Eine Anhörungsrüge gegen die Verwerfung oder Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde setzt eine neue, eigenständige Gehörsverletzung durch das Bundesarbeitsgericht voraus. Das Fehlen einer näheren Beschlussbegründung belegt für sich genommen ebenso wenig einen Gehörsverstoß wie ein unterbliebener Hinweis auf Zulässigkeitsmängel, die sich aus der ständigen Rechtsprechung ergeben.
Mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, durch den eine Nichtzulassungsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen worden ist, können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch die angegriffene Entscheidung des letztentscheidenden Gerichts geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss keine weiteren Ausführungen zur Begründung enthält. In einem solchen Fall müssen besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich klar ergibt, dass Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist1.
Das Bundesarbeitsgericht hat nach § 92a Satz 2 in Verbindung mit § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Rechtsbeschwerde zuzulassen ist. Diese gesetzlich vorgesehene Einschränkung der Begründungspflicht gilt ohne Unterscheidung danach, ob das Bundesarbeitsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verwirft oder als unbegründet zurückweist.
Eine ausdrückliche Verbescheidung der gegen die Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen ist weder von Verfassungs wegen noch aus konventionsrechtlichen Gründen erforderlich2. Zwar wird es dem Rügeführer durch die unterbliebene nähere Begründung erschwert, die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auf eine neue und eigenständige Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu überprüfen. Eine solche Erschwerung lässt die von Verfassungs wegen zu gewährleistende einmalige fachgerichtliche Kontrolle jedoch nicht „leerlaufen“. Die Begründungserleichterung in § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG überschreitet nicht den dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Kontrolle zustehenden Spielraum. Die gesetzliche Regelung erhält die Funktionsfähigkeit eines obersten Gerichtshofs des Bundes und dient deshalb auch der Effektivität der Rechtsverfolgung im Interesse aller Rechtsschutzsuchenden3.
Besondere Anhaltspunkte für die Annahme, das Bundesarbeitsgericht habe Vortrag übergangen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen, ergeben sich auch nicht daraus, dass die Beschwerdebegründung zu allen Anforderungen, die für eine zulässige Nichtzulassungsbeschwerde darzulegen sind, Ausführungen enthält. Dies bedeutet nicht automatisch, dass diese Ausführungen auch inhaltlich den – von der Rechtsprechung näher spezifizierten – gesetzlichen Darlegungsanforderungen genügen. Eine Anhörungsrüge kann nicht dazu eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung herbeizuführen4.
Schließlich hat das Bundesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG schließlich nicht dadurch verletzt, dass er ihn nicht vor Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde auf deren Unzulässigkeit hingewiesen hat. Eine gerichtliche Hinweispflicht besteht allenfalls dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbevollmächtigter nicht zu rechnen brauchte5. Das ist nicht der Fall, wenn das Bundesarbeitsgericht auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Anforderungen an die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im konkreten Fall nicht für gegeben erachtet. Auf die Frage, ob der begehrte Hinweis im vorliegenden Fall noch innerhalb der verbleibenden – lediglich noch einen Werktag laufenden – Beschwerdebegründungsfrist hätte erteilt; und vom Beschwerdeführer beantwortet werden können, kommt es daher nicht an.
Bedeutung für die Praxis
Die Anhörungsrüge eröffnet keine erneute Prüfung der Nichtzulassungsbeschwerde und dient auch nicht dazu, eine ergänzende Begründung der Entscheidung zu erlangen. Verfahrensbevollmächtigte müssen vielmehr konkrete besondere Umstände aufzeigen, aus denen sich ergibt, dass das Bundesarbeitsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen oder nicht erwogen hat. Der bloße Verweis darauf, zu sämtlichen Zulässigkeitsanforderungen vorgetragen zu haben, genügt dafür nicht. Für die Beschwerdepraxis bedeutet dies, die gesetzlichen Darlegungsanforderungen in ihrer Konkretisierung durch die Rechtsprechung bereits innerhalb der Begründungsfrist sorgfältig zu erfüllen: Auf einen gerichtlichen Hinweis zu vorhersehbaren Zulässigkeitsmängeln kann nicht vertraut werden.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss v om 07. Oktober 2026 – 1 ABN 52/26 (F)
- vgl. BAG 25.06.2019 – 10 AZN 567/19 (F), Rn. 2 mwN[↩]
- vgl. BVerfG 30.06.2014 – 2 BvR 792/11, Rn.19, 25; 8.12.2010 – 1 BvR 1382/10, Rn. 12 ff.; EGMR 2.12.2025 – 21853/23, Rn. 30, 37[↩]
- vgl. BAG 25.06.2019 – 10 AZN 567/19 (F), Rn. 6 mwN[↩]
- BAG 9.04.2014 – 1 AZN 262/14 (F), Rn. 2[↩]
- vgl. nur BAG 17.10.2012 – 5 AZN 2097/12, Rn. 3 mwN[↩]











