Ist es wegen Arbeitslosigkeit nicht möglich, geliehenes Geld zurückzuzahlen, ist das kein Grund, auf denjenigen einzustechen und erheblich zu verletzen.
Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall einen 26 Jahre alten Münchener wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Zum Kauf eines Quad-Flitzers hatte der Angeklagte seinem Freund die Summe von 2.300,00 Euro geliehen. Die Rückzahlung fand nicht statt, da der Freund arbeitslos wurde. Von der Arbeitslosigkeit und den damit verbundenen Schwierigkeiten mit der Rückzahlung hat der Freund dem Angeklagten zwei Tage vor der Körperverletzung erzählt. Bei einem Treffen der beiden am 9. Juli 2016 in einer Parkanlage am Scharfreiterplatz in München gerieten sie in Streit über die Geldschulden. Der Streit eskalierte und der Angeklagte würgte den Geschädigten am Hals und drückte dabei so stark zu, dass der Geschädigte Punktblutungen am Hals, an den Augen und der Mundinnenhöhle erlitt und in Lebensgefahr geriet. Der Geschädigte verlor kurzzeitig fast das Bewusstsein. Außerdem wurden dem Geschädigten mit einem scharfen dreieckigen Gegenstand mehrere Schnitt- und Stichverletzungen zugefügt. Der Angeklagte versuchte auch, den linken kleinen Finger des Geschädigten mit dem scharfen Gegenstand abzutrennen. Der Geschädigte erlitt hierdurch eine circa 1 mm tiefe sowie 1,5 cm lange Schnittverletzung am Kleinfingerendgelenk. Die herbeigerufene Polizei hat die Auseinandersetzung beendet. Am gleichen Tag konnte der Geschädigte das Krankenhaus verlassen, während der Angeklagte in Untersuchungshaft kam.
Der Angeklagte hat sich noch vor der Hauptverhandlung schriftlich entschuldigt. Darüber hinaus sind dem Freund im Rahmen eines Täter-Opferausgleichs die Schulden vom Täter erlassen worden und dieser hat sich verpflichtet, an das Opfer 3.000,00 Euro zu zahlen. Diese Zahlung hat er auch tatsächlich am Tag vor der Sitzung überwiesen.
Im Gegensatz zum Strafverfahren sollen sich die beteiligten Parteien beim Täter-Opfer-Ausgleich nicht als Gegner ansehen. Vielmehr wird gemeinsam ein Ausgleich des Konfliktes angestrebt. Dabei ist die Zustimmung von beiden Seiten eine Grundvoraussetzung des Täter-Opfer-Ausgleichs. Es findet zwischen Täter und Opfer Kommunikation statt. Gemeinsam wird über das Geschehene gesprochen. Jeder der Beteiligten schildert, wie das Tatgeschehen erlebt wurde und welche Konsequenzen daraus für die Person resultierten. So sollen die Beteiligten zu einer dauerhaften und Frieden stiftenden Lösung des Konfliktes gelangen. Alles geschieht freiwillig. Der Täter-Opfer-Ausgleich ist ein Angebot, das jederzeit abgelehnt werden kann. Gerade das Opfer muss zu dieser außergerichtlichen Schlichtung bereit sein – aber auch beim Täter muss die Freiwilligkeit vorliegen. Es finden getrennte Vorgespräche statt, in denen der Verfahrensablauf erklärt wird. Beide Seiten haben dadurch Zeit, sich den Täter-Opfer-Ausgleich noch einmal zu überlegen. Sicherlich ist es sinnvoll, wenn sich der Täter mit seinem Rechtsanwalt in dieser Sache berät. Der Täter-Opfer-Ausgleich ist nicht regional begrenzt, er ist in der gesamten Bundesrepublik möglich. Daher kann sowohl ein Rechtsanwalt in Berlin als auch ein Jurist in München dem Betroffenen zur Seite stehen. So können sämtliche offenen Fragen bezüglich des Ablaufs ausgeräumt werden.
In dem hier vorliegenden Fall hat das Amtsgericht München bei seiner Beurteilung zugunsten des Angeklagten den durchgeführten Täter-Opfer-Ausgleich berücksichtigt. Auch die Tatsache, dass der Freund des Angeklagten keinerlei Interesse an einer Bestrafung des Angeklagten hatte, fand Berücksichtigung.
Dagegen wertete das Amtsgericht München zu Lasten des Angeklagten, dass dieser über einen längeren Zeitraum auf den Geschädigten einwirkte und dabei mehrfach auf den Geschädigten einstach. Der Geschädigte hat erhebliche Verletzungen davon getragen und es werden dem Geschädigten dauerhaft Narben verbleiben.
Aus diesen Gründen hat das Amtsgericht München den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt.
Amtsgericht München, Urteil vom 27. Oktober 2016 – 832 Ls 238 Js 183812/16











