Der garantierte Lernerfolg

Eine Tanzschule darf nicht damit werben, dass beim Besuch des Tanzunterrichts ein Lernerfolg garantiert wird.

Der garantierte Lernerfolg

So hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Streit zweier Tanzschulen aus Essen entschieden, in dem es um die Bewerbung des Tanzunterrichts im Internet mit der Aussage ging, dass ein Lernerfolg garantiert wird. Der Kläger hatte hierin eine irreführende und damit unzulässige Werbung mit einem nicht zu garantierenden Lernerfolg gesehen. Der Beklagte hatte diese Werbung damit verteidigt, dass eine Werbung mit Erfolgsgarantien in der heutigen Zeit nicht generell unzulässig sei. Beworben werde nur der vom Kunden gewünschte Lernerfolg. Dem Verbraucher sei insoweit auch bekannt, dass der Erfolg eines Tanzkurses letztendlich vom Schüler abhänge und vom Tanzlehrer nicht garantiert werden könne.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm habe der Beklagte die betreffende Werbung zu unterlassen, weil sie auch für den heutigen, durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher irreführend und deshalb unlauter sei. Sie enthalte eine unwahre Angabe über die Ergebnisse, die vom Tanzunterricht des Beklagten zu erwarten seien. Bei den angesprochenen Verbrauchern entstehe durch die in Frage stehende Formulierung der unzutreffende Eindruck, der Tanzunterricht des Beklagten führe sicher zu einem gewünschten Lernerfolg. Tatsächlich hänge der Erfolg des Tanzunterrichts aber auch maßgeblich vom jeweiligen Schüler ab, so dass ein Lernerfolg nicht sicher eintreten müsse. Denn es gebe immer wieder Menschen, die auch nach einem Tanzkurs nicht in der Lage seien, das formal Gelernte so anzuwenden, dass sich dieses als eine auch nur einigermaßen ästhetisch anmutende Bewegung darstelle.

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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 29. Januar 2013 – I-4 U 171/12