Es entspricht in der Regel billigem Ermessen im Sinne von § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, wenn er schon vor Rechtshängigkeit mit der Erhebung naheliegender Einwendungen oder Einreden rechnen musste, etwa der Berufung auf eine Kürzung nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. c FluggastrechteVO.
In diesem Zusammenhang konnte es für den Bundesgerichtshof dahingestellt bleiben, ob die erstmalige Geltendmachung einer Kürzung nach Art. 7 Abs. 2 FluggastrechteVO nach Rechtshängigkeit ebenso wie die erstmalige Geltendmachung der Verjährungseinrede1 zu einer Erledigung des Rechtsstreits führt.
Selbst wenn dies zu bejahen wäre, entspricht es in der Regel billigem Ermessen im Sinne von § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, wenn er schon vor Rechtshängigkeit mit der Erhebung einer Einwendung oder Einrede rechnen musste.
Die zuletzt genannten Voraussetzungen waren im hier entschiedenen Streitfall erfüllt: Die beklagte Fluggesellschaft hat sich vorprozessual zwar nicht auf ein Kürzungsrecht berufen. Dem Umstand, dass die Fluggesellschaft den geltend gemachten Anspruch schon dem Grunde nach als unbegründet zurückgewiesen hat, musste die auf die Geltendmachung von Fluggastrechten spezialisierte Flugreisende jedoch entnehmen, dass die Fluggesellschaft gegebenenfalls auch andere naheliegende Einwendungen oder Einreden gegen den Anspruch erheben würde. Dazu gehörte die Berufung auf eine Kürzung nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. c FluggastrechteVO, weil sich die Ankunftsverspätung im Streitfall zwar auf mehr als drei, aber auf weniger als vier Stunden belief.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. August 2024 – X ZR 146/23
- dazu BGH, Urteil vom 27.01.2010 – VIII ZR 58/09, BGHZ 184, 128 = NJW 2010, 2422 Rn. 26[↩]











