Die Frage, ob und in welchem Umfang bei einer nicht mit Gewinnerzielungsabsicht tätigen vermögensverwaltenden Personengesellschaft eine gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die gesonderte
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