Prozesskostenhilfe in 266 Fällen

Wird in 266 gleichgelagerten Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, so ist dieser Antrag zumindest in 265 Fällen mutwillig, weil eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei die Verfahren nicht parallel in getrennten Verfahren betreiben würde.

Prozesskostenhilfe in 266 Fällen

Von der Frage der Mutwilligkeit im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO wird in erster Linie die verfahrensmäßige Geltendmachung des Anspruchs betroffen1. Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine wirtschaftlich leistungsfähige, also nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage von ihr Abstand nehmen oder ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde, weil ihr ein kostengünstigerer Weg offensteht und dieser Weg genauso Erfolg versprechend ist2. Mutwilligkeit im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO liegt deshalb regelmäßig vor, wenn eine Partei keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür vorbringt, warum sie eine Mehrzahl von Ansprüchen nicht in einer Klage geltend macht, oder nicht plausibel erklärt, aus welchen Gründen sie einen neuen Prozess anstrengt, obwohl sie das gleiche Klageziel kostengünstiger im Wege der Erweiterung einer bereits anhängigen Klage hätte erreichen können3. Ein sein Kostenrisiko vernünftig abwägender Kläger, der die Prozesskosten aus eigenen Mitteln finanzieren muss, wird ein Verfahren nicht (weiter) betreiben, solange dieselben (Rechts)Fragen bereits in anderen Verfahren anhängig sind (sog. unechte Musterverfahren). Er kann auf diesem Wege im Falle einer in seinem Sinne positiven Entscheidung – die gegebenenfalls erst durch das Revisionsgericht getroffen wird – vom Ausgang dieser Verfahren profitieren, ohne selbst einem (weiteren) Kostenrisiko zu unterliegen. Bei einem aus seiner Sicht negativen Ausgang des Musterverfahrens ist er nicht gehindert, sein Rechtsschutzziel im eigenen Verfahren weiter zu verfolgen4. Dieses Verständnis des Begriffs der Mutwilligkeit entspricht auch der ratio legis des § 114 Satz 1 ZPO. Prozesskostenhilfe kann nur für zweckentsprechende Rechtsverfolgung beziehungsweise Rechtsverteidigung verlangt werden. Einer Partei, die auf Kosten der Allgemeinheit prozessiert, muss zugemutet werden, zulässige Maßnahmen erst dann vorzunehmen, wenn dies wirklich notwendig ist5.

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Daran gemessen ist die Rechtsverfolgung des Antragstellers jedenfalls insoweit mutwillig im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO, als er beabsichtigt, sämtliche Entschädigungsprozesse getrennt und gleichzeitig zu betreiben. Da die Verfahren in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, denselben Beklagten betreffen und die Ausgangsverfahren vom Landgericht nach „demselben Schema“ bearbeitet wurden, kann der Antragsteller durch Betreiben (und gegebenenfalls Erweiterung) des Verfahrens 6 SchH 1/13, in dem ihm Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, die zwischen den Parteien streitigen Fragen abschließend klären lassen. Dabei geht es insbesondere um die Frage, ob bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG und der Bemessung des Entschädigungsbetrags nach § 198 Abs. 2 Satz 3 und 4 GVG eine Einzelfallbetrachtung oder eine Gesamtbetrachtung (über das jeweilige Verfahren hinaus) geboten ist. Geht das Musterverfahren im Sinne des Antragstellers aus und wird ihm – gegebenenfalls nach Entscheidung des Revisionsgerichts – ein Entschädigungsbetrag zugesprochen, bietet diese Verfahrensweise den Vorteil, dass nach (höchstrichterlicher) Klärung der für das Zusprechen der Entschädigung maßgeblichen Kriterien es möglicherweise nicht mehr notwendig sein wird, zur Durchsetzung der jeweiligen Entschädigungsansprüche den Rechtsweg zu beschreiten. Durch das kostensparende Führen eines Musterverfahrens in dem dargelegten Sinn erleidet der Antragsteller keinen Nachteil. Ihm steht ein dauerhaft solventer Antragsgegner gegenüber. Es droht keine Verjährung. Im Hinblick darauf, dass die sechsmonatige Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG erst mit der Rechtskraft der Entscheidung im Ausgangsverfahren oder mit einer anderen Erledigung dieses Verfahrens beginnt, verbleibt in jedem Fall noch ausreichend Zeit, Entschädigungsansprüche gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen.

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Nach allem ist es dem Antragsteller zuzumuten, die Entschädigungsverfahren 6 SchH 2/13 bis 6 SchH 266/13 ruhend zu stellen, bis die relevanten (Recht-s)Fragen in dem Parallelverfahren 6 SchH 1/13 geklärt sind. Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsteller – wie das Oberlandesgericht meint – von Anfang an gehalten war, sämtliche Entschädigungsansprüche in einer Klage gemäß § 260 ZPO zusammenzufassen, oder ob nachvollziehbare Gründe dafür sprechen, die getrennte Klageerhebung ausnahmsweise nicht als mutwillig im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO anzusehen6.

Der Versagung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren steht nicht entgegen, dass das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Grundsatzbedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat eine Rechtssache nach der herkömmlichen Definition, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann7. Daran fehlt es hier. Entscheidungserheblich ist allein die Frage, ob der Antragsteller darauf verwiesen werden kann, diejenigen Entschädigungsverfahren, in denen ihm Prozesskostenhilfe versagt wurde, vorübergehend ruhend zu stellen und den Ausgang des „Pilotverfahrens“ abzuwarten. Insoweit ergeben sich keine zweifelhaften oder noch offenen Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung bedürften. Vielmehr kann diese Frage anhand der gesetzlichen Regelung und der vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden, so dass auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art.20 Abs. 3 GG) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht geboten ist8. Es kommt daher für die Prozesskostenhilfegewährung allein auf die Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde in der Sache selbst an, die bereits im Prozesskostenhilfeverfahren beurteilt werden können9. Solche Erfolgsaussichten bestehen – wie dargelegt – nicht.

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. November 2013 – III ZA 28/13

  1. vgl. BAG, NJW 2011, 1161 Rn. 8[]
  2. st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 10.03.2005 – XII ZB 20/04, NJW 2005, 1497 f; und vom 06.12 2010 – II ZB 13/09, NZI 2011, 104 Rn. 8; siehe auch BAG aaO Rn. 9; HkZPO/Pukall, 5. Aufl., § 114 Rn.19; Musielak/Fischer, ZPO, 10. Aufl., § 114 Rn. 30; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 114 Rn. 30, 34 f[]
  3. BAG aaO Rn. 9; OLG Nürnberg, BeckRS 2010, 30507 jeweils mwN[]
  4. vgl. BVerfG, NJW 2010, 988 Rn. 10 f; Zöller/Geimer aaO Rn. 12a[]
  5. Zöller/Geimer aaO § 114 Rn. 30[]
  6. dazu OLG Nürnberg aaO unter II. 2.d[]
  7. vgl. nur BGH, Beschluss vom 01.10.2002 – IX ZR 71/02, NJW 2003, 65, 68 mwN; HkZPO/Kayser/Koch aaO § 543 Rn. 6[]
  8. vgl. BVerfG, NJW 1991, 413, 414; NJW 2010, 1657 Rn. 17[]
  9. vgl. BGH, Beschlüsse vom 11.09.2002 – VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130 f; und vom 16.07.2003 – IV ZR 73/03, ZEV 2003, 416, 417[]