Sich gegenseitig verstärkende psychische und körperliche Erkrankungen – und der Gesamt-GdB

Verstärken sich psychische und körperliche Gesundheitsbeeinträchtigungen gegenseitig, kann dies eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung rechtfertigen. Entscheidend sind die konkreten Auswirkungen auf die Teilhabe – eine Addition der Einzelwerte findet nicht statt.

Sich gegenseitig verstärkende psychische und körperliche Erkrankungen – und der Gesamt-GdB

So hat das Sozialgericht Braunschweig der Klage eines Mannes auf Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) teilweise stattgegeben. Es stellte einen Gesamt-GdB von 40 fest. Die angestrebte Anerkennung als schwerbehinderter Mensch, für die ein GdB von mindestens 50 erforderlich ist, erreichte der Kläger damit nicht. Ausschlaggebend für die Erhöhung war das Zusammenwirken seiner psychischen Erkrankung mit einer Lungenfunktionsstörung. Die beklagte Behörde hatte zunächst einen Gesamt-GdB von 30 festgestellt. Dabei bewertete sie sowohl die Lungenfunktionsstörung als auch das psychische Leiden mit einem Einzel-GdB von jeweils 20. Im Verlauf des Klageverfahrens ging sie davon aus, dass die psychische Erkrankung einen Einzel-GdB von 30 rechtfertigte. Bei der Gesamtbewertung blieb jedoch streitig, ob die Lungenfunktionsstörung daneben eine weitere Erhöhung begründete.

Das Sozialgericht bewertete die psychische Erkrankung ebenfalls mit einem Einzel-GdB von 30. Dafür sprachen insbesondere der bestehende Leidensdruck, die regelmäßige ambulante Psychotherapie und der Unterstützungsbedarf im Alltag. Hinzu kamen Einschränkungen bei sozialen Aktivitäten außerhalb des familiären Umfelds.

Für eine höhere Bewertung sah das Sozialgericht nach den mitgeteilten Umständen keine ausreichende Grundlage. Es berücksichtigte dabei, dass weder eine medikamentöse Behandlung noch eine spezielle Traumatherapie erfolgt war. Zugleich konnte der Kläger seinen Alltag weiterhin selbstständig bewältigen, seine persönlichen Angelegenheiten regeln und an einer Fortbildung teilnehmen. Eine Krankschreibung lag ebenfalls nicht vor. Diese Umstände flossen in die konkrete Bewertung seines psychischen Leidens ein; ein allgemeiner Ausschluss eines höheren GdB bei fehlender medikamentöser Behandlung lässt sich daraus nicht ableiten.

Die Lungenfunktionsstörung hielt das Sozialgericht mit einem Einzel-GdB von 20 für zutreffend bewertet. Den entscheidenden Unterschied zur behördlichen Einschätzung machte damit die Bildung des Gesamt-GdB aus: Nach Auffassung des Sozialgerichts verstärkten sich die psychischen und körperlichen Beeinträchtigungen im konkreten Fall gegenseitig. Die Auswirkungen der Lungenfunktionsstörung waren deshalb zusätzlich zu berücksichtigen und rechtfertigten eine Anhebung des Gesamt-GdB auf 40.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass mehrere Einzel-GdB nicht schlicht zusammengerechnet werden. Maßgeblich ist vielmehr, wie sich die festgestellten Beeinträchtigungen insgesamt auswirken und in welchem Verhältnis sie zueinander stehen. Hier führte gerade ihre negative Wechselwirkung zu einer höheren Gesamtbewertung.

Die Schwelle zur Schwerbehinderung blieb dennoch unerreicht. An diesen Status knüpfen unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen unter anderem ein besonderer Kündigungsschutz, Zusatzurlaub für Beschäftigte und die Möglichkeit eines früheren Renteneintritts an. Steuerliche Entlastungen und Hilfen zur Teilhabe können hingegen auch unterhalb eines GdB von 50 in Betracht kommen.

Bedeutung für die Praxis

Für die Feststellung des Gesamt-GdB kommt es darauf an, neben den einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen auch deren Zusammenwirken nachvollziehbar darzustellen. Ärztliche Befunde und konkrete Schilderungen der Einschränkungen im Alltag können verdeutlichen, ob und wie sich Erkrankungen gegenseitig verstärken. Die Entscheidung zeigt zugleich, dass eine höhere Bewertung einer einzelnen Erkrankung nicht automatisch zur Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft führt: Ausschlaggebend bleibt die Gesamtwirkung der Beeinträchtigungen auf die Teilhabe.

Sozialgericht Braunschweig, Urteil vom 12. August 2026 – S 8 SB 182/25