Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Das Gericht ist dabei an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (§ 76 Abs. 1 Satz 5 FGO). Das gilt aber nur in dem Sinne, dass das Finanzgericht von sich aus auch Beweise erheben kann, die von den Parteien nicht angeboten worden sind. Von den Verfahrensbeteiligten angebotene Beweise muss das Finanzgericht grundsätzlich erheben, wenn es einen Verfahrensmangel vermeiden will. Auf die beantragte Beweiserhebung kann es im Regelfall nur verzichten, wenn es auf das Beweismittel für die Entscheidung nicht ankommt oder das Gericht die Richtigkeit der durch das Beweismittel zu beweisenden Tatsachen zugunsten der betreffenden Partei unterstellt, das Beweismittel nicht erreichbar ist oder völlig ungeeignet ist, den Beweis zu erbringen [1].

Auch ist das Finanzgericht nicht verpflichtet, unsubstantiierten Beweisanträgen nachzugehen [2]. In welchem Maße eine solche Substantiierung zu fordern ist, hängt von der im Einzelfall bestehenden Mitwirkungspflicht des Beteiligten ab. Dabei stehen der zumutbare Inhalt und die Intensität der richterlichen Ermittlungen notwendigerweise im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Beteiligten, die gemäß § 76 Abs. 1 Sätze 2 und 3 FGO eine Pflicht zur Förderung des finanzgerichtlichen Verfahrens haben. Zu berücksichtigen ist deshalb auch, ob die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, dem Wissens- und Einflussbereich des Beteiligten (Beweisführers) zuzurechnen sind, der die Verletzung der Sachaufklärungspflicht rügt [3].
Unsubstantiiert ist z.B. ein Beweisantrag, der keine beweisbedürftigen Tatsachen benennt [4], nicht erkennen lässt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen bezeugt werden sollen [5] oder die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann [6], der das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme in Bezug auf einzelne konkrete Tatsachen nicht genau angibt [7] oder so unbestimmt ist, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann und es sich deshalb um einen Beweisermittlungs- oder ‑ausforschungsantrag handelt [8].
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12. März 2014 – XI B 97/13
- vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 17.11.2009 – VI B 11/09, BFH/NV 2010, 650; vom 02.10.2013 – III B 56/13, BFH/NV 2014, 62[↩]
- vgl. BFH, Beschlüsse vom 07.11.2012 – I B 172/11, BFH/NV 2013, 561; vom 18.11.2013 – III B 45/12, BFH/NV 2014, 342[↩]
- vgl. BFH, Beschlüsse vom 28.06.2006 – V B 199/05, BFH/NV 2006, 2098; vom 03.04.2008 – I B 77/07, BFH/NV 2008, 1445[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 03.08.2005 – I B 9/05, BFH/NV 2005, 2227[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 21.04.2004 – XI B 229/02, BFH/NV 2004, 980[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 01.02.2007 – VI B 118/04, BFHE 216, 409, BStBl II 2007, 538[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 12.12 2007 – I B 134/07, BFH/NV 2008, 736[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 02.03.2006 – XI B 79/05, BFH/NV 2006, 1132[↩]
Bildnachweis:
- Bundesfinanzhof (BFH): Bildrechte beim Autor