Sexueller Missbrauch von Kindern – und ein „Klima sexueller Übergrifflichkeit“

Ist das Klima sexueller Übergriffigkeit Folge aller oder einiger Taten, so kann dieses dem Angeklagten nur im Rahmen der Gesamtstrafenbildung oder nur in diesen Fällen, für die es festgestellt wurde, angelastet werden1.

Sexueller Missbrauch von Kindern – und ein „Klima sexueller Übergrifflichkeit“

Auch dass die Taten sich über einen langen Zeitraum erstreckten, durfte nicht bei der Zumessung der Einzelstrafen zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt werden. Dass einer ersten oder zweiten Tat weitere nachgefolgt sind, ist regelmäßig für deren Unrechtsgehalt ohne strafzumessungsrelevante Bedeutung.

Dies mag jedoch anders sein, wenn von vornherein eine Mehrzahl von Taten geplant ist und darin die nach § 46 Abs. 2 StGB berücksichtigungsfähige „rechtsfeindliche Gesinnung“ des Täters zum Ausdruck kommt2.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. April 2017 – 2 StR 580/16

  1. vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2014 – 2 StR 574/13, NStZ 2014, 701; Beschluss vom 12.04.2016 – 2 StR 483/15[↩]
  2. BGH, Beschluss vom 12.04.2016 – 2 StR 483/15, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 23, mwN; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 46 Rn. 34a[↩]