Zur Hinweispflicht des Gerichts, wenn dieses das Vorbringen in einem Wiedereinsetzungsgesuch als ergänzungsbedürftig ansieht, hat jetzt der Bundesgerichtshof in einem Fall Stellung genommen, in dem es um die genauen Umstände des Posteinwurfs der Berufungsschrift ging:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine Partei im Rahmen ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß § 236 Abs. 2 ZPO die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen vortragen und glaubhaft machen. Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus denen sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumnis beruht [1]. Zwar müssen nach § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden. Jedoch dürfen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, noch nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden [2].
Gemessen an diesen Grundsätzen hätte das Berufungsgericht den Klägern Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens im Wiedereinsetzungsantrag zu den Umständen des Posteinwurfs der Berufungsschrift geben müssen: Die Kläger hatten mit dem Wiedereinsetzungsantrag geltend gemacht, ihre Berufungsschrift sei noch am Freitag, dem 22. Mai 2009 nach Kanzleischluss um 18.30 Uhr in einen Briefkasten an der Post eingeworfen worden. Es musste sich dem Berufungsgericht danach aufdrängen, dass weiterer Vortrag zu den Einzelheiten des Posteinwurfs deshalb unterblieben war, weil die Kläger diesen in Anbetracht des zeitlichen Abstands zwischen dem Kanzleischluss und der letzten Leerung des Briefkastens nicht für erforderlich hielten. Da dies nach Auffassung des Berufungsgerichts doch der Fall war, hätte es die Kläger nach § 139 ZPO auf fehlenden Vortrag zur konkreten Person und zur genauen Uhrzeit des Briefeinwurfs hinweisen müssen und ihnen Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens im Wiedereinsetzungsantrag geben müssen. Die gegenteilige Verfahrensweise des Berufungsgerichts stellt eine Überraschungsentscheidung dar, die den Anspruch der Kläger auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes und rechtlichen Gehörs verletzt.
Die angefochtene Entscheidung beruht auch auf dieser Verletzung der Verfahrensgrundrechte der Kläger. In ihrer Gegenvorstellung haben sie glaubhaft vorgebracht, dass eine bei ihrem Prozessbevollmächtigten beschäftigte und namentlich benannte Auszubildende die Berufungsschrift um 18.40 Uhr in den Briefkasten eingeworfen hat. Hierbei handelt es sich nicht um neues Vorbringen, sondern nur um eine Darstellung des für den Wiedereinsetzungsantrag maßgeblichen Sachverhalts, die exakter war als die bisherige Schilderung, so dass es vom Berufungsgericht noch zu berücksichtigen gewesen wäre. Auf der Grundlage dieses ergänzenden Vortrags hätte das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ablehnen dürfen, weil die Kläger dann mit einem rechtzeitigen Eingang ihrer Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht rechnen durften und ihnen der verzögerte Postlauf nicht zuzurechnen ist.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Februar 2010 – XI ZB 34/09