Die Pflicht zum Freihalten von Klinikbetten

Die Vorhaltepflicht von Klinikbetten muss mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit gesehen werden. Dabei muss die Abflachung der Neuinfektionsrate und die nur teilweise Auslastung der Klinikbetten berücksichtigt werden.

Die Pflicht zum Freihalten von Klinikbetten

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Ansbach in dem hier vorliegenden Fall den Eilantrag einer Nürnberger Privatklinik stattgegeben, die sich gegen die Pflicht zum Freihalten ihrer sechs Klinikbetten gewendet hatte. Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat mit Allgemeinverfügung vom 19. März 2020 geregelt, dass u.a. Privatkliniken bis auf weiteres alle planbaren Behandlungen zurückstellen, um möglichst umfangreiche Kapazitäten für die Versorgung von COVID-19-Patienten freizuhalten. Mit weiterer Verfügung vom 24. März 2020 wurde geregelt, dass die vorhandenen Kapazitäten in vollem Umfang zur stationären Versorgung zur Verfügung stehen sollen. Ferner sollen die räumlich-technischen Kapazitäten zur Behandlung von COVID-19-Patienten oder zur Entlastung anderer Krankenhäuser ausgebaut werden.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin und suchte um einstweiligen Rechtsschutz nach. Die Antragstellerin habe seit dem 20. März 2020 keinerlei stationäre Behandlungen durchführen können. Hierauf entfielen aber 76% des Gesamtumsatzes, so dass eine wirtschaftliche Fortführung des Klinikbetriebes nicht mehr möglich sei. Gleichzeitig sei ihr eine Einstellung des Klinikbetriebes verwehrt. Eine Inanspruchnahme der Antragstellerin aufgrund der drohenden Überforderung des Gesundheitssystems sei nach jetzigem Stand nicht ersichtlich. In diesem Falle könne die Antragstellerin aber wieder binnen Tagen zur Verfügung stehen.

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In seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Ansbach ausgeführt, dass die getroffenen Schutzmaßnahmen inhaltlich („soweit“) und zeitlich („solange“) unter einem strengen Verhältnismäßigkeitsvorbehalt stehen. Mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit müsse die Abflachung der Neuinfektionsrate und die nur teilweise Auslastung der Klinikbetten, auch im Raum Nürnberg, von 50 % berücksichtigt werden. Die Antragsgegnerin gehe dabei ebenfalls davon aus, dass die Situation grundsätzlich neu bewertet werden müsse. Das Verwaltungsgericht habe dem Antrag u.a. mit Blick auf die schweren wirtschaftlichen Folgen für die Klinik stattgeben, weise aber ausdrücklich darauf hin, dass der Beschluss bei einem veränderten Pandemiegeschehen abänderbar ist.

Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 25. April 2020 – AN 18 S 20.00739

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