Das Mindestlohngesetz findet auf Strafgefangene keine Anwendung, denn es gilt nach § 22 Abs. 1 Satz 1 MiLoG nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
§ 40 HmbStVollzG ist nach Ansicht des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg auch in Verbindung mit der Hamburger Strafvollzugsvergütungsordnung weiterhin verfassungsgemäß.
Das Mindestlohngesetz findet auf Strafgefangene keine Anwendung, denn es gilt nach § 22 Abs. 1 Satz 1 MiLoG nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Nach der Begründung des Gesetzes1 hat es zum Ziel, die Tarifautonomie zu stärken und angemessene Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sicherzustellen. Es ist allgemein anerkannt, dass die Arbeit im Strafvollzug öffentlich-rechtlicher Natur ist, die Gefangenen nicht Arbeitnehmer sind und zwischen den Gefangenen und der Anstalt kein Arbeitsvertrag geschlossen wird2. So ist gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 HmbStVollzG der Strafgefangene verpflichtet, die ihm zugewiesene Arbeit auszuüben.
Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Mindestlohngesetzes erlangt der Strafgefangene auch nicht etwa dadurch, dass er bzw. für ihn die Anstalt Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlt. Die Beitragspflicht besteht nicht etwa nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III („Personen, die gegen Arbeitsentgelt … beschäftigt sind“), sondern wird vom Gesetzgeber in § 26 Abs. 1 Ziff. 4 SGB III ausdrücklich bestimmt.
§ 40 HmbStVollzG ist auch in Verbindung mit der Hamburger Strafvollzugsvergütungsordnung weiterhin verfassungsgemäß. Nach § 40 Abs. 2 Satz 3 Ziff. 1 HmbStVollzG ist das Arbeitsentgelt unter Zugrundelegung von 9 vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV zu bestimmen, also des durchschnittlichen Arbeitsentgelts aller Versicherten in den alten Bundesländern. Der Strafgefangene erhielt vorliegend im Januar und Februar 2015 ohne Berücksichtigung von Zeit- und Leistungszuschlägen nach Vergütungsstufe 2 100% von 9″ der Bezugsgröße, im März 2015 nach Vergütungsstufe 3 125% von 9% = 11,25% der Bezugsgröße. Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der monetären Entlohnung ist ferner zu berücksichtigen, dass gemäß § 2 Abs. 3 HmbStVollzVergO der Grundlohn sich um 13 Prozentpunkte erhöht, wenn der Gefangene in Stufe 1 vier Monate, in Stufe 2 sechs Monate und in Stufe 3 acht Monate gearbeitet hat. Der Strafgefangene hat daher die konkrete Aussicht, in Vergütungsstufe 3 138% von 9% = 12,42% der Bezugsgröße zu verdienen.
§ 40 Abs. 2 Satz 3 Ziff. 1 HmbStVollzG entspricht inhaltlich §§ 43, 200 StVollzG, die als Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.07.19983 neu gefasst worden sind. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Nichtannahmebeschluss vom 24.03.20024 die gesetzliche Neuregelung, die in einer monetären und nichtmonetären Vergütung der Arbeit bestand, als „derzeit noch vertretbar“ angesehen, gleichzeitig aber den Gesetzgeber aufgefordert, die Bezugsgröße nicht festzuschreiben, sondern einer steten Prüfung zu unterziehen. Entgegen der in der Literatur geäußerten Kritik5 hält das Oberlandesgericht die Höhe der monetären Vergütung für noch verfassungsgemäß6. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist erst dann von Verfassungs wegen zu beanstanden, wenn es zusammen mit den anderen Vorteilen, die für die Gefangenenarbeit gewährt werden, offensichtlich nicht geeignet ist, den Gefangenen in gebotenem Maße davon zu überzeugen, dass Erwerbstätigkeit zur Herstellung einer Lebensgrundlage sinnvoll ist7. Das vermag das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall nicht zu bejahen. Gerade im Bereich einfacherer Tätigkeiten herrscht in der freien Wirtschaft weiterhin ein erheblicher Lohndruck. Eine spürbare Erhöhung der Gefangenenentlohnung würde die Wettbewerbsfähigkeit der anstaltseigenen Betriebe beeinträchtigen mit der Folge des Verlustes von Arbeitsplätzen in den Vollzugsanstalten, was unter Resozialisierungsgesichtspunkten kontraproduktiv wäre. Nicht zuletzt weist das Landgericht in seinem angefochtenen Beschluss zutreffend darauf hin, dass der Strafgefangene mit seinem Nettoverdienst in der Haft nicht grundlegend schlechter steht als ein Mindestlohn beziehender Arbeitnehmer nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialabgaben sowie Abzug der Kosten für Wohnung, Verpflegung und Fahrtkosten zur Arbeit.
Die Gefangenenentlohnung nach § 40 HmbStVollzG verstößt nicht gegen die Europäische Grundrechtscharta. Der Strafgefangene wird nicht wegen seiner sozialen Herkunft diskriminiert. Er unterliegt den Einschränkungen des Hamburger Strafvollzugsgesetzes, weil er Straftaten begangen hat.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 15. Juli 2015 – 3 Ws 59/15 Vollz
- BT-Drs. 18/1558 S. 26[↩]
- Arloth, Strafvollzugsgesetze, 3. Aufl.2011, § 37 StrVollzG Rn. 6; AK-StVollzG, 6. Aufl.2012, Vor § 37 StVollzG Rn. 30 jeweils m.w.N.[↩]
- BVerfG, NJW 1998, 3337ff[↩]
- BVerfG, NJW 2002, 2023-2025[↩]
- etwa Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl.2011, § 200 Rn. 3; AK-StVollzG, 6. Aufl.2012, § 200 Rn. 3 – 5, jeweils m.w.N.[↩]
- ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 20.09.2012, 1 Vollz(Ws) 456/12 ausführlich Arloth, Strafvollzugsgesetze, 3. Aufl.2011, § 43 StVollzG Rn. 5[↩]
- BVerfG a.a.O., Abs. 38[↩]











