Hinsichtlich der in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag vorgenommenen Verrechnungen sind im Hinblick auf § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Tatbestände der besonderen Insolvenzanfechtung (§§ 130, 131 InsO) und der Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 InsO) zu prüfen. Ergibt sich der Anspruch zur Auf- oder Verrechnung nicht aus dem zuerst zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsgeschäft, ist die Aufrechnungslage inkongruent erlangt 1.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs benachteiligt die Aufrechnung die übrigen Insolvenzgläubiger schon deshalb, weil die Forderung der Masse im Umfang der Aufrechnung zur Befriedigung der Forderung eines einzelnen Insolvenzgläubigers verbraucht wird 2. Bereits die Herstellung der Aufrechnungslage ist gläubigerbenachteiligend 3.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. März 2015 – IX ZR 5/13
- vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2006 – IX ZR 121/03, NZI 2006, 345 Rn. 14[↩]
- BGH, Urteil vom 05.04.2001 – IX ZR 216/98, BGHZ 147, 233, 238[↩]
- BGH, Urteil vom 11.12 2008 – IX ZR 195/07, BGHZ 179, 137 Rn. 12[↩]