Ein Geschädigter hat grundsätzlich für die Dauer, in welcher er sein Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen kann, einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, § 251 Abs. 1 BGB.

Der unfallbedingte Ausfall eines Kraftfahrzeugs stellt nach ständiger Rechtsprechung einen wirtschaftlichen Schaden dar, weil die ständige Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs als geldwerter Vorteil anzusehen ist. Voraussetzung ist, dass der Geschädigte einen Nutzungswillen und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit hat [1].
Für diese Voraussetzungen ist der Geschädigte darlegungs- und beweisbelastet [2], wobei die Lebenserfahrung dafür spricht, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten Pkw dieses während eines unfallbedingten Ausfalls benutzt hätte [3].
Beim Ausfall eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs bemisst sich der Schaden dagegen nach dem konkret zu berechnenden entgangenen Gewinn, § 252 BGB [4], den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder der Miete eines Ersatzfahrzeugs [5]. Dies gilt insbesondere dann, wenn das beschädigte Kraftfahrzeug unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen dient [6].
Umstritten ist, ob der Geschädigte auch beim Ausfall eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs Nutzungsausfallentschädigung verlangen kann, wenn sich aufgrund seiner besonderen Anstrengungen oder der Eigenart seines Betriebs der Nutzungsausfall weder gewinnmindernd noch kostensteigernd ausgewirkt hat [7].
Bei gemischt genutzten Kraftfahrzeugen ist der Anteil der Privatnutzung soweit erforderlich gemäß § 287 ZPO zu schätzen [6].
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 13. August 2015 – 13 U 28/15
- BGH, NJW 2005, 277; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2007 – 1 U 151/06; OLG Stuttgart, Urteil vom 14.01.2010 – 13 U 92/09[↩]
- vgl. etwa OLG Hamm, Urteil vom 23.02.2006 – 28 U 164/05[↩]
- OLG Düsseldorf, a.a.O., m.w.N.[↩]
- BGH, DAR 2014, 144[↩]
- Palandt /Grüneberg a.a.O., § 249 RN 47[↩]
- Palandt /Grüneberg, a.a.O., § 249 RN 47 m.w.N.[↩][↩]
- so BGH, NJW 1978, 812; 85, 2471; offen gelassen von BGH, DAR 2014, 144; kritisch hierzu Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 249 RN 47[↩]
Bildnachweis:
- Auspuff: Andreas Lischka | CC0 1.0 Universal