§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der vom 01.04.2004 bis zum 26.01.2015 geltenden Fassung setzte voraus, dass es sich bei dem Tatopfer um ein noch nicht achtzehn Jahre altes leibliches oder angenommenes Kind des Täters handelt.
Dies trifft auf die Tochter der Lebensgefährtin nicht zu.
Zwar erfasst § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB in seiner seit dem 27.01.2015 geltenden Fassung zusätzlich auch Tatopfer, die leibliche oder rechtliche Abkömmlinge des Ehegatten oder Lebenspartners des Täters oder einer Person sind, mit der der Täter in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt. Vor dem 27.01.2015 galt diese Fassung der Vorschrift jedoch noch nicht; ihrer Anwendung steht das Rückwirkungsverbot des § 1 StGB entgegen.
Im vorliegenden Fall trugen die bisher getroffenen Feststellungen auch nicht eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in der Tatbestandsvariante des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF. Denn weder ergab sich aus den Gründen des angefochtenen Urteils in hinreichendem Maße, dass die Nebenklägerin objektiv dem Angeklagten im Sinne dieser Tatbestandsvariante zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut war, noch hat die Strafkammer Feststellungen zu den subjektiven Voraussetzungen dieser Tatbestandsvariante bei dem Angeklagten getroffen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Mai 2018 – 4 StR 551/17











