Die negative Entwicklung eines geschlossenen Immobilienfonds

Kann ein Anleger nicht zweifelsfrei beweisen, dass er von der vermittelnden Vermögensberatungsgesellschaft falsch beraten worden ist, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz, wenn die Ausschüttungen stetig sinken und letztendlich ausbleiben.

Die negative Entwicklung eines geschlossenen Immobilienfonds

So das Landgericht Coburg in dem hier vorliegenden Fall eines Ehepaares, das wegen Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds gegen die vermittelnde Vermögensberatungsgesellschaft und die finanzierende Bank wegen angeblicher Falschberatung geklagt hat. Die klagenden Eheleute beteiligten sich im Jahr 1997 mit jeweils 25.000,00 DM an einem geschlossenen Immobilienfonds. 35.000,00 DM hiervon finanzierten sie bei der später mitverklagten Bank. Die Anlage wurde ihnen von einer Vermögensberatungsgesellschaft vermittelt, deren Berater die Eheleute schon seit 1988 in Anlagefragen betreute. Die Anlage entwickelte sich aber nicht wie im Prospekt vorhergesagt. Anstatt zu steigen sanken die Ausschüttungen bereits ab dem Jahr 2000 und wurden 2006 vollständig eingestellt. Die Eheleute behaupteten nun eine Vielzahl von Beratungsfehlern. Sie seien u. a. nicht darüber aufgeklärt worden, dass bei einem geschlossenen Immobilienfonds ein völliger Verlust des eingesetzten Kapitals möglich sei. Sie seien über die Möglichkeit die Beteiligung zu verkaufen getäuscht worden. Ihnen sei zudem überhaupt nicht klar gewesen, dass sie sich an einem Unternehmen beteiligen würden. Deshalb wollten sie ihre Beteiligung an die Vermögensberatungsgesellschaft und die finanzierende Bank übergeben und dafür das gesamte eingesetzte Kapital sowie 4 % Zinsen pro Jahr als entgangenen Gewinn bekommen. Die Beklagten gaben an, dass die Kläger ausreichend aufgeklärt worden seien. Dem klagenden Ehepaar sei es im Wesentlichen um eine Steuerersparnis gegangen. Sie hätten über 10.000,00 Euro Steuern durch die Fondsbeteiligung gespart.

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In seiner Urteilsbegründung hat das Landgericht Coburg deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich nicht davon überzeugen konnte, dass der Berater die Anleger falsch beraten hatte. Zwar stellte das Gericht fest, dass der Berater den Prospekt über die Kapitalanlage nicht rechtzeitig übergeben hatte. Dennoch hatte er in mehreren Beratungsgesprächen die Kläger umfassend aufgeklärt. Das Gericht hielt dabei die Angaben des Beraters für glaubwürdiger als die der Kläger. Dies begründete das Landgericht Coburg damit, dass die Eheleute in ihrer mündlichen Anhörung angegeben hatten, Gelder nur in absolut sicheren Anlagen investiert zu haben. Dies widersprach aber einer von ihnen selbst unterzeichneten Selbstauskunft, nach der sie kurz vor der Zeichnung des geschlossenen Immobilienfonds Anlagen in einer sehr hohen Risikoklasse getätigt hatten. Auch die Angaben der Eheleute, sie hätten nicht gewusst, dass sie sich an einer Gesellschaft mit wirtschaftlichen und unternehmerischen Risiken beteiligten, glaubte das Gericht nicht. Auf der Beitrittserklärung der Kläger wird eindeutig erklärt, dass sich der Beitretende an einer unternehmerisch tätigen Gesellschaft beteiligt. Dies unterschrieben die Kläger ebenso wie eine Bestätigung, dass sie maßgebliche Unterlagen erhalten und zur Kenntnis genommen hatten.

Dagegen folgte das Landgericht den Angaben des Beraters. Dieser gab an, dass intensive Gespräche mit den Eheleuten über die Anlage geführt worden seien. Insbesondere die Ehefrau habe als Diplomkauffrau viele Fragen gestellt. Der Berater konnte sich an den genauen Wortlaut zwar nicht mehr erinnern, jedoch habe er auf eine entsprechende Frage geantwortet, dass die Anleger im schlimmsten Fall ihre Einlage verlieren könnten. Zur Verkäuflichkeit räumten die Kläger ein, dass ihnen klar war, dass dies auf einem Markt geschehen müsse, auf dem sich der Preis für ihre Anlage nach Angebot und Nachfrage zusammensetzen würde. Daher sah das Landgericht eine ausreichende Aufklärung.

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Insgesamt stellte das Gericht deshalb keinen Beratungsfehler fest und wies die Klage ab. Das daraufhin angerufene Oberlandesgericht Bamberg hat mit seiner Berufungsentscheidung dieses Urteil bestätigt. Auch die Begründung des Ehepaares, dass sie die Selbstauskunft über risikoreiche Anlagen nicht selbst ausgefüllt hätten, sondern nur unterschrieben hätten, vermochte das Oberlandesgericht nicht zu überzeugen: Es wies die Kläger darauf hin, dass sie sich an ihrer unterschriebenen Erklärung festhalten lassen müssen. Zudem war nachgewiesen, dass die Kläger tatsächlich einen weiteren sehr riskanten Fonds kurz vor dem geschlossenen Immobilienfonds gezeichnet hatten. Daher blieb die Klage auch vor dem Oberlandesgericht Bamberg erfolglos und die Berufung wurde zurückgewiesen.

Landgericht Coburg, Urteil vom 19 Oktober 2012 – 22 O 722/11
Oberlandesgericht Bamberg, Beschlüsse vom 21. Februar und 21. März 2013 – 6 U 58/12