Die unterbliebene Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens

Hat das Gericht erster Instanz dem Antrag einer Partei auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens in mündlicher Verhandlung zu Unrecht nicht entsprochen, muss das Berufungsgericht dem im zweiten Rechtszug wiederholten Antrag stattgeben. Anderenfalls verletzt es den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör1.

Die unterbliebene Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Frage, ob die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des von ihm erstatteten Gutachtens geboten ist, nicht darauf an, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht oder ob zu erwarten ist, dass der Gutachter seine Auffassung ändert. Weiter ist unerheblich, ob das schriftliche Gutachten Mängel aufweist.

Die Parteien haben zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für wesentlich erachten, in einer mündlichen Anhörung stellen können. Dieses Antragsrecht der Parteien besteht unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO2. Hat das Gericht erster Instanz einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung nicht entsprochen, so muss das Berufungsgericht dem im zweiten Rechtszug wiederholten Antrag stattgeben3.

Dabei kann von der Partei, die einen Antrag auf Ladung des Sachverständigen stellt, nicht verlangt werden, dass sie die Fragen, die sie an den Sachverständigen zu richten beabsichtigt, im Voraus konkret formuliert. Es genügt, wenn sie allgemein angibt, in welcher Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünscht.

Weiterlesen:
Abrechnung nach Einheitspreisen - und die Darlegungs- und Beweislast

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. Oktober 2013 – IV ZR 307/12

  1. Fortführung von BGH, Beschluss vom 15.03.2006 – IV ZR 182/05, VersR 2006, 950 Rn. 6-8[]
  2. BGH, Beschlüsse vom 15.03.2006 – IV ZR 182/05, VersR 2006, 950 Rn. 6 m.w.N.; vom 10.05.2005 – VI ZR 245/04, VersR 2005, 1555 unter 2 a m.w.N. und ständig[]
  3. BGH, Beschluss vom 15.03.2006 aaO; Urteil vom 24.10.1995 – VI ZR 13/95, VersR 1996, 211 f.[]