Eine wirksame Rücknahmeerklärung führt zum Verlust des Rechtsmittels.
Als Prozesshandlung kann sie weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten werden.
Damit ist ein entsprechender Wiedereinsetzungsantrag rechtlich ausgeschlossen und bereits deshalb unzulässig.
Für die Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Verteidiger bedarf es
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