Die rückwirkende Anwendung von § 6e EStG auf Wirtschaftsjahre, die vor dem 18.12.2019 enden (§ 52 Abs. 14a EStG), verstößt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall wurde stritt eine Immobilienprojektentwicklungsgesellschaft
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