Fortsetzung der Hauptverhandlung – und die Unterbrechungsfrist

Die Fristen des § 229 StPO stellen keine Fristen im Sinne der §§ 42, 43 StPO dar.

Fortsetzung der Hauptverhandlung – und die Unterbrechungsfrist

Weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung wieder aufgenommen wird, sind in die Frist einzuberechnen1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. November 2016 – 3 StR 235/16

  1. LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 229 Rn. 6[]
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