Arcandor AG – und die Schadensersatzansprüche des Insolvenzverwalters

Im Verfahren über Schadensersatzansprüche des Insolvenzverwalters der Arcandor AG gegen frühere Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder liegt jetzt das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Hamm vor.

Arcandor AG – und die Schadensersatzansprüche des Insolvenzverwalters

Der Insolvenzverwalter der Arcandor AG macht Schadensersatzansprüche gegen insgesamt elf frühere Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder im Zusammenhang mit der Veräußerung und der Anmietung von fünf Warenhaus-Immobilien im Umfang von ca. 175 Mio. € geltend. Er stützt seine Forderung auf vermeintliche Pflichtverletzungen der Beklagten in Zusammenhang mit dem Verkauf und der sich anschließenden Rückanmietung von fünf Warenhäusern, beruhend auf den sog. „Oppenheim/Esch“-Verträgen der Arcandor AG. Das Landgericht Essen hat die Klage dem Grunde nach gegen vier Vorstandsmitglieder für gerechtfertigt angesehen, soweit sich die Klageforderung auf die Durchführung der Verträge für das Warenhaus in Wiesbaden bezieht, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen1

Das Oberlandesgericht Hamm hat nun über die Berufungen, die der klagende Insolvenzverwalter der Arcandor AG, die in erster Instanz verurteilten Beklagten und der bereits in erster Instanz als Streithelfer der Beklagten auftretende D&O-Versicherer eingelegt haben, entschieden. Das Oberlandesgericht hält Ansprüche des Insolvenzverwalters gegen sechs frühere Aufsichtsratsmitglieder in Höhe von bis zu ca. 53,6 Mio. € für begründet. Erfolg hat die Berufung des Insolvenzverwalters und damit seine Klage insoweit, als diesen Aufsichtsräten vorgeworfen wird, Schadensersatzansprüche gegen frühere Vorstände nicht in unverjährter Zeit geltend gemacht zu haben. Zum Pflichtenkreis dieser Aufsichtsratsmitglieder habe die Überwachung der Vorstandsmitglieder gehört. Diese Pflicht hätten sie im Hinblick auf die mit der Oppenheim/Esch-Gruppe geschlossenen Ausgangsverträge verletzt. Denn jedenfalls soweit der Aufsichtsrat im November 2006 empfohlen habe, von der Geltendmachung entsprechender Schadensersatzansprüche gegen Vorstandsmitglieder weiterhin abzusehen, obwohl am 04.12.2006 Verjährungseintritt drohte, hätten diese Beklagten ihre Aufsichtspflichten verletzt. Nach dem Ergebnis der vom Oberlandesgericht durchgeführten Beweisaufnahme ist dadurch ein Schaden in Höhe von 53.625.150,18 € entstanden.

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Die gegen Vorstandsmitglieder, unter anderem den früheren Vorstandsvorsitzenden Dr. Middelhoff, für den sein Insolvenzverwalter den Rechtsstreit führt, gerichteten Ansprüche hält das Oberlandesgericht hingegen für unbegründet. Pflichtverletzungen der Vorstandsmitglieder seien nicht festzustellen. Insbesondere seien die von den Vorstandsmitgliedern zu verantwortenden Vertragsabschlüsse aufgrund anderer bereits bestehender vertraglicher Verpflichtungen nicht pflichtwidrig gewesen.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 24. November 2021 – I -8 U 73/12

  1. LG Essen, Urteil vom 24.04.2012 – 41 O 45/10[]