Eine Feststellungsklage, mit der die Ersatzpflicht für reine Vermögensschäden festgestellt werden soll, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur zulässig, wenn zumindest eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts besteht1.

Daran fehlt es, wenn der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist2; der Kläger muss die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts substantiiert dartun.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. März 2015 – IV ZR 36/14