Der Anspruch auf einen Kindergartenplatz umfasst in Rheinland-Pfalz grundsätzlich eine durchgängige siebenstündige Betreuung. Im Einzelfall kann jedoch auch eine Betreuung mit Unterbrechung über Mittag ausreichen, wenn die familiäre Situation einen vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Betreuungsbedarf rechtfertigt.
Sieben Stunden tägliche Betreuung bedeuten nicht zwingend sieben Stunden Betreuung am Stück. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz befand, dass der gesetzliche Regelfall einer durchgängigen Betreuung Ausnahmen zulässt. Bei der Beurteilung des Anspruchs darf die familiäre Situation berücksichtigt werden. Damit wies das Oberverwaltungsgericht die Berufung eines Kindes zurück, das einen Kindergartenplatz ohne Unterbrechung über Mittag begehrt hatte.
Das 2022 geborene Kind besucht eine Kindertagesstätte im Rhein-Pfalz-Kreis. Dort wird er montags bis freitags von 7 bis 12 Uhr und von 14 bis 16 Uhr betreut. Die Betreuungszeit beträgt damit insgesamt sieben Stunden, wird allerdings durch eine zweistündige Mittagspause unterbrochen. Seine Mutter befindet sich nach der Geburt eines weiteren Kindes noch bis Juli 2027 in Elternzeit.
Im Mai 2025 beantragten die Eltern einen Kindergartenplatz mit durchgängiger siebenstündiger Betreuung. Der Rhein-Pfalz-Kreis lehnte dies mit der Begründung ab, einen entsprechenden Platz nicht anbieten zu können. Die hiergegen erhobene Klage blieb bereits vor dem Verwaltungsgericht erfolglos. Auch das Oberverwaltungsgericht verneinte einen Anspruch auf die verlangte zusammenhängende Betreuung:
Für die Auslegung des rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetzes stellte das Oberverwaltungsgericht auf die gesetzliche Vorgabe ab, nach der die Betreuung „regelmäßig“ durchgängig sieben Stunden umfassen soll. Diese Formulierung verlangt nach seiner Auffassung keine ausnahmslose Gewährleistung in jedem Einzelfall. Vielmehr eröffnet sie die Möglichkeit, die familiären Verhältnisse bei der Bestimmung des Betreuungsbedarfs einzubeziehen.
Insbesondere wenn ein Erziehungsberechtigter keiner Erwerbstätigkeit nachgeht oder keine pflegerischen Pflichten erfüllen muss, kann nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts auch ein über Mittag unterbrochenes Angebot den Anspruch auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes erfüllen. Im entschiedenen Fall blieb es deshalb bei den vorhandenen Betreuungszeiten am Vor- und Nachmittag.
Einen weitergehenden Anspruch leitete das Oberverwaltungsgericht auch nicht aus dem Achten Buch Sozialgesetzbuch ab. Der dort geregelte Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt und die gesetzlichen Förderziele enthalten nach seiner Auslegung keine konkreten zeitlichen Vorgaben für einen Mindestbetreuungszeitraum. Die Ausgestaltung des zeitlichen Umfangs habe der Bundesgesetzgeber vielmehr den Landesgesetzgebern überlassen.
Die Entscheidung betrifft damit die Voraussetzungen einer Ausnahme von der durchgängigen Betreuung. Dass der Landkreis keinen entsprechenden Platz anbieten konnte, war zwar Anlass der Ablehnung. Die rechtliche Begründung des Oberverwaltungsgerichts knüpft jedoch an den individuellen Betreuungsbedarf und die familiäre Situation an. Ein allgemeiner Vorbehalt zugunsten verfügbarer Betreuungskapazitäten lässt sich daraus nicht ableiten.
Bedeutung für die Praxis
Für Eltern und Jugendhilfeträger gewinnt die konkrete Darlegung des Betreuungsbedarfs an Bedeutung. Wer eine durchgängige Betreuung beansprucht, sollte erläutern, weshalb eine Unterbrechung über Mittag mit der familiären Situation, insbesondere beruflichen oder pflegerischen Verpflichtungen, nicht vereinbar ist. Die zuständigen Stellen müssen ihrerseits den gesetzlichen Regelfall zum Ausgangspunkt nehmen und eine Abweichung anhand des Einzelfalls begründen. Die Entscheidung rechtfertigt daher weder einen pauschalen Ausschluss von Kindern aus der durchgängigen Betreuung während der Elternzeit noch eine generelle Einschränkung wegen fehlender Plätze. Ihre Aussagekraft ist zudem an die rheinland-pfälzische Gesetzeslage gebunden und kann nicht ohne Prüfung auf andere Bundesländer übertragen werden.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. April 2026 – 6 A 10075/26.Oberverwaltungsgericht
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