Bei der Rückforderung von Unterhaltsvorschuss müssen Behörden den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz Minderjähriger vor Überschuldung im Rahmen der Entscheidung über die Aufhebung des Bewilligungsbescheids berücksichtigen. Die zivilrechtliche Haftungsbeschränkung des § 1629a Abs. 1 BGB ist dagegen nicht entsprechend anwendbar.
Minderjährige sind vor erheblichen fremdverantworteten Schulden beim Eintritt in die Volljährigkeit zu schützen. Bei der Rückforderung von Unterhaltsvorschuss greift dieser Schutz allerdings nicht über eine analoge Anwendung der zivilrechtlichen Haftungsbeschränkung. Maßgeblich ist vielmehr die behördliche Entscheidung über die rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung.
In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall lebte der im Mai 2005 geborene Sohn bei seiner Mutter und erhielt seit November 2017 Unterhaltsvorschuss. Ende August 2022 teilte seine Mutter der zuständigen Stadt mit, dass er zum 1. September 2022 eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann beginnen werde. Für das erste Ausbildungsjahr war eine monatliche Vergütung von 1.100 € brutto vorgesehen. Nachdem die Stadt Anfang Oktober erfahren hatte, dass der Kläger für September 882 € netto erhalten hatte, hob sie die Leistungsbewilligung rückwirkend zum 1. September auf. Zugleich verlangte sie den für diesen Monat gezahlten Unterhaltsvorschuss von 314 € zurück.
Das Verwaltungsgericht Gera gab der dagegen gerichteten Klage des Sohnes zunächst statt1. Zwar seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung und die Rückforderung erfüllt. Dem stehe jedoch § 1629a Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung entgegen. Diese Vorschrift beschränkt die Haftung für bestimmte während der Minderjährigkeit begründete Verbindlichkeiten auf das bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandene Vermögen des Kindes. Auf die zugelassene Sprungrevision der Stadt änderte das Bundesverwaltungsgericht das verwaltungsgerichtliche Urteil und wies die Klage ab:
Ausgangspunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Unterscheidung zwischen der Aufhebung der Leistungsbewilligung und der Rückforderung des gezahlten Betrags. Nach § 5 Abs. 2 UVG muss das unterhaltsvorschussberechtigte Kind die Leistung zurückzahlen, wenn die Zahlungsvoraussetzungen im betreffenden Kalendermonat wegen ausreichender Einkünfte aus zumutbarer Arbeit nicht vorgelegen haben. Dass diese Voraussetzungen aufgrund der Ausbildungsvergütung erfüllt waren, stand zwischen den Beteiligten nicht im Streit.
Die Rückforderung setzt jedoch zusätzlich voraus, dass der zugrunde liegende Bewilligungsbescheid für den betroffenen Zeitraum aufgehoben wird. Hierfür bietet § 5 Abs. 2 UVG nach dem Bundesverwaltungsgericht keine Ermächtigungsgrundlage. Entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Auffassung verdrängt die Vorschrift deshalb auch nicht die allgemeinen Regelungen des SGB X über die Aufhebung von Verwaltungsakten.
Für die rückwirkende Aufhebung wegen nachträglich erzielten Einkommens war im entschiedenen Fall § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X maßgeblich. Die Vorschrift sieht eine Aufhebung im Regelfall vor, eröffnet der Behörde aber bei atypischen Fallgestaltungen Ermessen. An dieser Stelle ist der Minderjährigenschutz zu berücksichtigen, der aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgt. Ein atypischer Fall kann insbesondere vorliegen, wenn ein Kind bei Eintritt der Volljährigkeit mit erheblichen fremdverantworteten Rückzahlungspflichten für Unterhaltsvorschuss belastet wird.
Eine entsprechende Anwendung des § 1629a BGB scheidet dagegen aus. Nach dem Bundesverwaltungsgericht fehlt es im Unterhaltsvorschussrecht an der dafür erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Der verfassungsrechtlich gebotene Schutz ist vielmehr innerhalb der bestehenden öffentlich-rechtlichen Regelungen zu gewährleisten.
Beim hier klagenden Sohn, der noch vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens volljährig geworden war, bestand kein Anlass für eine Ermessensentscheidung wegen eines atypischen Falls. Die Rückforderung von 314 € stand nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts unter Berücksichtigung möglicher Ratenzahlungen in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Nettoeinkommen von 882 €. Auch im Übrigen waren keine Umstände erkennbar, nach denen die Rückzahlungsverpflichtung sein allgemeines Persönlichkeitsrecht bei Eintritt der Volljährigkeit beeinträchtigte. Die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung war deshalb rechtmäßig.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verlangt eine klare Trennung zwischen der Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung und dem anschließenden Rückzahlungsanspruch. Behörden dürfen die rückwirkende Aufhebung nicht allein auf § 5 Abs. 2 UVG stützen. Zugleich müssen sie prüfen, ob erhebliche fremdverantwortete Rückzahlungspflichten beim Übergang in die Volljährigkeit einen atypischen Fall begründen. Für die rechtliche Vertretung Betroffener kommt es daher darauf an, die konkrete finanzielle Belastung, ihre Entstehung und die wirtschaftlichen Verhältnisse bei Eintritt der Volljährigkeit darzustellen. Eine pauschale Begrenzung der Haftung auf das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen lässt sich aus § 1629a BGB hingegen nicht herleiten.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Oktober 2026 – 5 C 6.25
- VG Gera, Urteil vom 03.06.2025 – 6 K 1271/24 Ge[↩]









