Negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung – und die Frage der Einkünfteerzielungsabsicht

Auch wenn in den Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 EStG der Umstand einer Einkünfteerzielungsabsicht nicht ausdrücklich (wie in § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG) genannt ist, setzt der Abzug von Werbungskosten (bezogen auf das Streitjahr als sog. vorweggenommene Werbungskosten) zur Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) einen Zusammenhang mit (evtl. erst später erzielten) besteuerbaren Einnahmen voraus (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). 

Negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung – und die Frage der Einkünfteerzielungsabsicht

Dass bei der Würdigung, ob im Zeitpunkt der Verausgabung der Beträge (hier: Schuldzinsen, Grundbesitzabgaben und Inseratskosten) die Absicht des Klägers bestand, die Bauobjekte nach Fertigstellung zu vermieten, mit Blick auf den Inhalt der  vom Eigentümer geschalteten Zeitungsinserate („VK“ als Verkauf) für alle geltend gemachten Aufwendungen der Schluss gezogen wird,   dass eine solche Absicht nicht bestand, ist für den Bundesfinanzhof insoweit1 nicht zu beanstanden, da sie als jedenfalls möglich erscheint und ein Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze nicht ersichtlich ist. 

Diese streitjahrbezogene Würdigung zur Frage, ob ein Veranlassungszusammenhang der geltend gemachten Abzugsposten zu der Erzielung von (künftigen) steuerpflichtigen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung besteht, musste auch nicht zwangsläufig davon geprägt sein, dass es nach dem Streitjahr nicht zu einem Verkauf der Objekte, sondern tatsächlich zu einer Vermietung gekommen war. Dass neben der Verkaufsabsicht bereits im Streitjahr eine Vermietungsabsicht bestanden habe, wie der Kläger vorträgt, hat das Finanzgericht nicht festgestellt und auf dieser Grundlage zu Recht unter Berücksichtigung der Feststellungslast zum Nachteil des Klägers erkannt2.

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Ritter-Coulais

Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. Dezember 2022 – I R 55/19

  1. s. BFH, Urteil vom 28.10.2008 – IX R 1/07, BFHE 223, 186, BStBl II 2009, 848; BFH, Beschluss vom 21.06.2019 – IX B 27/19, BFH/NV 2019, 1112[]
  2. s. zur Situation „indifferenter Entschlusslage“ wegen alternativ erwogener Veräußerung BFH, Urteil in BFHE 223, 186, BStBl II 2009, 848; s.a. Brandis/Heuermann/Schallmoser, § 21 EStG Rz 211[]