Eine wirksame Rücknahmeerklärung führt zum Verlust des Rechtsmittels.
Als Prozesshandlung kann sie weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten werden1.
Damit ist ein entsprechender Wiedereinsetzungsantrag rechtlich ausgeschlossen und bereits deshalb unzulässig2.
Für die Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Verteidiger bedarf es einer besonderen – an keine Form gebundenen3 – Ermächtigung seitens des Angeklagten (§ 302 Abs. 2 StPO). Diese ergibt sich aber vorliegend bereits aus der Erklärung der Rechtsanwältin, das Rechtsmittel „in besonderer Vollmacht“ zurückzunehmen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. September 2018 – 5 StR 484/18