Rechtsmittel – und die später bereute Rücknahmeerklärung

Eine wirksame Rücknahmeerklärung führt zum Verlust des Rechtsmittels.

Rechtsmittel – und die später bereute Rücknahmeerklärung

Als Prozesshandlung kann sie weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten werden1.

Damit ist ein entsprechender Wiedereinsetzungsantrag rechtlich ausgeschlossen und bereits deshalb unzulässig2.

Für die Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Verteidiger bedarf es einer besonderen – an keine Form gebundenen3 – Ermächtigung seitens des Angeklagten (§ 302 Abs. 2 StPO). Diese ergibt sich aber vorliegend bereits aus der Erklärung der Rechtsanwältin, das Rechtsmittel „in besonderer Vollmacht“ zurückzunehmen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. September 2018 – 5 StR 484/18

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 25.09.1990 – 4 StR 204/90, BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2[]
  2. vgl. BGH aaO[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 16.12 1994 – 2 StR 461/94, NStZ 1995, 356[]
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