Der mit einem Darlehen finanzierte Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch eine natürliche Person ist grundsätzlich der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen1. Die Ablösung eines solchen Darlehens ist ebenfalls Teil der Vermögensverwaltung.
Es handelt sich hierbei mithin um einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 491 Abs. 1 BGB in der vom 11.06.2010 bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung (im Folgenden: aF).
Entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer sind gemäß § 491 Abs. 1 BGB aF Verbraucherdarlehensverträge. Verbraucher ist gemäß § 13 BGB in der vom 01.01.2002 bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Das Oberlandesgericht München hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Gesellschafterin aufgrund seiner Stellung als Kommanditist und alleiniger Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der von ihm hauptberuflich geführten GmbH & Co. KG unternehmerisch tätig war, als er im eigenen Namen den streitgegenständlichen Darlehensvertrag zur Umfinanzierung des Kaufs der Gesellschaftsanteile abschloss2.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Geschäftsführung einer GmbH eine angestellte berufliche Tätigkeit und keine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit3. Der Geschäftsführer einer GmbH ist somit weder Kaufmann im Sinne der §§ 1 ff. HGB noch Unternehmer gemäß § 14 BGB4. Ein GmbH-Geschäftsführer, der im eigenen Namen ein Geschäft abschließt, sei es auch im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer, ist vielmehr Verbraucher. Das gilt auch für den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG5.
Daran ändert auch der Besitz von GmbH- und/oder KG-Anteilen durch den Geschäftsführer einer GmbH bzw. GmbH & Co. KG nichts, weil bei der Beteiligung an einer Gesellschaft die Kapitalanlage im Vordergrund steht. Selbst Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer werbenden GmbH bzw. GmbH & Co. KG werden im Rahmen der Geschäftsführung nicht wie ein Kaufmann oder Unternehmer für den eigenen Betrieb, sondern allein für die Gesellschaft tätig6. Das Halten von Gesellschaftsanteilen ist als Verwaltung eigenen Vermögens regelmäßig keine gewerbliche Tätigkeit7, es sei denn, dass der Umfang der mit der Vermögensverwaltung verbundenen Geschäfte ausnahmsweise einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert8.
Diese Grundsätze, die in Fällen der Mitverpflichtung eines (geschäftsführenden) Gesellschafters für Verbindlichkeiten „seiner“ Gesellschaft aufgestellt worden sind9, finden erst recht auf den vorliegenden Fall einer Kreditaufnahme bzw. Umfinanzierung nur durch den geschäftsführenden Gesellschafter selbst Anwendung. Denn entscheidend ist die Einzelbetrachtung des Verhältnisses des Kreditgebers zu dem jeweiligen (Mit-)Verpflichteten10.
Soweit als Argument für eine analoge Anwendung des § 14 Abs. 1 BGB vorgebracht wird, dass der Alleingesellschafter/Geschäftsführer bei wertender Gesamtbetrachtung weder unselbstständig-abhängig tätig sei noch nur eigenes Vermögen verwalte und deshalb des Schutzes des Verbraucherkreditrechts nicht bedürfe11, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Es fehlt bereits an der für eine Analogie erforderlichen Gesetzeslücke12. Weder bei der Übernahme des Verbraucherkreditgesetzes in das Bürgerliche Gesetzbuch im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung noch bei der Änderung der Vorschrift des § 13 BGB aF im Rahmen der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie13 hat der Gesetzgeber in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Veranlassung gesehen, den Alleingesellschafter/Geschäftsführer aus dem Schutzbereich zu nehmen.
Im hier entschiedenen Fall handelte die beklagte Gesellschafterin bei Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrags vom 25.01.2013 als Verbraucher. Denn damit sollten die KfW-/LfA-Darlehen aus dem Jahr 2005, welche dem damaligen Erwerb des Unternehmens dienten, abgelöst werden. Der mit den Darlehen finanzierte Erwerb von Gesellschaftsanteilen ist nach der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen. Die Ablösung dieser Darlehen ist ebenfalls Teil der Vermögensverwaltung14.
Dass der Umfang der mit dem Erwerb bzw. Halten der Anteile verbundenen Geschäfte hier ausnahmsweise einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordern würde, ist nicht festgestellt und ergibt sich auch nicht aus der vom Oberlandesgericht München angeführten Funktion des Gesellschafterin als „Konzernleiter“ der beiden Gesellschaften15.
Daran ändert auch die Bezeichnung des streitgegenständlichen Darlehens als „Darlehen mit anfänglichem Festzins an juristische Personen oder für bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Zwecke“ nichts. Eine solche formularmäßige Bezeichnung verstößt als Tatsachenbestätigung gegen § 309 Nr. 12 Halbs. 1 Buchst. b BGB und ist unwirksam16. Zudem nimmt die Darlehensvereinbarung ausdrücklich Bezug auf den Zweck des Darlehens als Tilgungsdarlehen für die beiden Darlehen, die dem Erwerb der Gesellschaftsanteile dienten, und zeigt somit, dass es gerade nicht um gewerbliche oder selbständige berufliche Zwecke ging.
Der Umstand, dass die Parteien das Kontokorrentkonto des Unternehmens als Bezugskonto für das Darlehen wählten und nicht das Privatkonto des Gesellschafterin, führt vorliegend als bloße Abwicklungsmodalität nicht zu einer anderen Beurteilung.
Anders als in dem der BGH-Entscheidung vom 26.07.202217 zugrunde liegenden Fall18 sind hier keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an einem eigenständigen Willensentschluss des Geschäftsführers als Privatperson19 wecken könnten.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. März 2026 – XI ZR 132/24
- Fortführung von BGH, Urteil vom 08.11.2005 – XI ZR 34/05, BGHZ 165, 43 ff.[↩]
- OLG München, Urteil vom 08.10.2024 – 5 U 7149/22 e[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 05.06.1996 – VIII ZR 151/95, BGHZ 133, 71, 77 f.; vom 10.07.1996 – VIII ZR 213/95, BGHZ 133, 220, 223; vom 28.06.2000 – VIII ZR 240/99, BGHZ 144, 370, 380; und vom 08.11.2005 – XI ZR 34/05, BGHZ 165, 43, 47[↩]
- BGH, Urteil vom 08.11.2005, aaO, 47 f. mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 24.07.2007 – XI ZR 208/06, WM 2007, 1833 Rn. 15 und 17[↩]
- BGH, Urteile vom 24.07.2007 – XI ZR 208/06, WM 2007, 1833 Rn. 18; und vom 25.10.2011 – XI ZR 331/10, WM 2011, 2355 Rn. 10[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 27.06.2000 – XI ZR 322/98, WM 2000, 1799 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 23.10.2001 – XI ZR 63/01, BGHZ 149, 80, 86 mwN; und vom 20.02.2018 – XI ZR 445/17, WM 2018, 782 Rn. 21[↩]
- BGH, Urteil vom 24.07.2007 – XI ZR 208/06, WM 2007, 1833 Rn. 17 f.; BGH, Urteile vom 15.06.1996 – VIII ZR 151/95, BGHZ 133, 71, 77 f.; vom 10.07.1996 – VIII ZR 213/95, BGHZ 133, 220, 223; und vom 28.06.2000 – VIII ZR 240/99, BGHZ 144, 370, 380[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 25.02.1997 – XI ZR 49/96, WM 1997, 710; und vom 28.06.2000 – VIII ZR 240/99, BGHZ 144, 370, 380 f.[↩]
- MünchKommBGB/Weber, 9. Aufl., § 491 Rn. 25 f. mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2005 – XI ZR 34/05, BGHZ 165, 43, 48 ff.[↩]
- vgl. BT-Drs. 17/13951, S. 61[↩]
- vgl. OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.11.2007 – 5 U 31/07 48 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2006 – XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 91[↩]
- vgl. Grüneberg/Ellenberger, BGB, 85. Aufl., § 13 Rn. 4; Münscher in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 56 Rn. 26; BeckOGK-BGB/Weiler, Stand: 1.12.2025, § 309 Nr. 12 Rn. 96[↩]
- BGH, Urteil vom 26.07.2022 – XI ZR 483/21, BKR 2022, 717[↩]
- siehe auch OLG Stuttgart, Urteil vom 29.04.2025 – 6 U 139/24[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 24.07.2007 – XI ZR 208/06, WM 2007, 1833 Rn. 17[↩]
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