Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat (§ 132 Abs 2 S 1 SGB III aF).

Gemäß § 132 Abs 2 S 2 SGB III aF ist dabei zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die
- eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1/300 der Bezugsgröße,
- einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1/360 der Bezugsgröße,
- eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1/450 der Bezugsgröße,
- keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1/600 der Bezugsgröße.
Die Höhe des nach § 132 Abs 2 SGB III aF anzusetzenden fiktiven Arbeitsentgelts ist – dem Gesetz folgend – in mehreren Schritten zu prüfen. In welche der Qualifikationsgruppen der Arbeitslose einzustufen ist, bestimmt sich
- in erster Linie gemäß § 132 Abs 2 S 1 SGB III aF nach der Beschäftigung, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen – unter Berücksichtigung des in Betracht kommenden Arbeitsangebots – zu erstrecken hat (1. Prüfungsschritt).
- Ist die Beschäftigung iS von § 132 Abs 2 S 1 SGB III aF festgestellt worden, ist sie einer der vier Qualifikationsgruppen zuzuordnen (2. Prüfungsschritt).
Die Zuordnung der Beschäftigung zu den Qualifikationsgruppen macht § 132 Abs 2 S 2 SGB III aF ausdrücklich davon abhängig, dass entsprechende formelle Berufsabschlüsse vorliegen bzw für eine Ausübung der Beschäftigung vorgeschrieben sind („erfordern“). Demgemäß kommt es nach der Rechtsprechung des BSG für die Zuordnung zu der jeweiligen Qualifikationsgruppe grundsätzlich darauf an, ob der Arbeitslose tatsächlich über den für die angestrebte Beschäftigung erforderlichen förmlichen Berufsabschluss verfügt1. Die Qualifikationsgruppen des § 132 Abs 2 S 2 SGB III sind ihrer Grundstruktur nach so angelegt, dass einem bestimmten Ausbildungsniveau des Betroffenen ein bestimmtes Entgelt zugeordnet ist2. Zwar muss eine in der Vergangenheit erworbene berufliche Qualifikation nicht immer allein maßgeblich dafür sein, auf welche künftigen Beschäftigungen die Agentur für Arbeit ihre Vermittlungsbemühungen zu erstrecken hat; dennoch wird in der Regel die Feststellung der in Betracht kommenden Beschäftigung in hohem Maße von dem förmlichen Berufsabschluss bestimmt3. Offen bleiben kann, ob bei der Zuordnung außer dem ursprünglichen Berufsabschluss – einschließlich erfolgreich absolvierter Weiterbildungsmaßnahmen – eine tatsächlich ausgeübte höherwertige Tätigkeit entscheidend sein kann, wenn eine Vermittlung in eine entsprechende Beschäftigung – aufgrund der bisherigen Tätigkeit – realistisch erscheint4. Denn eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor.
Im hier vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall war die Klägerin zuletzt bis zum 16.08.2004 als Pharmareferentin im Außendienst versicherungspflichtig beschäftigt. Pharmaberaterin/Pharmareferentin ist keine Berufs-, sondern eine Tätigkeitsbezeichnung, die eine typische (Mindest-)Sachkenntnis verlangt, um Angehörige von Heilberufen entsprechend informieren zu können5. Als solche durfte die Klägerin gemäß § 75 Abs 1 S 1 AMG eingesetzt werden, weil sie die in Abs 2 dieser Vorschrift bezeichnete Sachkenntnis besaß. Gemäß § 75 Abs 2 AMG besitzen die erforderliche Sachkenntnis ua Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Technische Assistenten der Human- oder Veterinärmedizin (MTA; § 75 Abs 2 Nr 2 AMG). Dass diese Sachkenntnis alternativ auch Apotheker und Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium besitzen (§ 75 Abs 2 Nr 1 AMG), ändert nichts daran, dass die Tätigkeit als Pharmareferentin eine solche Qualifikation nicht iS des § 132 Abs 2 S 2 SGB III aF „erfordert“. Aus dieser Einstiegsqualifikation kann auch nicht gefolgert werden, der Klägerin habe damit eine Tätigkeit offen gestanden, die in „aller Regel“ von formal höher qualifizierten Arbeitnehmern ausgeübt werde. Denn § 75 Abs 2 AMG enthält keine berufsgruppenspezifische Regelung6. Entscheidend ist, dass die für die Tätigkeit erforderliche Sachkenntnis nach § 75 Abs 2 Nr 2 AMG auch bei Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als MTA vorliegt.
Nach den Feststellungen hat die 1976 geborene Klägerin von September 1998 bis August 2001 – entsprechend der bundesweit einheitlich geregelten Ausbildung eine schulische Berufsausbildung zur Medizinisch-Technischen Laboratoriumsassistentin an der Berufsfachschule W absolviert. Berufsfachschulen sind berufliche Schulen mit mindestens einjähriger Dauer, für deren Besuch keine Berufsausbildung oder Berufstätigkeit vorausgesetzt wird; ihr Abschluss ist mithin dem in § 132 Abs 2 S 2 Nr 2 SGB III aF als Voraussetzung für die Qualifikationsgruppe 2 genannten Fachschulabschluss nicht vergleichbar. Dass die Klägerin (lediglich) einen Ausbildungsberuf absolviert hat, wird auch von ihr nicht bestritten. Vielmehr hat sie mit der Klagebegründung vom 03.12.2007 zum Beleg dieser Tatsache das Abschlusszeugnis vom 03.08.2001 vorgelegt und selbst vorgetragen, dass sie allein aufgrund ihrer Berufsausbildung der Qualifikationsgruppe 3, aber – im Hinblick auf ihr zuletzt erzieltes Arbeitsentgelt und ihre mehrjährige Berufserfahrung – der Qualifikationsgruppe 2 zuzuordnen sei. Von Oktober 2001 bis 16.08.2004 war die Klägerin als Pharmareferentin im Außendienst bei der Firma M , F, beschäftigt. Anschließend befand sie sich bis 15.09.2007 in Mutterschutz und Elternzeit. Einen Fachschulabschluss, eine Qualifikation als Meister oder einen vergleichbaren Abschluss hat sie während dieser Zeit nicht erzielt; auch berufsspezifische Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen sind nicht nachgewiesen. Die von der Klägerin als Pharmareferentin/beraterin ausgeübte Tätigkeit entsprach damit ihrer beruflichen Qualifikation als MTA.
Die Klägerin ist auch nicht deshalb in die Qualifikationsgruppe 2 einzuordnen, weil sie in ihrer bisherigen Berufstätigkeit ein Gehalt bezogen hat, das deutlich über dem fiktiven Bemessungsentgelt nach der Qualifikationsgruppe 3 liegt. Denn das bislang erzielte oder künftig konkret erzielbare Arbeitsentgelt ist nach § 132 Abs 2 SGB III aF unerheblich7.
Die ab 1.01.2005 erfolgte Abkehr von der ausschließlichen Orientierung am individuell erzielbaren Arbeitsentgelt (§ 133 Abs 4 SGB III aF) und die Hinwendung zu einem pauschalierenden System der Fiktivberechnung des Bemessungsentgelts einschließlich der damit verbundenen Äquivalentabweichungen unterliegen im vorliegenden Fall auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; die Bemessung des Alg nach Qualifikationsgruppen verstößt nicht gegen höherrangiges Recht8. Die aus der gesetzlichen Rentenversicherung bekannte Ermittlung fiktiver Entgelte anhand der Einstufung in Qualifikationsgruppen (vgl § 256b Abs 1, § 256c Abs 3 SGB VI) stellt wegen der in der Regel bestehenden Abhängigkeit zwischen beruflicher Qualifikation und Verdienstmöglichkeiten eine geeignete Methode dar, um jedenfalls in der überwiegenden Mehrheit der Fälle zu einem angemessenen Ergebnis zu kommen9. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung konnte der Gesetzgeber auch davon ausgehen, dass unter Beachtung des Zusammenhangs der beruflichen Qualifikation mit den Verdienstmöglichkeiten eine Pauschalierung zu keinen schwerwiegenden Härten führen würde.
Bundessozialgericht, Urteil vom 4. Juli 2012 – B 11 AL 21/11 R
- vgl BSG, Urteil vom 03.12.2009 – B 11 AL 42/08 R, BSGE 105, 94 = SozR 44300 § 132 Nr 4, RdNr 15; BSG, Urteil vom 18.05.2010 – B 7 AL 49/08 R – SozR 44300 § 122 RdNr 18; ebenso LSG NRW, Urteil vom 09.02.2012 – L 9 AL 12/11[↩]
- vgl Marschner in GKSGB III, § 132 RdNr 9, Stand Einzelkommentierung April 2006[↩]
- Rolfs in Gagel, SGB II/SGB III, § 132 SGB III RdNr 7, 8; Coseriu/Jakob in Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe, SGB III, 3. Aufl 2008, § 132 RdNr 15; ähnlich: Rokita in Schönefelder/Kranz/Wanka, SGB III-Arbeitsförderung, § 132 RdNr 29, Stand Einzelkommentierung Juli 2006[↩]
- so: Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, § 132 RdNr 29, 33, 38, Stand Einzelkommentierung Januar 2006 bzw März 2007; Rokita in Schönefelder/Kranz/Wanka, SGB III-Arbeitsförderung, § 132 RdNr 32, 33[↩]
- vgl dazu näher auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2009 – L 4 R 738/06[↩]
- vgl auch LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 08.10.2010 – L 4 Kr 5196/08; und vom 23.01.2009 – L 4 R 738/06; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.08.2011 – L 3 R 142/09[↩]
- vgl BSGE 100, 295 = SozR 44300 § 132 Nr 1, RdNr 50 ff; BSGE 105, 94 = SozR 44300 § 132 Nr 4, RdNr 18 ff; SozR 44300 § 132 Nr 7 RdNr 29; ebenso zutreffend LSG NRW vom 09.02.2012 – L 9 AL 12/11[↩]
- BSGE 100, 295 = SozR 44300 § 132 Nr 1; BSG SozR 44300 § 132 Nr 3; BSG SozR 44300 § 132 Nr 7 RdNr 24 ff[↩]
- vgl ua Maischner in Gemeinschaftskomm, SGB III, § 132 RdNr 7, Stand Einzelkommentierung März 2010; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, K § 132 RdNr 37, Stand Einzelkommentierung September 2010[↩]