Pflege und Erziehung erfüllt, im Regelfall nicht mehr in einer Weise zum Unterhalt für das Kind herangezogen werden kann, bei der es auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Sinne von § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB ankommen könnte. Auch in Fällen des erweiterten Umgangs lässt die uneingeschränkte personale Anknüpfung von § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB an eine einzige Person als betreuenden Elternteil bereits begrifflich keinen Raum für eine nach dem Umfang von Betreuungsanteilen differenzierende Anwendung der Norm auf beide Elternteile10.

Auch die historische Auslegung verdeutlicht den Grundgedanken der Norm, den Betreuungselternteil von einer (selbst nur anteiligen) Barunterhaltspflicht nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Regelfall zu befreien. Eine dem heutigen Wortlaut der Vorschrift im Wesentlichen vergleichbare Fassung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB ist erstmals mit Wirkung zum 1.07.1970 durch das Nichtehelichengesetz (Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19.08.1969)11 in das Gesetz eingefügt worden. Sie sollte zum Ausdruck bringen, dass im Regelfall die Leistung der Mutter durch Pflege und Erziehung des Kindes der Zahlung des Regelunterhalts durch den Vater gleichzuwerten ist. Den Gesetzesmaterialen zum Kindesunterhaltsgesetz (Gesetz zur Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts minderjähriger Kinder vom 06.04.1998)12, durch die § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB mit Wirkung zum 1.07.1998 eine geschlechtsneutral formulierte sprachliche Neufassung erhielt, lassen sich eindeutige Hinweise darauf entnehmen, wie sich die in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB postulierte Gleichwertigkeit von Betreuungsunterhalt und Barunterhalt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers auf den Barunterhaltsanspruch minderjähriger Kinder auswirken soll, und zwar in der Weise, dass die Vorschrift einer Heranziehung des betreuenden Elternteils für den Barunterhalt eines minderjährigen Kindes generell entgegensteht und es für die Bemessung dieses Unterhaltsanspruchs auf die von dem Betreuungselternteil tatsächlich erzielten Einkünfte nicht ankommen kann13.

Die im Gesetz angelegte unterhaltsrechtliche Differenzierung zwischen einem betreuenden Elternteil und einem barunterhaltspflichtigen Elternteil – mag diese auch ihren Ursprung in einem überholten Verständnis funktionaler Unterschiede zwischen Mutter und Vater haben und auf das Modell der Hausfrauenehe zugeschnitten gewesen sein – hat ihre fortbestehende Berechtigung auch in teleologischer Hinsicht nicht verloren. Durch die in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB angelegte und dem Residenzmodell immanente Rollenverteilung besteht im Interesse des Kindes zwischen den Eltern eine eindeutige Zuordnung, welcher Elternteil über die Koordination und Verwendung der gesamten Barmittel entscheidet und damit die Hauptverantwortung für die Versorgung des Kindes mit allen notwendigen Gütern trägt („primary spender“). Berechnungsmethoden, welche die Verantwortung für die Verwendung des Unterhalts auf die jeweiligen Betreuungsphasen aufteilen, würden selbst bei stark zerstrittenen Elternpaaren die eindeutige Verantwortungszuweisung für die Versorgung des Kindes in gleicher Weise wie beim paritätischen Wechselmodell auflösen und dadurch – worauf das Oberlandesgericht Braunschweig zu Recht hingewiesen hat – die Gefahr entstehen lassen, dass der Bedarf des Kindes wegen elterlicher Konflikte nicht verlässlich gedeckt werden kann14.

Die auf die zutreffende Auslegung von § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB gegründete Annahme des Oberlandesgerichts Braunschweig, dass der Barunterhaltsanspruch der beiden Kinder (allein) auf der Grundlage des von dem Antragsgegner erzielten Einkommens ermittelt wird, steht auch nicht im Widerspruch zur jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach sich der Unterhaltsbedarf (auch) der im Residenzmodell betreuten Kinder nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile bestimmen muss, um damit den Lebensstandard von Kindern doppelverdienender Eltern realitätsgerecht abzubilden. Nach der unterhaltsrechtlichen Systematik ist die Ermittlung der Bedarfshöhe unabhängig von der nachgelagerten Frage, ob ein Elternteil diesen auch erfüllen muss. Kann der vollständige Barunterhaltsbedarf nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile durch Zahlungen des an sich allein barunterhaltspflichtigen Elternteils nicht vollständig aufgebracht werden, entsteht ein ungedeckter Restbedarf. Seinen Teilanspruch auf restliche Bedarfsdeckung kann das Kind weder gegen den an sich allein barunterhaltspflichtigen Elternteil (weil dessen Leistungspflicht auf den nach seinem Alleineinkommen geschuldeten Betrag begrenzt ist) noch gegen den Betreuungselternteil (weil dieser nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB von der Haftung für den Barunterhalt befreit ist) durchsetzen. Deshalb handelt es sich insoweit um eine Naturalobligation, die aber von den Eltern mit Rechtsgrund erfüllt werden kann, und zwar insbesondere durch den Betreuungselternteil durch Gewährung von geldwerten Naturalleistungen an das Kind15.

In Fortführung und Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung hat es der Bundesgerichtshof allerdings für zulässig erachtet, die teilweise Deckung des Unterhaltsbedarfs durch Naturalleistungen im Haushalt des Umgangselternteils mit einer weitgehenden Pauschalierung zu erfassen.

Dabei sind die dogmatischen Ausgangspunkte der bisherigen Rechtsprechung weiterhin zutreffend. Der erweiterte Umgang verursacht für den barunterhaltspflichtigen Elternteil solche Mehraufwendungen, die den Betreuungselternteil wirtschaftlich nicht entlasten (Umgangsmehraufwand), und solche Mehraufwendungen, denen aufseiten des Betreuungselternteils relevante Ersparnisse gegenüberstehen und die deshalb zu einer teilweisen Deckung des Unterhaltsbedarfs und zu einer Teilerfüllung des Unterhaltsanspruchs führen (bedarfsdeckende Aufwendungen). Während dem Entstehen von reinem Umgangsmehraufwand nach tatrichterlichem Ermessen sachgerecht durch eine Umgruppierung innerhalb der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle Rechnung getragen werden kann, trägt der Bundesgerichtshof im Hinblick auf die Geltendmachung von bedarfsdeckenden Aufwendungen durch den Umgangselternteil keine rechtsbeschwerderechtlichen Bedenken dagegen, wenn der Tatrichter die im Haushalt des Betreuungselternteils mit Erfüllungswirkung eintretenden Ersparnisse im Wege einer pauschalierenden Schätzung ermittelt16. Für eine solche Schätzung kann im Ausgangspunkt auf die Tabellen zu den regelbetragsrelevanten Verbrauchsausgaben nach § 6 Abs. 1 RBEG zurückgegriffen werden, wonach eine Bedarfsdeckung im Sinne einer anderweitigen Erfüllung des Barunterhaltsanspruchs im Haushalt des Umgangselternteils in den Abteilungen 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren), 6 (Gesundheitspflege), 7 (Verkehr), 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) und 10 (Bildungswesen) in Betracht kommt und die Verbrauchsausgaben in diesen Abteilungen etwa 45 % des gesamten Mindestbedarfs des Kindes ausmachen.

Auf dieser Grundlage hat der Bundesgerichtshof einen Pauschalabzug von 10 % für bedarfsdeckende Aufwendungen als grundsätzlich angemessen erachtet, der sich ausnahmsweise in solchen Fällen auf 15 % erhöhen kann, in denen sich die Umgangskontakte des barunterhaltspflichtigen Elternteils bereits stark einer hälftigen Mitbetreuung annähern. Die Kombination aus der Möglichkeit der Umgruppierung innerhalb der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle und der Möglichkeit, bedarfsdeckenden Aufwendungen durch einen (weitergehenden) pauschalen Abzug von 10 % bis höchstens 15 % zu berücksichtigen, gibt der Praxis auf der Grundlage geltenden Rechts die erforderliche Flexibilität, den Umfang der Wahrnehmung durch den barunterhaltspflichtigen Elternteil im Einzelfall gewichten zu können17.

Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen ist das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung nicht zu beanstanden.

Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts Braunschweig zu den Einkünften des Antragsgegners war dieser seit November 2024 durchgehend in die fünfte Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen, woraus sich ein Unterhaltsbedarf von 120 % des Mindestunterhalts ermittelt hätte.

Die von dem Antragsgegner getragenen (erhöhten) Wohnkosten – hier in Gestalt der Zurechnung des vollen Wohnwerts für das seit November 2024 von dem Antragsgegner allein bewohnte ehemalige Familienheim – konnten dabei grundsätzlich zum Anlass für eine Herabstufung innerhalb der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle genommen werden. Die vom Oberlandesgericht Braunschweig vorgenommene Absenkung auf 100 % des Mindestunterhalts würde rechnerisch einer Herabstufung um eine Einkommensgruppe und einer anschließenden Kürzung um rund 13, 04 % bzw. einer Herabstufung um zwei Einkommensgruppen und einer anschließenden Kürzung um rund 9, 09 % entsprechen. Dies hält sich im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums. Auch die vom Bundesgerichtshof für sachgerecht erachtete Kombination von Herabstufung innerhalb der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle und anschließender Kürzung des sich daraus ergebenden Tabellenbetrages um einen Pauschalabzug würde deshalb nicht zu einem Ergebnis führen, das die vom Oberlandesgericht Braunschweig ausgesprochene Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung des Mindestunterhalts für den Unterhaltszeitraum seit November 2024 aus Rechtsgründen infrage stellen könnte.

Gleiches gilt auch für den Unterhaltszeitraum vor dem Einzug des Antragsgegners in das frühere Familienheim von September und Oktober 2024, in dem der Antragsgegner einerseits in die zweite Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (105 % des Mindestunterhalts) einzuordnen war, andererseits aber die im erstinstanzlichen Umgangsverfahren seit September 2024 erhöhte Anzahl der Übernachtungskontakte für beide Kinder (vier von vierzehn Nächten im Zweiwochenzeitraum) Veranlassung für einen Pauschalabzug für bedarfsdeckende Aufwendungen gegeben hätte. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat selbst in Erwägung gezogen, dass insoweit auch eine den Mindestunterhalt geringfügig unterschreitende Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners in Betracht gekommen wäre, wovon es aber deswegen abgesehen hat, weil nur ein vorübergehender und gleichzeitig sehr kurzer (zweimonatiger) Unterhaltszeitraum betroffen gewesen ist. Auch dagegen ist für den Bundesgerichtshof aus rechtsbeschwerderechtlicher Sicht nichts zu erinnern.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bestätigt, dass auch ein erheblich erweiterter Umgang des barunterhaltspflichtigen Elternteils nicht automatisch zu einer anteiligen Barunterhaltspflicht beider Elternteile führt. Solange ein Elternteil die Hauptverantwortung für die Betreuung und Versorgung des Kindes trägt, bleibt der andere Elternteil nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB grundsätzlich allein barunterhaltspflichtig. Zugleich konkretisiert der Bundesgerichtshof die Möglichkeiten, den wirtschaftlichen Belastungen durch einen erweiterten Umgang bei der Unterhaltsbemessung Rechnung zu tragen. Neben einer Herabstufung innerhalb der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle können bedarfsdeckende Aufwendungen des Umgangselternteils durch einen pauschalen Abzug von grundsätzlich 10 % und bei einer nahezu hälftigen Mitbetreuung ausnahmsweise bis zu 15 % berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass die Leistungen des Umgangselternteils tatsächlich zu entsprechenden Ersparnissen im Haushalt des hauptsächlich betreuenden Elternteils führen. Für die familiengerichtliche Praxis schafft diese Rechtsprechung eine praktikable Grundlage, um unterschiedliche Betreuungsanteile unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, ohne die gesetzliche Aufteilung zwischen Betreuungs- und Barunterhalt aufzugeben. Zugleich macht die Entscheidung deutlich, dass eine weitergehende, an den jeweiligen Betreuungsanteilen orientierte Aufteilung der Barunterhaltspflicht bei asymmetrischen Betreuungsmodellen grundsätzlich einer gesetzlichen Neuregelung bedürfte.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Juli 2026 – XII ZB 578/25

  1. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 15.04.2026 – XII ZB 415/25, FamRZ 2026, 1021[↩]
  2. AG Wolfenbüttel, Beschluss vom 04.03.2025 – 21 F 2066/24 UK[↩]
  3. OLG Braunschweig, Beschluss vom 27.11.2025 – 1 UF 46/25[↩]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 15.04.2026 – XII ZB 415/25, FamRZ 2026, 1021 Rn. 40 ff.[↩]
  5. BGH, Beschluss vom 12.09.2012 – XII ZB 225/12, FamRZ 2013, 121 Rn. 6[↩]
  6. vgl. BGH, Beschlüsse vom 12.03.2014 – XII ZB 234/13, FamRZ 2014, 917 Rn. 37 f.; und vom 05.11.2014 – XII ZB 599/13, FamRZ 2015, 236 Rn. 22[↩]
  7. vgl. BGH, Beschluss vom 15.04.2026 – XII ZB 415/25, FamRZ 2026, 1021 Rn. 47 ff.[↩]
  8. dafür insbesondere Rubenbauer/Dose FamRZ 2022, 1497, 1503 ff. und Borth Praxis des Unterhaltsrechts 4. Aufl. Rn. 145 ff.[↩]
  9. vgl. „Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Unterhaltsrechts“ vom 09.12.2024, veröffentlicht auf www.bmjv.de[↩]
  10. vgl. BGH, Beschluss vom 15.04.2026 – XII ZB 415/25, FamRZ 2026, 1021 Rn. 49 f.[↩]
  11. BGBl. I S. 1243[↩]
  12. BGBl. I S. 666[↩]
  13. vgl. BGH, Beschluss vom 15.04.2026 – XII ZB 415/25, FamRZ 2026, 1021 Rn. 51 ff.[↩]
  14. vgl. BGH, Beschluss vom 15.04.2026 – XII ZB 415/25, FamRZ 2026, 1021 Rn. 56 f.[↩]
  15. vgl. BGH, Beschluss vom 15.04.2026 – XII ZB 415/25, FamRZ 2026, 1021 Rn. 61[↩]
  16. vgl. BGH, Beschluss vom 15.04.2026 – XII ZB 415/25, FamRZ 2026, 1021 Rn. 63 ff.[↩]
  17. vgl. BGH, Beschluss vom 15.04.2026 – XII ZB 415/25 FamRZ 2026, 1021 Rn. 66 ff.[↩]