Spuckesammeln

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat den Antrag eines Mannes auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen ein von der Polizeidirektion Oldenburg erteiltes Aufenthaltsverbot abgelehnt.

Spuckesammeln

Die Polizeidirektion erhielt im Mai 2011 mehrere Berichte von Eltern, dass ihre Kinder bei verschiedenen Gelegenheiten in dem Oldenburger Ortsteil Kreyenbrück von einem Mann angesprochen worden seien, der von den Kindern Speichel einsammeln wollte. In einem Fall wurde der Antragsteller gegenüber der Polizei als dieser Mann identifiziert. Im Anschluss an eine schriftliche Gefährderansprache ordnete die Polizeidirektion Oldenburg mit Bescheid vom 24. Mai 2011 gegenüber dem Antragsteller gestützt auf das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ein Aufenthaltsverbot für eine Verbotszone in Kreyenbrück für die Dauer von drei Monaten an. Zur Begründung führte die Polizeidirektion aus, der Antragsteller stehe im dringenden Verdacht, seit Januar 2011 in fünf Fällen im Raum Kreyenbrück/Osternburg Kinder belästigt zu haben. Der Umstand, dass er Spucke von den Kindern habe sammeln wollen, lasse einen sexuellen Hintergrund vermuten. Der Antragsteller sei einschlägig vorbestraft und auch gegenwärtig werde ein sachnahes strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt. Die Verhaltensweise des Antragstellers lasse die Prognose zu, dass er ohne das Aufenthaltsverbot mit hoher Wahrscheinlichkeit Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung insbesondere von Kindern begehen werde.

Gegen dieses Aufenthaltsverbot hat der Antragsteller am 17. Juni 2011 Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Er bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe.

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Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und die Auffassung der Polizeidirektion Oldenburg bestätigt. Zur Begründung führte es aus, dass der Antragsteller in einem Fall identifiziert worden sei. Dies rechtfertige den Rückschluss, dass er auch in den übrigen Fällen des „Spuckesammelns“ derjenige gewesen sei, der die Kinder belästigt habe. Die Prognose der Polizeidirektion, das Verhalten des Antragstellers werde sich steigern und er werde zukünftig Straftaten begehen, sei nicht zu beanstanden. Hierbei sei insbesondere von Bedeutung, dass der Antragsteller bereits einschlägig vorbestraft sei und weitere einschlägige Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt würden.

Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 4. Juli 2011 – 7 B 1353/11