Widerspricht der Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses, so läuft eine tarifliche Ausschlussfrist zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber, die von dem Widerspruch abhängen, grundsätzlich erst ab dem Zugang des Widerspruchs.

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall lag dem Arbeitsverhältnis der allgemeinverbindliche Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 4. Oktober 2003 (RTV) zugrunde. Nach § 22 Abs. 1 RTV müssen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach § 22 Abs. 2 RTV beginnt sodann erst mit dem Zugang des Widerspruchs nach § 613a Abs. 6 BGB zu laufen.
Zur Wahrung der Frist genügte der rechtzeitige Eingang der Klageschrift bei Gericht (§ 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 167 ZPO)1.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. April 2013 – 9 AZR 731/11
- vgl. Steffan in Henssler/Moll/Bepler Teil 5 (22) Rn. 7[↩]