Das Schweigen des Bundesgerichtshofs im Verwerfungsbeschluss

Der Umstand, dass der Bundesgerichtshof weder zu den Einzelbegründungen des Generalbundesanwalts noch zu der vom Antrag des Generalbundesanwalts abweichenden Rechtsauffassung der Verteidigung in ihrer Gegenerklärung Stellung genommen hat, rechtfertigt nicht die Annahme, der Bundesgerichtshof hätte das Vorbringen der Revision nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen.

Das Schweigen des Bundesgerichtshofs im Verwerfungsbeschluss

Das Schweigen des Bundesgerichtshofs auf Rechtsausführungen des Verteidigers in der Revisionsbegründungschrift und in der Gegenerklärung offenbart im revisionsgerichtlichen Beschlussverfahren vielmehr, dass der Vortrag ungeeignet gewesen ist, die vom Generalbundesanwalt dargelegte Erfolglosigkeit der erhobenen Revisionsrügen zu entkräften1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. März 2021 – 5 StR 451/20

  1. vgl. BGH, Beschlüsse vom 12.05.2020 – 1 StR 460/19; NStZ-RR 2020, 224; vom 12.11.2013 – 3 StR 135/13, StraFo 2014, 12[]
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