Für einen Hang ist nach ständiger Rechtsprechung eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung ausreichend, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss.

Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln im Sinne des § 64 StGB ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betreffende auf Grund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint1.
Insoweit kann dem Umstand, dass durch den Rauschmittelkonsum bereits die Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Betreffenden erheblich beeinträchtigt ist, zwar indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hanges zukommen2. Wenngleich solche Beeinträchtigungen in der Regel mit übermäßigem Rauschmittelkonsum einhergehen werden, schließt deren Fehlen jedoch nicht notwendigerweise die Annahme eines Hanges aus3.
Das Gericht darf sich daher nicht damit begnügen, allein darauf abzustellen, ob der Angeklagte aufgrund einer psychischen Abhängigkeit von Marihuana oder anderer Betäubungsmittel sozial gefährdet oder gefährlich sein könnte. Es muss vielmehr auch prüfen, ob eine durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, vorliegt, wobei es im hier entschiedenen Fall- insbesondere die lange Konsumdauer, die Vorahndungen des Angeklagten wegen Betäubungsmitteldelikten, die (auch) dem Eigenkonsum dienten, einen stationären Aufenthalt zur Entgiftung im Hinblick auf eine dort angenommene Abhängigkeit von Cannabis und die Passivität des Angeklagten mit einem überwiegenden Verbleib in der Wohnung in den Blick nehmen musste.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. August 2017 – 1 StR 269/17
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 12.01.2017 – 1 StR 604/16, StV 2017, 672; und vom 14.06.2016 – 1 StR 219/16, BGHR StGB § 64 Hang 4; Urteile vom 10.11.2004 – 2 StR 329/04, NStZ 2005, 210; und vom 15.05.2014 – 3 StR 386/13, NStZ-RR 2014, 271[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 01.04.2008 – 4 StR 56/08, NStZ-RR 2008, 198; und vom 14.12 2005 – 1 StR 420/05, NStZ-RR 2006, 103[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 01.04.2008 – 4 StR 56/08, NStZ-RR 2008, 198; und vom 02.04.2015 – 3 StR 103/15[↩]