Einziehung – und die Bezeichnung der Gegenstände

Nach ständiger Rechtsprechung müssen einzuziehende Gegenstände so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht.

Einziehung – und die Bezeichnung der Gegenstände

Dies kann bei umfangreichem Material in einer besonderen Anlage zum Urteilstenor geschehen, die Bezugnahme auf ein Asservatenverzeichnis genügt hingegen nicht1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. November 2016 – 1 StR 453/16

  1. vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 14.05.2014 – 3 StR 398/13, NStZ-RR 2015, 16; und vom 25.08.2009 – 3 StR 291/09, je mwN[]
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