Flüchtlingsunterkunft im Gewerbegebiet

Im Gewerbegebiet in Köln-Lövenich dürfen nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen vorläufig Flüchtlinge untergebracht werden.

Flüchtlingsunterkunft im Gewerbegebiet

Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, die zwei benachbarte Gewerbebetriebe gestellt hatten, und damit die gegenteiligen erstinstanzlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln1 geändert.

Die Gewerbebetriebe hatten sich gegen die von der Stadt Köln geplante Aufstellung von zwei eingeschossigen Wohncontainern zur Unterbringung von Flüchtlingen gewandt. Zur Begründung hatten sie u. a. angeführt, die Unterbringungseinrichtung passe nicht in das Gewerbegebiet in Köln-Lövenich, zudem habe die Stadt Köln die Verfügbarkeit von alternativen Unterbringungsmöglichkeiten nicht hinreichend geprüft.

Das OVG NRW hat seine Beschwerdeentscheidungen im Wesentlichen auf die neue, erst am 26. November 2014 in Kraft getretene, Regelung des § 246 Abs. 10 BauGB gestützt. Danach können bis Ende 2019 unter bestimmten Voraussetzungen in Gewerbegebieten Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende zugelassen werden. Diese Voraussetzungen sind hier nach den summarischen Feststellungen erfüllt.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein -Westfalen – Beschlüsse vom 23. Februar 2015 – 7 B 1343/14 und 7 B 1344/14

  1. VG Köln, Beschlüsse vom 10.11.2014 – 2 L 2039/14 und 2 L 2050/14[]
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