Nach § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO müssen alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden. Die Umstände, aus denen sich ergibt, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist, müssen durch eine geschlossene, aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe innerhalb der Frist des § 234 ZPO dargelegt werden1. Kommen mehrere Pflichtverletzungen in Betracht, deren Zusammenwirken zu der Versäumung der Frist in dem Sinn geführt haben können, dass bei Beobachtung bereits einer der Pflichten die Frist gewahrt worden wäre, so ist zu beiden Pflichten in tatsächlicher Hinsicht vorzutragen.

Der vorgenannte Vortrag wäre nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist nicht mehr zulässig gewesen. Dementsprechend war der Beschwerdeführer nicht gemäß § 139 ZPO auf die Notwendigkeit weiteren Vortrags hinzuweisen. Zwar dürfen erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, noch nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden2. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend jedoch nicht. Vielmehr war zu einer geschlossenen, aus sich heraus verständlichen Schilderung der tatsächlichen Abläufe auch zu der Bearbeitung der Sache vor der Fristenkontrolle am 13./14.02.2013 vorzutragen.
Die sich auf die fehlerhafte Fristenkontrolle beschränkenden Angaben in dem Wiedereinsetzungsantrag vom 14.02.2013 waren vor diesem Hintergrund nicht lediglich unklar oder ergänzungsbedürftig. Vielmehr fehlte der nach den vorstehenden Ausführungen erforderliche Vortrag zur Bearbeitung der Fristsache vor Fristablauf vollständig. Nach Ablauf der Antragsfrist nachgeschobene Tatsachen, die nicht der Erläuterung oder Ergänzung fristgerecht geltend gemachter Wiedereinsetzungsvoraussetzungen dienen, müssen indessen unberücksichtigt bleiben3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Juni 2013 – III ZB 84/12
- BGH, Beschlüsse vom 03.07.2008 – IX ZB 169/07, NJW 2008, 3501 Rn. 15 und vom 12.05.1998 – VI ZB 10/98, NJW 1998, 2678, 2679; jeweils mwN[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 21.10.2010 – IX ZB 73/10, NJW 2011, 458 Rn. 17 und vom 05.10.1999 – VI ZB 22/99, NJW 2000, 365; jeweils mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 12.05.1998 aaO mwN[↩]