Außenprüfung trotz eingetretener Festsetzungsverjährung

Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass eine Außenprüfung für Steuern, für die Festsetzungsverjährung eingetreten ist, angeordnet werden kann, wenn sich die Frage der Verjährung erst nach der Klärung des Sachverhalts durch die Außenprüfung zuverlässig beantworten lässt.

Außenprüfung trotz eingetretener Festsetzungsverjährung

Der Bundesfinanzhof hat daher in einem solchen Fall aktuell keinen Grund für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO gesehen:

Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO noch zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO zuzulassen.

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist nicht geboten.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein1. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungs-bedürftigkeit einer hinreichend bestimmten -abstrakt beantwortbaren- Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar/klärungsfähig (entscheidungserheblich) und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere des Bundesfinanzhofs, sowie den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen. Dabei sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist2.

Nach diesen Maßstäben liegt die von der Unternehmerin vorgebrachte grundsätzliche Bedeutung nicht vor. Die Unternehmerin legt nicht dar, dass die vom Finanzgericht entscheidungserheblich zugrunde gelegten Rechtsfragen zweifelhaft und umstritten sind. Denn es ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht grundsätzlich ausgeschlossen, eine Prüfung für solche Steuern anzuordnen, für die Festsetzungsverjährung eingetreten ist, weil sich die Frage der Verjährung vielfach erst nach der Klärung des Sachverhalts durch die Außenprüfung zuverlässig beantworten lässt. Anders verhält es sich nur, wenn der Eintritt der Verjährung auf der Hand liegt, weil es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Frist für die Festsetzung oder Feststellung ausnahmsweise noch nicht abgelaufen sein könnte3. Einwände gegen diese Sichtweise werden im Schrifttum nicht erhoben4.

Die konkrete Frage, ob der Eintritt der Festsetzungsverjährung bereits im Vorfeld einer Prüfung eindeutig zu bejahen ist oder nicht, ist eine Frage des Einzelfalls, die im jeweiligen Verfahren vom Finanzgericht zu prüfen und gegebenenfalls zu bejahen oder zu verneinen ist. Ob gegebenenfalls Tatsachen vorliegen, die eine Verlängerung der Festsetzungsfrist im Sinne von § 169 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung rechtfertigen und damit im Rahmen einer Außenprüfung näher zu überprüfen sind, ist eine dem Finanzgericht obliegende tatsächliche Feststellung, die im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde außerhalb von Verfahrensrügen vom BFH nicht überprüft werden kann.

Aus den vorgenannten Gründen liegen auch die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) nicht vor.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung bestätigt die gefestigte Rechtsprechung, dass eine Außenprüfung nicht allein deshalb unzulässig ist, weil der Steuerpflichtige den Eintritt der Festsetzungsverjährung geltend macht. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzungsfrist aufgrund besonderer Umstände – etwa wegen einer verlängerten Verjährungsfrist – noch nicht abgelaufen sein könnte, darf das Finanzamt den Sachverhalt zunächst im Rahmen einer Außenprüfung aufklären. Nur wenn der Eintritt der Festsetzungsverjährung bereits im Vorfeld eindeutig feststeht, ist eine Prüfungsanordnung ausgeschlossen. Für die Praxis bedeutet dies, dass Einwendungen gegen eine Außenprüfung mit dem Hinweis auf Verjährung nur in Ausnahmefällen Erfolg versprechen; ob tatsächlich Verjährung eingetreten ist, bleibt regelmäßig eine Frage der konkreten Umstände des Einzelfalls und der tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24. Juni 2026 – IX B 127/25

  1. vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 115 Rz 100, m.w.N.[]
  2. vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 28.02.2025 – IX B 85/24, Rz 4[]
  3. vgl. unter anderem BFH, Urteile vom 23.07.1985 – VIII R 48/85, BFHE 145, 3, BStBl II 1986, 433, unter 2.; vom 03.07.1986 – IV R 258/84, BFH/NV 1987, 685, unter 2.; vom 10.04.2003 – IV R 30/01, BFHE 202, 206, BStBl II 2003, 827, unter 1.; vom 18.08.2020 – VII R 34/18, BFHE 271, 80, Rz 115[]
  4. vgl. Seer in Tipke/Kruse, § 194 AO Rz 16; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 194 AO Rz 47; Gosch in Gosch, AO § 194 Rz 106 ff.[]