Wird ein nicht verlesenes Schriftstück ohne einen Hinweis auf eine bestätigende Erklärung einer in der Hauptverhandlung vernommenen Auskunftsperson im Urteil wörtlich wiedergeben, so deutet schon dies in der Regel darauf hin, dass der Wortlaut selbst zum Zwecke des Beweises verwertet worden ist und nicht nur eine gegebenenfalls auf einen Vorhalt abgegebene Bekundung [1].

Ungeachtet dessen ist im hier entschiedenen Fall den Urteilsgründen ein Anhalt dafür, dass die Sachverständige auf einen Vorhalt hin eine das schriftliche Gutachten bestätigende Erklärung abgegeben hat, nicht zu entnehmen. Zudem enthält das vorliegend in dem Urteil wörtlich zitierte schriftliche Gutachten umfangreiche, sowohl inhaltlich wie sprachlich komplex gestaltete Textpassagen, in denen nicht nur die verglichenen Unterschriften bildlich dargestellt, sondern auch im Einzelnen bewertet werden.
Die Einzelheiten dieses Gutachtens, insbesondere der genaue Wortlaut, können nach der Lebenserfahrung von einer Sachverständigen auf Vorhalt nicht wiedergegeben werden. Der Bundesgerichtshof schließt daher aus, dass das Landgericht den Wortlaut der im Urteil zitierten Abschnitte des Gutachtens aufgrund der Angaben der Sachverständigen festgestellt hat.
Die Rüge des Angeklagten, das Landgericht habe seine Überzeugung entgegen § 261 StPO nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft, hatte hier im Ergebnis gleichwohl keinen Erfolg, da der Bundesgerichtshof ausschloss, dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht. Die Strafkammer hat die mündlichen Ausführungen der Sachverständigen in allgemeiner Form geschildert.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Juli 2015 – 2 StR 38/15
- BGH, Urteil vom 06.09.2000 – 2 StR 190/00, NStZ-RR 2001, 18[↩]
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