Hinweispflicht bei befristeten Rügen

Hängt der Erfolg einer Rechtsbeschwerde davon ab, dass eine Verfahrensrüge innerhalb der Frist zur Begründung des Rechtsmittels erhoben worden ist, so ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht gehalten, dem Rechtsbeschwerdeführer durch Erteilung eines Hinweises Gelegenheit zu geben, sein Vorbringen nach Ablauf der Begründungsfrist zu ergänzen.

Hinweispflicht bei befristeten Rügen

Ein Verfahrensmangel, der die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde (im entschiedenen Fall gemäß § 100 Abs. 3 PatG) eröffnet, muss innerhalb der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 102 Abs. 3 PatG) vorgebracht werden1. Ergänzendes Vorbringen der Patentinhaberin im Anschluss an einen Hinweis des Senats hätte nicht mehr berücksichtigt werden dürfen.

BGH, Beschluss vom 5. Juli 2011 – X ZB 1/10 -Modularer Fernseher II

  1. BGH, Beschluss vom 19.05.1999 – X ZB 13/98, GRUR 1999, 919 – Zugriffsinformation[]

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