Erstreckung einer vor dem 20. August 2008 bestellten Grundschuld auf ein weiteres Grundstück

Soll eine vor dem 20.08.2008 bestellte sofort fällige Grundschuld auf ein weiteres Grundstück erstreckt werden, und steht aufgrund der Umstände fest, dass es sich um eine Sicherungsgrundschuld handelt, dann bedarf es keiner ausdrücklichen Erklärung zur (abweichenden) Fälligkeit der Grundschuld auf dem neu belasteten Grundstück in der Nachverpfändungserklärung. Das Grundbuchamt hat von Amts wegen einen Klarstellungsvermerk einzutragen, wenn durch die Eintragung der unzutreffende Eindruck entstehen würde, die Gesamtgrundschuld sei insgesamt sofort fällig.

Erstreckung einer vor dem 20. August 2008 bestellten Grundschuld auf ein weiteres Grundstück

Die Pfanderstreckung ist bezogen auf das weitere Grundstück bzw. Erbbaurecht als Neubestellung einer Grundschuld anzusehen1. Handelt es sich bei der Grundschuld um eine Sicherungsgrundschuld, gilt an dem nachbelasteten Erbbaurecht die gesetzliche Kündigungsfrist gem. § 1193 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs.1 BGB (n. F.). Da nach der Übergangsregelung in Art. 229 § 18 Abs. 3 EGBGB die Regelung in § 1193 Abs. 2 S.2 BGB n. F. nur auf diejenigen Grundschulden anzuwenden ist, die nach dem 19.08.2008 bestellt werden, gilt hinsichtlich des ursprünglich belasteten Grundstücks diese gesetzlich zwingende Fälligkeitsregel, wonach die Kündigungsfrist sechs Monate beträgt, nicht. Um diese Abweichung deutlich zu machen, soll ein entsprechender Klarstellungsvermerk im Grundbuch angebracht werden, weil andernfalls der Eindruck erweckt werden könnte, das Grundschuldkapital sei an allen haftenden Erbbaurechten ohne Einhaltung der Kündigungsfrist sofort fällig2. Der Bundesgerichtshof hat die Frage in seinem Beschluss vom 10.06.20103, offengelassen, aber gemeint, dass das Grundbuchamt zu erwägen habe, ob der (aus der Eintragungsbewilligung nicht ersichtliche) Umstand, dass für den neu belasteten Grundbesitz abweichend die neue Kündigungsfrist gilt, durch eine Klarstellungsvermerk im Grundbuch zu kennzeichnen ist4.

Weiterlesen:
Totalschaden eines sicherungsübereigneten Fahrzeugs - und die Umsatzsteuer bei der Ersatzbeschaffung

Zu der Frage, ob bei unterschiedlicher Fälligkeit von bereits eingetragener und noch einzutragender Grundschuld in der Nachverpfändungserklärung die Geltung des § 1193 Abs.1, Abs.2 BGB (n.F.) dargetan werden muss, werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Teilweise wird gefordert, dass die abweichende Fälligkeit aus der Nachverpfändungserklärung ersichtlich sein müsse5. Teilweise wird dies wohl nur gefordert, wenn sich der Charakter als Sicherungsgrundschuld nicht bereits aus anderen Umständen ergibt6. Der Bundesgerichtshof hat in der o.g. Entscheidung, in der feststand, dass es sich um eine Sicherungsgrundschuld handelt, eine entsprechende Nachverpfändungserklärung mit Erklärung zur Fälligkeit nicht ausdrücklich gefordert, aber sich u.a. auf die von Böhringer7 vertretene Auffassung bezogen.

Ob es einer ausdrücklichen Erklärung zur Fälligkeit in der Nachverpfändungserklärung bedarf oder ob ein Klarstellungsvermerk von Amts wegen eingetragen werden kann, hängt nach Auffassung des Oberlandesgerichts davon ab, ob sich bereits aus den Umständen ergibt, dass es sich bei dem zu erstreckenden Recht um eine Sicherungsgrundschuld handelt. Steht eindeutig fest, dass es sich um eine Sicherungsgrundschuld handelt, dann ist eine Erklärung zur (abweichenden) Fälligkeit nicht erforderlich, weil es sich insoweit um eine zwingende gesetzliche Regelung handelt, und das Grundbuchamt kann den Klarstellungsvermerk von Amts wegen eintragen. „Schweigt“ die Bewilligung in diesem Punkt und steht auch sonst nicht fest, dass es sich um eine Sicherungsgrundschuld handelt, dann ist die Bewilligungserklärung nicht eindeutig und das Grundbuchamt ist nicht in der Lage zu beurteilen, ob von der gesetzlichen Regelung abweichende und für die bereits belasteten Grundstücke/Erbbaurechte wirksame bisherige Kündigungs- und Fälligkeitsregelungen auch für das neu belastete Grundstück/Erbbaurecht gelten oder ob die gesetzliche Fälligkeits-/Kündigungsregelung gilt. In diesem Fall ist in die Bewilligung des Eigentümers ein Hinweis auf die abweichende Fälligkeit nach § 1193 Abs. 1 BGB im Hinblick auf das nachverhaftete Grundstück/Erbbaurecht aufzunehmen8.

Weiterlesen:
Die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens - und die zu geringe Ablösezahlung

Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 7. Februar 2013 – 2 W 10/13

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 10.06.2010 – V ZB 22/10[]
  2. Böhringer, Rechtspfleger 2010, 406, 411 f.; ders., Rechtspfleger 2009, 124, 131, Bestelmeyer, Rechtspfleger 2009, 377, 378; OLG München, Beschluss vom 26. Jan.2010 – 34 Wx 112/09, Rn. 34[]
  3. BGH, Beschluss vom 10.06.2010 – V ZB 22/10; vorhergehend OLG München a.a.O.[]
  4. BGH, a.a.O.[]
  5. Böhringer, Rechtspfleger 2010, 406, 411 f.; ders., Rechtspfleger 2009, 124, 131; Meikel/Böhringer, GBO, 10. A., § 48 Rn.106, so wohl auch OLG München, a.a.O.[]
  6. Bestelmeyer, Rechtspfleger 2009, 377, 378[]
  7. Meikel/Böhringer, GBO, 10. A., § 48 Rn.106, Rechtspfleger 2009, 124, 131[]
  8. vgl. Bestelmeyer, a.a.O.[]