Das Recht auf Vorsteuerabzug ist für den Voranmeldungszeitraum (Besteuerungszeitraum) auszuüben, in dem das Abzugsrecht entstanden ist und die Ausübungsvoraussetzungen vorliegen.

Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG sind von „der nach Absatz 1 berechneten Steuer … die in den Besteuerungszeitraum fallenden, nach § 15 abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen“. Danach hat der Unternehmer die Vorsteuer in dem Besteuerungszeitraum abzuziehen, in dem sie entstanden ist1. Er kann sie nicht in späteren Besteuerungszeiträumen geltend machen2.
Damit entspricht das nationale Recht der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der mit seinem Urteil „Terra Baubedarf“3 entschieden hat, dass das Vorsteuerabzugsrecht für den Erklärungszeitraum auszuüben ist, in dem die Lieferung oder die Dienstleistung bewirkt wurde und in dem der Steuerpflichtige die Rechnung oder das Dokument besitzt, das nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien als Rechnung betrachtet werden kann.
Ein für den Steuerpflichtigen bestehendes Wahlrecht, den Vorsteuerabzug alternativ auch in einem späteren Besteuerungszeitraum geltend zu machen, ergibt sich auch nicht aus dem Unionsrecht4.
Denn nach Art. 179 MwStSystRL wird der „Vorsteuerabzug … vom Steuerpflichtigen global vorgenommen, indem er von dem Steuerbetrag, den er für einen Steuerzeitraum schuldet, den Betrag der Mehrwertsteuer absetzt, für die während des gleichen Steuerzeitraums das Abzugsrecht entstanden ist und gemäß Artikel 178 ausgeübt wird.“ Auch hieraus ergibt sich ein Abzugsrecht nur für den Besteuerungszeitraum, für den auch die Ausübungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Das als Ausübungsvoraussetzung für den Vorsteuerabzug von Einfuhrumsatzsteuer gemäß Art. 178 Buchst. e MwStSystRL maßgebliche Dokument, das den Steuerpflichtigen als Empfänger der Lieferung oder als Importeur ausweist, ergab sich im Streitfall aus den Abgabenbescheiden vom 26., 27. und 30.06.2008 sowie vom 01.07.2008, so dass die Ausübungsvoraussetzungen bereits in diesem Jahr und nicht erst im Streitjahr (2009) vorlagen.
Ein Wahlrecht kann auch nicht aus Art. 180 MwStSystRL abgeleitet werden. Danach können die Mitgliedstaaten einem Steuerpflichtigen gestatten, „einen Vorsteuerabzug vorzunehmen, der nicht gemäß den Artikeln 178 und 179 vorgenommen wurde.“ Diese Ermächtigung hat der nationale Gesetzgeber aber nicht ausgeübt.
Auch insoweit liegt kein Verstoß gegen das Unionsrecht vor. Der Unionsgerichtshof hat vielmehr ausdrücklich entschieden, dass das Abzugsrecht grundsätzlich „während des gleichen Zeitraums“ ausgeübt wird, in dem es entstanden ist, dass die Mitgliedstaaten verlangen können, dass das Abzugsrecht während des Zeitraums, in dem es entstanden ist, ausgeübt wird und dass die Möglichkeit, das Abzugsrecht ohne jede zeitliche Beschränkung auszuüben, dem Grundsatz der Rechtssicherheit zuwiderliefe5.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. Februar 2014 – V R 8/13
- BFH, Urteil vom 01.12 2010 – XI R 28/08, BFHE 233, 53, BStBl II 2011, 994, Leitsatz 1[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 233, 53, BStBl II 2011, 994, unter II. 1.a[↩]
- EuGH, Urteil vom 29.04.2004 – C-152/02, Terra Baubedarf, Slg. 2004, I-5583[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 233, 53, BStBl II 2011, 994, unter II. 1.b[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 08.05.2008 – C-95/07 und – C-96/07, Ecotrade SpA, Slg. 2008, I-3457, Rdnrn. 41 ff.[↩]