Der Antrag, eine Betriebsratswahl „für unwirksam“ zu erklären, macht nicht nur die Anfechtbarkeit einer Wahl, sondern darüber hinaus auch die Feststellung der Nichtigkeit zum Gegenstand des Verfahrens1.

Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts2 kann von der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl nur in ganz besonderen Ausnahmefällen ausgegangen werden.
Dieses ist in solchen Fällen anzunehmen, in denen gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt. Voraussetzung ist, dass der Mangel offenkundig und deshalb ein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl zu versagen ist. Die Betriebsratswahl muss „den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen“. Im Unterschied zur Wahlanfechtung kann die Nichtigkeit der Wahl auch außerhalb der in § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG bestimmten Anfechtungsfrist jederzeit von jedermann geltend gemacht werden, der daran ein berechtigtes Interesse hat.3.
Verstöße gegen die Vorgabe in § 7 BetrVG sowie § 2 Abs. 4 S. 1 WO-BetrVG, wonach der Kreis der wahlberechtigten Beschäftigten bestimmt ist und unter anderem ein Abdruck der Wählerliste bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen ist, ist jedenfalls nicht als besonders grob einzustufen.
Landesarbeitsgericht Baden -Württemberg, Beschluss vom 16. Juli 2015 – 18 TaBV 1/15