Fehlen vertragliche Vereinbarungen über die Kostenverteilung bei Kindertageseinrichtungen, darf ein Landkreis grundsätzlich auf seine allgemeine Satzungsbefugnis zurückgreifen. Pauschale Finanzierungsregelungen müssen jedoch die örtlichen Verhältnisse berücksichtigen und hinsichtlich ihrer Angemessenheit nachvollziehbar begründet sein.
So hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz auf den Normenkontrollantrag zweier Ortsgemeinden die Satzung des Eifelkreises Bitburg-Prüm über die Finanzierung von Kindertagesstätten sowie die zugehörige Änderungssatzung für unwirksam erklärt. Ausschlaggebend waren hierbei Mängel bei der pauschalen Festlegung der Trägereigenanteile an den Personalkosten und des Ersatzes für laufende Sachkosten. Die Befugnis des Landkreises, die Kostenverteilung überhaupt durch Satzung zu regeln, bestätigte das Oberverwaltungsgericht dagegen.
Die angegriffenen Regelungen bestimmten, wie die nach Abzug der Landesbeteiligung verbleibenden Kosten der Kindertageseinrichtungen insbesondere zwischen dem Landkreis und den kreisangehörigen Gemeinden zu verteilen sind. Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob eine einseitige Regelung durch Satzung mit dem gesetzlich vorgesehenen Vereinbarungsmodell vereinbar ist.
Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetzes (KiTaG) ist die Finanzierung von Kindertageseinrichtungen durch Vereinbarungen auf Landes- und örtlicher Ebene zu regeln. Daraus folgt nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz jedoch kein uneingeschränktes Verbot einer satzungsrechtlichen Kostenverteilung. Jedenfalls solange und soweit entsprechende Vereinbarungen mit den freien und kommunalen Trägern fehlen, können Landkreise ihre allgemeine Satzungsbefugnis nach der Landkreisordnung nutzen. Einen anderen Mechanismus für den Fall ausbleibender Vereinbarungen sieht das Gesetz nach den Ausführungen des Gerichts nicht vor.
Die konkrete Ausgestaltung der Finanzierung hielt der gerichtlichen Prüfung allerdings nicht stand. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beanstandete zunächst die pauschale Bestimmung der Eigenanteile, die die Einrichtungsträger an den Personalkosten zu tragen haben.
Der Landkreis durfte sich dabei zwar grundsätzlich an der auf Landesebene geschlossenen Übergangsvereinbarung vom 24. März 2024 orientieren. Dass diese bereits zum 31. Dezember 2024 ausgelaufen war, schloss ihre Heranziehung als Orientierung nicht aus. Die Übernahme der dort vorgesehenen Maßstäbe erforderte jedoch eine Prüfung, ob die für das gesamte Land gedachten Rahmenbestimmungen auch den besonderen Verhältnissen im Eifelkreis Bitburg-Prüm gerecht werden. An einer solchen Prüfung fehlte es bislang.
Damit unterscheidet das Gericht zwischen der Nutzung eines landesweiten Finanzierungsmaßstabs und dessen Anwendung auf die örtliche Situation. Die Übergangsvereinbarung konnte einen Ausgangspunkt liefern, ersetzte aber nicht die erforderliche Auseinandersetzung mit den Verhältnissen im Landkreis.
Auch der vorgesehene Sachkostenersatz war rechtswidrig. Die Satzung bestimmte hierfür einen pauschalen Zuschlag von 3,5 Prozent der Personalkosten. Eine solche Pauschalierung ist nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz grundsätzlich zulässig. Der Landkreis muss jedoch transparent darlegen, weshalb er den gewählten Prozentsatz als angemessenen Ersatz für die laufenden Sachkosten der Einrichtungsträger ansieht. Diese Plausibilisierung fehlte ebenfalls.
Die Unwirksamkeit der Satzungen beruht somit auf der unzureichenden Prüfung und Begründung der konkreten Finanzierungsregelungen. Weder die Satzungsform noch die Verwendung von Pauschalen waren für sich genommen ausschlaggebend.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung eröffnet Landkreisen einen Handlungsspielraum, wenn die gesetzlich vorgesehenen Finanzierungsvereinbarungen noch ausstehen, stellt aber klare Anforderungen an dessen Nutzung. Landesweite Rahmenwerte können als Orientierung dienen; ihre Eignung für die örtlichen Verhältnisse muss jedoch geprüft werden. Ebenso benötigen Sachkostenpauschalen eine nachvollziehbare Grundlage, die den gewählten Betrag oder Prozentsatz plausibel macht. Für die kommunale Praxis kommt es deshalb wesentlich darauf an, die Prüfung örtlicher Besonderheiten und die Herleitung der Pauschalen transparent zu dokumentieren. Einrichtungsträger und Gemeinden erhalten damit konkrete Ansatzpunkte, um die Tragfähigkeit einer satzungsrechtlichen Kostenverteilung zu beurteilen.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Juni 2026 – 6 C 10023/26
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