Schmerzensgeld für einen des Diebstahls Verdächtigten

Der Geschäftsleiter eines Warenhauses handelt in Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen, wenn sich aus den Umständen an der Kasse ein gewichtiger Diebstahlsverdacht gegen einen Kunden ergibt und er das auch äußert. Ist letztlich der Diebstahl nicht nachzuweisen, steht dem Kunden kein Schmerzensgeld wegen falscher Verdächtigung oder übler Nachrede zu.

Schmerzensgeld für einen des Diebstahls Verdächtigten

In einem jetzt vom Oberlandesgericht Koblenz entschiedenen Fall passierte der Kläger im Oktober 2009 die Kasse eines Warenhauses in Idar-Oberstein, ohne eine Schachtel mit Aktenklammern zu bezahlen, die er in seiner rechten Jackentasche aufbewahrte. Er wurde daraufhin unter dem Vorwurf des Ladendiebstahls gestellt. Der Kläger gab an, er habe die Aktenklammern eingesteckt, weil er die Hände für andere Artikel gebraucht habe, und sie dann an der Kasse vergessen. Dennoch erhoben der Geschäftsleiter des Warenhauses und die dort tätigen Detektive auch in der Folgezeit gegenüber dem Kläger den Vorwurf des Diebstahls. Eine Strafanzeige wurde vorbereitet, aber nicht erstattet. Ein Hausverbot wurde zunächst erteilt, im Laufe des Rechtsstreits aber aufgehoben.

Der Kläger begehrte nun vor dem Landgericht Bad Kreuznach insbesondere Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,- € wegen behaupteter Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die Beklagten hätten in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung beim Oberlandesgericht Koblenz eingelegt.

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Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat sich aus den Umständen an der Kasse ein gewichtiger Diebstahlsverdacht ergeben, der auch im Sinne eines klaren Tatvorwurfs hat ausgesprochen werden dürfen. Dies darf zwar nicht gegenüber unbeteiligten Dritten geschehen, was im vorliegenden Fall aber vom Kläger nicht hinreichend belegt worden ist.

Der Geschäftsleiter hat in Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen gehandelt. Es liegt daher keine Persönlichkeitsverletzung vor, die durch eine Ausgleichszahlung zu entschädigen ist.

Oberlandesgericht Koblenz, Beschlüsse vom 22. Dezember 2011 und 26. Januar 2012 – 5 U 1348/11